Kurzinformation Außenhandel

Import aus Drittländern: Ein Überblick

Trotz einer kontinuierlichen Absenkung der Zollsätze in den letzten Jahren müssen Unternehmen im Handel mit Drittländern, also nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern, nach wie vor Besonderheiten beachten. Diese Besonderheiten stellen aber insbesondere dann ein Hindernis dar, wenn sie im Vorfeld des Geschäfts außer Acht gelassen werden. Die nachfolgenden Hinweise sollen Ihnen helfen, Schwierigkeiten zu vermeiden. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem IHK-Ansprechpartner.

1. Voraussetzungen für ein Importgeschäft:

  • Grundsätzlich ist keine besondere Erlaubnis erforderlich.
  • Gewerbeanmeldung (auf richtige Firmierung achten).
  • Je nach Rechtsform ggf. Eintragung in das Handelsregister (z.B. bei Kapitalgesellschaften wie die AG, GmbH oder Personengesellschaften wie die OHG).
  • Beantragung einer Zollnummer/EORI-Nummer. Diese ist ab dem ersten Importvorgang bei der Einfuhranmeldung verpflichtend anzugeben.
  • Bürger aus Staaten, die nicht zur EU gehören, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung, die auch die Ausübung einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit zulässt.

2. Lieferbedingungen

Bei einem Handelsgeschäft mit Drittländern fallen Kosten und Risiken an (Transport, Versicherung, Zoll), deren Aufteilung zwischen dem Exporteur und dem Importeur vorab geregelt werden sollten. Diese Lieferbedingungen werden häufig international standardisiert durch die Incoterms 2020©. 

3. Zahlungsbedingungen

Die Zahlungsbedingungen reichen von der Vorkasse bis zu einer Rechnung mit langfristigem Zahlungsziel. Im Interesse des deutschen Importeurs liegt natürlich ein möglichst langfristiges Zahlungsziel. Akkreditive oder Zahlung gegen Dokumente sind ebenfalls möglich. Weitere Möglichkeiten sollten im Vorfeld mit der Hausbank besprochen werden.

4. UN-Kaufrecht

Speziell für den internationalen Warenverkehr wurde das UN-Kaufrecht geschaffen. Es gilt häufig auch ohne besondere Vereinbarung und kann eine gemeinsame Basis für die Vertragspartner bilden. Einzelne Bestimmungen können abgeändert werden. Das UN-Kaufrecht liegt in allen wichtigen Handelssprachen vor. Inhalte und Folgen sollten den Handelspartnern bekannt sein.

5. Deklaration der Waren

Einfuhranmeldung: Für den Import und die folgende Abfertigung von Waren zum freien Verkehr (oder in ein anderes Zollverfahren) muss grundsätzlich eine formale Zollanmeldung abgeben werden. Dies kann elektronisch über das ATLAS-System/Internetzollanmeldung erfolgen. Alternativ können Sie eine schriftliche Zollanmeldung über das Einheitspapier nutzen. Hilfreich ist die Anleitung zum Ausfüllen von Zollanmeldungen.
Zollwertanmeldung: Notwendig ist die Zollwertanmeldung bei zollpflichtigen Drittlandswaren ab einem Warenwert von 20.000 Euro pro Sendung.
Üblicherwiese übertragen Importeure die Tätigkeit der Einfuhr- und Zollwertanmeldung auf darauf spezialisierte Dienstleister (Spediteure/Zolldeklaranten), soweit nur gelegentlich Einfuhren getätigt werden.
Zur Zollanmeldung jeder Ware ist eine Zolltarifnummer (Warennummer) erforderlich. Um die Zuordnung zu ermöglichen, ist eine präzise Deklaration der Waren über die Zolltarifnummer gemäß dem "Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatisti (Nomenklatur)" erforderlich.

Unterstützung bei der Warentarifierung/Zolltarifnummer erhalten Sie über die zentrale Auskunft der Zollverwerwaltung, Telefon: 0351 44834-520, E-Mail: info.gewerblich@zoll.de.

Mit der Zolltarifnummer entscheiden sich auch die weiteren erforderlichen Formalitäten der Zollbehandlung.
Außerdem muss der Importeur eine EORI-Numme (Zollnummer) beantragen, die bei der Zollanmeldung anzugeben ist.

6. Einfuhrabgaben

  • Zölle: Die Höhe der Einfuhrabgaben kann über den EZT-Online überprüft werden.
    Regelzollsätze werden häufig ermäßigt, wenn Waren nachweislich in Ländern hergestellt und aus diesen importiert werden, gegenüber denen die Eurpäische Union Präferenzmaßnahmen gewährt – beispielsweise im Rahmen von Handelsabkommen. Typische Nachweise für eine Präferenzbehandlung sind Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1, A.TR, usw.) und präferenzielle Ursprungserklärungen (UE)/Erklärungen zum Ursprung (EzU).
  • In Ausnahmefällen können Strafzölle oder Antidumpingzölle für Waren aus bestimmten Ländern erhoben werden.
  • Einfuhrumsatzsteuer: dies ist eine besondere Erhebungsform der Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer mit den gleichen Sätzen (zurzeit 19 Prozent Regelsatz). Die Einfuhrumsatzsteuer kann in der Regel von vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen als Vorsteuer abgesetzt werden.
  • Verbrauchsteuern (u.a. für Kaffee, Alkohol, Tabak, Mineralöl).
  • im Agrarbereich gibt es zusätzlich spezielle Zölle für einzelne Agrarerzeugnisse.
Diese Abgaben werden bei der Einfuhrabfertigung vom Zoll erhoben.
Hinweis: Die Einfuhrzollsätze können Sie über Zolldatenbanken (elektronischer Zolltarif oder Taric) abfragen.

