Belehrungspflicht nach IfSG

Infektionsschutzgesetz (§§ 42, 43 IfSG)

Am 1. Januar 2001 trat das bundeseinheitlich geltende Infektionsschutzgesetz (IfSG), Teil des Seuchenrechtsordnungsgesetzes, in Kraft. Davor bestand für alle Personen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit mit bestimmten Lebensmitteln in Berührung kamen, vor Antritt der Tätigkeit eine Untersuchungspflicht (Gesundheitszeugnis) beim Gesundheitsamt. Diese entfiel mit Inkrafttreten des Gesetzes. Jetzt erfolgt gemäß § 43 IfSG durch das Gesundheitsamt eine Erstbelehrung.

Wer muss die Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt absolvieren?

Jeder, der erstmalig mit bestimmten Lebensmitteln oder Bedarfsgegenständen, die für die nachfolgend genannten Lebensmittel verwendet werden, in unmittelbarem Kontakt kommt, muss sich seit 1. Januar 2001 einer Erstbelehrung unterziehen. Dies gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeit.
Tätigkeitsbereiche:
  • alle Tätigkeiten beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen nachfolgend genannter Lebensmittel, wenn mit diesen unmittelbarer Kontakt besteht oder über den Kontakt mit Bedarfsgegenständen eine Übertragung von Krankheitserregern zu befürchten ist
  • alle Tätigkeiten in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung
Kontakt mit folgenden Lebensmitteln:
  • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
  • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
  • Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
  • Eiprodukte
  • Säuglings- und Kleinkindernahrung
  • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
  • Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
  • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
  • Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr
Auftretende Krankheitserscheinungen (Symptome), die auf eine der folgenden Erkrankungen hinweisen, führen zu einem Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot (das gilt auch, wenn nur Verdachtsmomente bestehen):
  • Ärztlich nicht abgeklärte Durchfallerkrankungen. In Verdachtsfällen Stuhluntersuchungen veranlassen.
  • Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E
  • Bestehen von infizierten Wunden oder Hautkrankheiten, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können.
  • Ausscheiden von folgenden Krankheitserregern: Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli oder Choleravibrionen.
Die Belehrung muss mündlich und schriftlich erfolgen und über die Krankheiten, ihr Auftreten und Symptome informieren, sodass der Belehrte in der Lage ist, etwaige Infektionen zu erkennen beziehungsweise Verdacht zu schöpfen. Er ist verpflichtet, seinem Arbeitgeber mitzuteilen, wenn er Anhaltspunkte für eine Erkrankung an den genannten Krankheiten hat. Untersuchungen werden nur noch dann angeordnet, wenn Anhaltspunkte für die genannten Krankheiten bestehen. Nach Urlaubsreisen in bestimmte Regionen und Unwohlsein sollte eine Untersuchung grundsätzlich durchgeführt werden, um eventuelle Übertragungsmöglichkeiten von Krankheiten auszuschließen.

Wann muss die Erstbelehrung absolviert werden?

Vor Aufnahme der oben genannten Tätigkeiten beim Gesundheitsamt oder bei einem von diesem beauftragten Arzt. Die Bescheinigung des Gesundheitsamtes muss dem Arbeitgeber vorgelegt werden. Personen  dürfen nicht ohne die Vorlage der Bescheinigung über die Erstbelehrung beschäftigt werden. Dies gilt auch für den Unternehmer. Er darf erst tätig werden, wenn er die Erstbelehrung vorweisen kann.
  1. Beachten Sie: Die Bescheinigung darf bei Beschäftigungsaufnahme nicht älter als drei Monate sein!
  2. Beachten Sie: Alle Personen, die eine Erstuntersuchung (Gesundheitszeugnis) beim Gesundheitsamt absolviert haben, benötigen keine Erstbelehrung beim Gesundheitsamt oder dem beauftragten Arzt.

Sind nachfolgende regelmäßige Belehrungen durchzuführen?

Nach Aufnahme der Tätigkeit muss der Angestellte durch den Unternehmer nochmals belehrt werden; dies gilt auch für Angestellte, die über ein Gesundheitszeugnis verfügen. Der Unternehmer hat danach seine Angestellten alle zwei Jahre erneut zu belehren. Die Inhalte der Belehrung entsprechen der des Gesundheitsamtes. Insofern sollte auch der Unternehmer Schulungsmaterialien für die mündliche Belehrung erfragen und verwenden.
Auch der Unternehmer selbst muss sich regelmäßig auf dem Laufenden halten und die betreffenden Erkenntnisse auffrischen.
Die kann im Regelfall durch die Vorbereitung der Belehrung der Angestellten erfolgen. Der Unternehmer muss seine Kenntnisse dokumentieren. So sollte er zum Beispiel alle erforderlichen Gesetzestexte und Informationen griffbereit halten.
Der Unternehmer muss bei Nachfragen der Überwachungsbehörden durch seine Antworten belegen können, dass ihm §§ 42, 43 IfSG bekannt sind und er diese praxisgemäß interpretieren kann.

Dokumentation wird gesetzlich gefordert!

Arbeitnehmer müssen die Bescheinigung der Erstbelehrung oder das Gesundheitszeugnis ihrem Arbeitgeber überlassen. Dieser hat alle nachfolgenden Belehrungen in seinen Unterlagen zu dokumentieren. Der Arbeitgeber hat die Nachweise an der Betriebsstätte verfügbar zu halten und der zuständigen Behörde und ihren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen.

 
Aktualisiert am 24. Februar 2020