Voraussetzung Gaststättenerlaubnis

Unterrichtung im Gastgewerbe

Wer ein Hotel, Restaurant, Bistro oder eine Gaststätte betreiben wollte, benötigte hierfür bisher eine Gaststättenerlaubnis. Seit dem 1. Juli 2005 ist diese nur noch dann erforderlich, wenn Sie in Ihrem Betrieb Alkohol ausschenken.
Die für den Alkoholausschank erforderliche Genehmigung beantragen Sie bei Ihrem zuständigen Ordnungsamt (Gewerbeabteilung). Erst wenn diese Genehmigung und die zusätzlich erforderliche Gewerbeanmeldebescheinigung vorliegen, dürfen Sie mit Ihrer Gewerbetätigkeit beginnen.

Nachweis der fachlichen Eignung

Für die Erteilung der Konzession ist es unter anderem notwendig, Ihre fachliche Eignung nachzuweisen (weitere Voraussetzungen finden Sie im Merkblatt Existenzgründung im Gastgewerbe). In der Regel können Sie Ihre fachliche Eignung durch die Teilnahme an einer Gaststättenunterrichtung nach Paragraf 4 Gaststättengesetz nachweisen oder einer der Ausnahmetatbestände nach Nr. 3.4 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtsnachweis im Gastgewerbe (GastUVwV) trifft für Sie zu.
Zuständig für die Unterrichtung und die Ausstellung der Bescheinigung hierüber ist die Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk der Antragsteller im Zeitpunkt der Unterrichtung seine Niederlassung im Gaststättengewerbe hat oder begründen will. Hat der Antragsteller keine solche Niederlassung, ist die Industrie- und Handelskammer zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe erstmals betrieben werden soll.

Inhalte der Unterrichtung

Die Unterrichtung vermittelt Ihnen in Grundzügen Kenntnisse einer gastgewerblichen Tätigkeit. Sie erstreckt sich über die Inhalte der Hygienevorschriften einschließlich des Infektionsschutzgesetzes und des Lebensmittelrechtes. Thematisiert werden weiterhin Jugend- und Lärmschutz sowie Gaststätten- und Sperrzeitverordnung.

Grundsätzliche Informationen zur Unterrichtung im Gaststättengewerbe

Die Gaststättenunterrichtungen werden von den Industrie- und Handelskammern in Schleswig-Holstein zu regelmäßigen Terminen, das heißt, mindestens einmal im Monat, angeboten. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig bei Ihrer IHK über die Termine und die Gebühren. Eine Teilnahme ist nur nach Anmeldung möglich. Die Bescheinigung zur Vorlage beim zuständigen Ordnungsamt (Gewerbeabteilung) erhalten Sie im Anschluss an die Unterrichtung und gilt unbefristet im ganzen Bundesgebiet.
Die Unterrichtungen finden in deutscher Sprache statt. Die Themengebiete werden nicht nur vorgetragen, sondern erfordern Ihre aktive Mitarbeit. Für Teilnehmer, die über keine guten Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, werden individuelle Einzelunterrichtungen angeboten. Im Rahmen dieser Einzelunterrichtungen wird der Unterrichtungsstoff durch einen Dolmetscher übersetzt. Informieren Sie sich bitte zu Terminen und Einzelheiten bei Ihrer IHK.

Wann ist eine Teilnahme an der Unterrichtung im Gaststättengewerbe nicht erforderlich?

Eine Befreiung von der Unterrichtung ist nach der Verwaltungsvorschrift für die Gaststättenunterrichtung in bestimmten Fällen möglich. Wenn Sie die Abschlussprüfung bestimmter staatlich anerkannter Ausbildungsberufe bei der Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder einer Handwerksinnung abgelegt haben und zu den Prüfungsgegenständen die Grundzüge lebensmittelrechtlicher Vorschriften gehören, deren Kenntnis für den Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften notwendig ist, sollten Sie sich mit Ihrer IHK in Verbindung setzen oder Sie entnehmen die entsprechenden Aus- und Weiterbildungen dem Artikel Ausnahmeregelungen aus Nr. 3.4 der GastUVwV.
Wenn Sie die Unterrichtung im Gaststättengewerbe bereits absolviert haben, gilt die erhaltene Bescheinigung weiter zur Vorlage beim Ordnungsamt (Gewerbeabteilung). Eine erneute Teilnahme ist nicht notwendig. Bei Verlust der Bescheinigung nehmen Sie bitte Kontakt zu der Industrie- und Handelskammer auf, bei welcher Sie an der Unterrichtung teilgenommen haben. In der Regel kann eine Zweitausfertigung gegen Gebühr erstellt werden.