Orientierungshilfe für die Straßenverkehrsbehörden
Voraussetzungen für die Erteilung einer Dauer-Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw beim Anschlusstransport von und zu Seeschiffen/Flugzeugen
Der Antragsteller hat glaubhaft nachzuweisen, aus welchen konkreten Gründen – Allgemeinwohl und/oder dringendes Interesse des Antragstellers – ein Lkw-Anschlusstransport von bzw. zu Seeschiffen/Flugzeugen unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung der (konkret zu definierenden) Transportgüter während des gesamten Genehmigungszeitraums regelmäßig nicht vor Beginn oder nach Ende der Verbotszeiten durchgeführt werden kann. Dies kann erfolgen durch:
- Bestätigung des Transporteurs/Auftraggebers/Herstellers, dass das Transportgut regelmäßig bis zu einem bestimmten Zeitpunkt angeliefert werden muss (zum Beispiel weil die Produktion sonst stillstehen würde), die Ware jedoch aus objektiv nachvollziehbaren und überzeugenden Gründen nicht rechtzeitig vor Beginn des Verbotszeitraums zum Transport an den Empfänger bereitgestellt werden kann, so dass das Seeschiff/Flugzeug regelmäßig zu einem Zeitpunkt innerhalb des Verbotszeitraums benutzt werden muss
oder
- Bestätigung des Seeschiff-/Fluglinienbetreibers, dass an den alternativ für den See-/Lufttransport in Betracht kommenden Wochentagen (vor bzw. nach dem Verbotszeitraum) regelmäßig keine ausreichenden Transportkapazitäten zur Verfügung stehen
und
Bestätigung des Seehafens/Flughafens, dass vor der Abfahrt bzw. nach der Ankunft der an Sonn- oder Feiertagen zu benutzenden Seeschiffe/Flugzeuge während des Verbotszeitraums regelmäßig keine ausreichenden Stellplatzkapazitäten für die Lkw/Trailer vorhanden sind
Hinweise
- Unter den Begriff „Seeschiffe“ fallen auch Seefähren.
- Beim Nachweis einer regelmäßigen Notwendigkeit zum Transport während der Verbotszeiten kann eine Dringlichkeitsbescheinigung der Industrie- und Handelskammer hilfreich sein; der Nachweis kann jedoch auch auf andere Weise erbracht werden.
- Die Erteilungsvoraussetzungen gelten sinngemäß auch für Einzel-Ausnahmegenehmigungen, wobei lediglich der Nachweis einer Regelmäßigkeit entfällt.
- Eine Gewinnmaximierung oder bessere Auslastung/Einsatzoptimierung von Lkw-Fuhrparks und Fahrpersonal ist regelmäßig keine ausreichende Grundlage, um im Interesse des Antragstellers eine „Dringlichkeit“ zu begründen. Da alle Antragsteller gleich zu behandeln sind, können die vorgenannten Aspekte auch nicht dazu herangezogen werden, die Wettbewerbsposition einzelner Unternehmen durch Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zu beeinflussen.
Veröffentlicht vom Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein am 3. Februar 2009