Ursprungszeugnisse

Anerkennung von Ursprungsnachweisen

Unterscheidung Eigen- und Fremdfertigung

Industrie- und Handelskammern (IHKs) stellen Ursprungszeugnisse nicht nur für Waren mit Ursprung in Deutschland bzw. in der Europäischen Union aus, sondern auch für Waren mit Ursprung in Drittländern.
Ergibt sich aus dem Antrag auf Ausstellung eines Ursprungszeugnisses, dass die Waren "im eigenen Betrieb Deutschland" hergestellt wurden, so kann die IHK in der Regel aus Kenntnis des Produktionsprogramms den Warenursprung "Europäische Union" oder " Deutschland (Europäische Union)" bescheinigen. Waren gelten als im eigenen Betrieb in der Deutschland (Hauptsitz, Zweigniederlassung, Betriebsstätte) hergestellt, wenn sie dort einer ursprungsbegründenden Be- oder Verarbeitung gemäß Art. 59 ff. UZK unterzogen wurden. In Zweifelsfällen lässt die IHK sich den Herstellungsprozess im Betrieb demonstrieren und bietet Hilfestellung bei der Ermittlung des Warenursprungs an.
Ergibt sich aus dem Antrag, dass die Waren "in einem anderen Betrieb" hergestellt wurden, so müssen bei der Antragstellung Ursprungsnachweise vorgelegt werden, aus denen sich der Ursprung der Waren zweifelsfrei ergibt. Dies gilt auch für Waren, die im eigenen Betrieb des Antragstellers im Ausland hergestellt wurden. Zur Prüfung der Richtigkeit der gemachten Angaben kann die IHK weitere mündliche oder schriftliche Auskünfte bzw. die Einsichtnahme in die entsprechenden Geschäftsunterlagen verlangen. Als Ursprungsnachweise kommen unter anderem in Betracht:

Ursprungsnachweise

a) Nichtpräferenzielle Ursprungszeugnisse

Nichtpräferenzielle Ursprungszeugnisse, die von anderen zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen berechtigten Stellen ausgestellt wurden, können generell als Ursprungsnachweise anerkannt werden. In Deutschland stellen grundsätzlich die Industrie- und Handelskammern nichtpräferenzielle Ursprungszeugnisse aus. Die Zollverwaltung stellt eine Übersicht der Stellen zur Verfügung, die im Ausland zur Ausstellung von nichtpräferenziellen Ursprungszeugnissen berechtigt sind.

b) Präferenznachweise

Als Nachweis für den nichtpräferenziellen Warenursprung können auch Präferenznachweise anerkannt werden, die nach den in der Europäischen Union geltenden Vorschriften als Nachweise für Ursprungswaren der EU, eines ihrer Mitgliedstaaten oder eines anderen Staates oder Gebietes gelten:
  • Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1, EUR-MED), präferenzielle Ursprungserklärungen (UE) oder Erklärungen zum Ursprung (EzU).
  • Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft (LE/LLE), welche den Anforderungen nach EU-Zollrecht entsprechen, sofern NICHT erklärt wurde, dass eine Kumulierung angewendet wurde.
  • Lieferantenerklärungen Türkei.
Warenverkehrsbescheinigungen sind als Kopie vorzulegen – nach Aufforderung durch die IHK ggf. auch im Original. Gegebenenfalls werden die Mengen, für die ein Ursprungszeugnis beantragt wird, von unserer IHK abgeschrieben. Das Original-Dokument erhält der Antragsteller zurück.
Insbesondere folgende Präferenznachweise können nicht als Ursprungsnachweis anerkannt werden:
  • Freiverkehrsnachweise (zum Beispiel Warenverkehrsbescheinigung A.TR.).
  • Präferenznachweise des Europäischen Wirtschaftsraumes, die nur den EWR-Ursprung bescheinigen.
  • Präferenznachweise, die offensichtlich im Rahmen von Veredelungsverkehren ausgestellt wurden.
  • Warenverkehrsbescheinigungen EUR.MED oder entsprechende präferenzielle Ursprungserklärungen, wenn daraus hervorgeht, dass mit Ländern des Paneuropa-Mittelmeerraums kumuliert wurde.
  • Lieferantenerklärungen für Waren OHNE Präferenzursprungseigenschaft oder solche MIT Präferenzursprungseigenschaft, wenn daraus hervorgeht, dass mit Ländern des Paneuropa-Mittelmeerraums kumuliert wurde.

