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Aktions- und Räumungsverkäufe

Händler nutzen immer wieder Werbeaktionen, die mit Preisnachlässen verbunden sind. Auf die Regeln für die gängisten Formen wollen wir im Folgenden eingehen. Dabei stellt die Grundlade des Wettbewerbsrechts das UWG dar.
Weitere Informationen zu anderen Werbeformen finden Sie in “30 Tipps zur Werbung”.

Rabatte/Preisnachlässe

Ein Rabatt ist eine Preisermäßigung, die der Kaufmann dem Kunden durch einen Nachlass vom allgemein angekündigten und geforderten Preis gewährt. Darunter fallen Ermäßigungen gegenüber einzelnen Kunden (zum Beispiel nach individuellen Preisverhandlungen), Sondernachlässe für bestimmte Gruppen (beispielsweise Schüler, Mitglieder eines bestimmten Vereins, Angehörige einer Firma), Mengen- und Treuerabatte, Rückvergütungen und andere Preisabschläge.
Nach Aufhebung des Rabattgesetzes ist die Ankündigung und Gewährung von Rabatten grundsätzlich
zulässig. Verboten sind aber Rabattaktionen, bei denen der Kunde getäuscht oder in übertriebener Weise angelockt wird. Eine Irreführung liegt beispielsweise bei “Mondpreisen” vor oder wenn der angeblich reduzierte Preis eigentlich der Normalpreis ist. Von übertriebenem Anlocken wird bei unverhältnismäßig großen Kaufvorteilen gesprochen, wenn der Kunde davon abgelenkt wird, Preis und Qualität zu vergleichen.
Zeitlich befristetete Rabattaktionen können nicht unermesslich verlängert oder ständig in nahezu identischer Form neu starten. Dass urteilte das BGH; eine befristete Aktion unmittelbar im Anschluss mit einer gleichartigen Werbeaktion fortzusetzen ist unlauter (Urteil vom 07.07.2011, Az. I ZR 181/10).

Räumungsverkäufe

Sonderregelungen für Räumungsverkäufe gibt es nicht mehr. Auch andere Formulierungen sind zulässig wie “Ausverkauf” oder “Alles muss raus”. Zu beachten ist aber das Verbot einer Irreführung. Ein Grund für den Räumungsverkauf sollte angegeben werden und der Wahrheit entsprechen. Ein “Räumungsverkauf wegen Umbaus” ist unzulässig, wenn lediglich Malerarbeiten durchgeführt werden. Auch ein “Dauer-Räumungsverkauf” ohne erkennbare Absicht zur Aufgabe oder zum Umbau ist irreführend und damit unzulässig. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11. September 2008 ist die Angabe eines Endzeitpunkts einer Verkaufsförderungsmaßnahme grundsätzlich nicht erforderlich, sondern nur dann, wenn eine zeitliche Begrenzung tatsächlich existiert. Damit sind frühere gegenteilige Entscheidungen anderer Gerichte obsolet geworden.

Saisonschlussverkäufe

Winter- und Sommerschlussverkäufe können ohne Bindung an bestimmte Zeiträume und ohne Begrenzung auf bestimmte Warengattungen durchgeführt werden. Auch verwandte Begriffe wie “sale” oder “Frühjahrsschlussverkauf” sind frei verwendbar. Unternehmer dürfen auch gemeinsame Aktionen durchführen. Vereinbart werden dürfen Termine und Werbung für eine Aktion, nicht aber gemeinsame Preisgestaltungen.