Güterkraftverkehr

Ferienreisefahrverbot

Das Ferienreisefahrverbot ist in Deutschland in der Ferienreiseverordnung geregelt. Hiernach dürfen Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen vom 1. Juli bis zum 31. August an Samstagen in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr auf vielen Autobahnen und einigen Bundesstraßen nicht verkehren.
Den Text der Ferienreiseverordnung sowie die dazugehörige Auflistung der Verbotsstrecken finden Sie in der Rubrik „Externe Links“.
Das Ferienreisefahrverbot gilt - ähnlich dem Sonntagsfahrverbot - nicht
  1. für den kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen Entladebahnhof bis zum Empfänger,
  2. für den kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
  3. für Beförderungen von
    a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
    b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
    c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
    d) leichtverderblichem Obst und Gemüse,
  4. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit oben genannte Fahrten stehen.
Näheres zum Themenkomplex "Ausnahmegenehmigung" finden Sie unter der Rubrik "Mehr zu diesem Thema - Sonn- und Feiertagsfahrverbot".