7. Wann sind spezielle Genehmigungen erforderlich?

Im Regelfall sind keine speziellen Genehmigungen erforderlich. Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Genehmigungserfordernisse ergeben sich aber insbesondere im Agrar- und Textilbereich. Die Beschränkungen können den maßgeblichen EU-Verordnungen sowie dem EZT-Online entnommen werden.
Für Lebensmittel bestehen in Einzelfällen Vorführpflichten bei der Einfuhrabfertigung.
Besondere Verbote und Beschränkungen bestehen beispielsweise bei geschützten Tier- und Pflanzenarten und Produkten daraus. Einschränkungen ergeben sich auch aus dem Schutz der Umwelt, der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit.
Für diverse Waren wie Lebensmittel oder elektronische Geräte sind häufig weitere "sonstige Einfuhrbestimmungen" einschlägig. Vor einem geplanten Import sollte daher eine produktspezifische Recherche der einschlägigen Bestimmungen vorgenommen werden. Gern unterstützt Sie dabei Ihr IHK-Ansprechpartner.

8. Benötigte Einfuhrpapiere für die Zollabfertigung

Grundsätzlich werden benötigt:
  • Handelsrechnung der ausländischen Lieferanten (ohne ausländische Umsatzsteuer)
  • Einfuhranmeldung: Sie Punkt 5. Deklaration der Ware.
  • Zollwertanmeldung: Notwendig ist die Zollwertanmeldung bei zollpflichtigen Drittlandswaren ab einem Warenwert von 20.000 Euro pro Sendung.
  • EORI-Nummer (Zollnummer): Wird benötigt ab dem ersten Importvorgang. Die erforderlichen Informationen und Formblätter zur entsprechenden Registrierung erhalten Sie hier.
Üblicherwiese übertragen Importeure die Tätigkeit der Einfuhr- und Zollwertanmeldung auf darauf spezialisierte Dienstleister (Spediteure/Zolldeklaranten), soweit nur gelegentlich Einfuhren getätigt werden.
In Einzelfällen:
  • Ursprungszeugnisse (nur in vorgeschriebenen Ausnahmefällen).
  • Einfuhrgenehmigungen, Überwachungsdokumente, Einfuhrkontrollmeldungen.
  • Internationale Wareneingangsbescheinigungen/Endverbleibserklärungen: diese sind erforderlich bei Rüstungsgütern, Gütern für kerntechnische Zwecke und Waren mit strategischer Bedeutung (zum Beispiel besonders leistungsfähige Computer oder Präzisionswerkzeugmaschinen). Der Importeur wird in diesem Fall von seinem Lieferanten aufgefordert, diese Bescheinigung auszustellen.
Zur Zollersparnis:
Zu weiteren möglichen Zollbefreiungen und Vereinfachen:
  • Für Sendungen mit
  • Die Möglichkeit, eine solche Zollbefreiung zu nutzen, entbindet den Wirtschaftsbeteiligten jedoch nicht von der Pflicht, eine formale Zollanmeldung abgeben zu müssen.
  • Die Zollverwaltung hat zudem Informationen zu Internetbestellungen veröffentlicht.
Alternativ ist eine Einfuhrabfertigung durch Dienstleister, zum Beispiel Speditionen und/oder Zolldeklaranten möglich.
Die IHKs in Schleswig-Holstein bieten zur zollrechtlichen Importabwicklung Basisseminare und Außenwirtschaftsberatung an.

9. Sonstige Einfuhrbestimmungen

Importierte Waren müssen den deutschen und EU-Normen entsprechen. Für deren Einhaltung ist der Importeur verantwortlich. Ist nichts Besonderes vereinbart, hat der Exporteur seine Leistung erbracht, wenn die Ware den Normen entspricht, die im Land des Verkäufers gültig sind.
Diese Übereinstimmung mit EU-Normen wird beispielsweise durch das CE-Kennzeichen bescheinigt (Spielwaren, elektrische Erzeugnisse, Maschinen). Die Vertriebsfähigkeit der Waren sollte auf jeden Fall im Vorfeld überprüft und mit dem Lieferanten abgeklärt werden, so zum Beispiel bei Lebensmitteln. Vorschriften zur Etikettierung bestehen ebenso wie die Anforderung, eine verständliche und in deutscher Sprache verfasste Bedienungsanleitung bereitzustellen. Gern berät Sie hierzu Ihr IHK-Ansprechpartner.