Lieferkettengesetz

Neue Sorgfaltspflichten in der Lieferkette

Mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 22. Juli 2021 erlangte das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten Rechtskraft.
Die mit dem Gesetz angesprochenen Sorgfaltspflichten zielen ab auf den Schutz grundlegender und speziell auf Arbeitnehmer bezogene Menschenrechte, die Beachtung von Sozial- und Umweltschutzstandards sowie auf Diskriminierungsverbote, wobei nicht etwa allgemein politische Umstände in einem Land, sondern vielmehr daraus resultierende individuelle Beschränkungen und Schäden beobachtet und bewertet werden.
Das Gesetz entfaltet unmittelbar Wirkung ab dem 1. Januar 2023 gegenüber solchen Unternehmen mit Sitz in Deutschland, die mindestens 3.000 Mitarbeiter beschäftigen, wobei Leiharbeiter (nach einer Frist) und Arbeitnehmer aus verbundenen Unternehmen, ebenfalls mit Sitz in Deutschland, mitgerechnet werden. Ab dem 1. Januar 2024 werden die Pflichten ausgedehnt auf Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten.
Eine unmittelbare Geltung gegenüber kleinen und mittelgroßen Betrieben besteht damit nicht. Gleichwohl werden diese erfasst über die Pflicht der 3000-Plus-Unternehmen, nicht nur den eigenen Betrieb, sondern auch die unmittelbaren Zulieferer über Präventivmaßnahmen entsprechend aufzustellen. Bei Kenntnissen über akute Menschenrechtsverletzungen in den Lieferketten erreichen die Vorgaben des Gesetzes auch  mittelbare Zulieferer.
Vorgegeben ist das Monitoring der gesamten Lieferkette vom Rohstoff bis hin zum Regal im Einzelhandel oder bis zur Maschinenhalle, wobei der Gesetzgeber von betroffenen Unternehmen keine Garantien über die Nicht-Existenz von Menschenrechts- und anderen Rechtsverletzungen verlangt. Eingefordert wird aber eine darauf zielende Bemühenspflicht zur Beendigung der Rechtsverletzung, die es auf Verlangen vorzulegen gilt.
Auch, wenn die zur Durchführung des Gesetzes benannte Behörde, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, noch keine Leitlinien für die Unternehmen ausgegeben hat, ist es geboten, sich bereits heute mit den Anforderungen der Materie vertraut zu machen und einschlägige Vorbereitungen zu treffen.
Dabei ist es unerheblich, ob das Unternehmen als Letzter oder Vorletzter in einer B2B-Lieferkette überhaupt grenzüberschreitend engagiert ist. Das neue Sorgfaltspflichten- und Lieferkettengesetz unterscheidet die auslandsaktiven Unternehmen nicht von denen, die allein national unterwegs sind.
Gern helfen wir Ihnen, sich heute schon grundlegend zu orientieren und erste Weichenstellungen vorzunehmen. Genauso gern nehmen wir ihre Hinweise oder die ihrer Branche zu Hindernissen oder (künftige) best practice in der Umsetzung der gesetzlichen Regelungen auf. Im Verbund der gesamten IHK-Familie streben wir praktikable Lösungen an, damit Sie das Regelwerk zu Sorgfaltspflichten auch zur Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit nutzen können.