c) Sonstige Nachweisdokumente

  • Rechnungen, Lieferscheine und andere Geschäftspapiere von Herstellern in der Europäischen Union können als Ursprungsnachweise anerkannt werden, wenn sie eindeutig erkennen lassen, dass die Waren im eigenen Betrieb hergestellt worden sind und damit ihren nichtpräferenziellen Ursprung im jeweiligen Land haben. Dies ist insbesondere  dann der Fall, wenn die Geschäftspapiere eine Herstellererklärung mit Ursprungsangabe enthalten.
  • Herstellererklärung (Einzel/Langzeit): Direkt von Herstellern ausgestellte Erklärungen (auch auf Rechnungen und Lieferscheinen), wenn darin ausdrücklich die Herstellung der benannten nämlichen Ware im eigenen Betrieb mit einer Ursprungsangabe bestätigt wird.
  • Herstellererklärung (Einzel/Langzeit): Bei Handelsware kann eine Herstellererklärung des tatsächlichen Herstellers zusammen mit einem weiteren Bezugsdokument (z.B. Frachtdokument) als Nachweis anerkannt werden:
    -> Wird Ware über einen Zwischenhändler und nicht direkt vom Hersteller bezogen, gilt auch eine Herstellererklärung des ursprünglichen Herstellers als Nachweis, jedoch nur in Verbindung mit zwingend einem oder mehreren Bezugsdokumenten, z.B. einem Frachtdokument, das von dem Zwischenlieferanten ausgestellt wurde.
  • Einfuhrabgabenbescheid (“Verzollungsbeleg”) mit Ursprungsangabe zwingend in Verbindung mit einem weiteren Handelsdokument mit Ursprungsangabe: In Ausnahmefällen können entsprechende Nachweise anerkannt werden. Dies kann beispielsweise bei verbundenen Unternehmen von Interesse sein.
  • Rechnungen oder andere Belege von Händlern oder von drittländischen Herstellern, wenn darin der Ursprung der Waren von einer zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen berechtigten Stelle bescheinigt ist.
  • (Langzeit-) Erklärung-IHK: Diese Erklärung ist vor allem für Unternehmen interessant, die den präferenziellen Ursprung nicht erfüllen und keine Lieferantenerklärung gemäß Präferenzrecht abgeben können. Bei Fragen zu dieser Nachweismöglichkeit empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit der zuständigen IHK.

Ursprungsnachweise: Schematische Darstellung

Ursprungsnachweise für Waren bezogen aus Deutschland oder aus EU-Mitgliedstaaten
  • Lieferantenerklärungen (LE/LLE) für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft (ohne Kumulierung).
  • (Langzeit-)Erklärung-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung - Hinweis: Bei einem drittländischen Ursprung muss die für den Aussteller berechtigten Stelle den Ursprung auf der Erklärung bestätigen.
  • Geschäfts-/Lieferpapier mit Ursprungsbestätigung einer dazu berechtigten Stelle.
  • Rechnungen, Lieferscheine und andere Geschäftspapiere von Herstellern in der Europäischen Union können als Ursprungsnachweise anerkannt werden, wenn sie eindeutig erkennen lassen, dass die Waren im eigenen Betrieb hergestellt worden sind und damit ihren nichtpräferenziellen Ursprung im jeweiligen Land haben. Dies ist insbesondere  dann der Fall, wenn die Geschäftspapiere eine Herstellererklärung mit Ursprungsangabe enthalten.
  •  Herstellererklärung (Einzel) (DOCX-Datei · 24 KB) und Herstellererklärung (Langzeit) (DOCX-Datei · 24 KB)Direkt von Herstellern ausgestellte Erklärungen (auch auf Rechnungen und Lieferscheinen), wenn darin ausdrücklich die Herstellung der benannten nämlichen Ware im eigenen Betrieb mit einer Ursprungsangabe bestätigt wird.
  • Herstellererklärung (Einzel) (DOCX-Datei · 24 KB) und Herstellererklärung (Langzeit) (DOCX-Datei · 24 KB)Bei Handelsware kann eine Herstellererklärung des tatsächlichen Herstellers zusammen mit einem weiteren Bezugsdokument (z.B. Frachtdokument) als Nachweis anerkannt werden:
    -> Wird Ware über einen Zwischenhändler und nicht direkt vom Hersteller bezogen, gilt auch eine Herstellererklärung des ursprünglichen Herstellers als Nachweis, jedoch nur in Verbindung mit zwingend einem oder mehreren Bezugsdokumenten, z.B. einem Frachtdokument, das von dem Zwischenlieferanten ausgestellt wurde.
  • Ursprungszeugnisse, ausgestellt von einer dazu berechtigten Stelle.
Ursprungsnachweise für Waren bezogen aus Präferenzländern
  • Kopie des Präferenzdokumentes
    (zum Beispiel EUR.1/EUR-MED, Ursprungserklärung (UE), Erklärung zum Ursprung (EzU) – jeweils ohne Nutzung der Kumulierung).
  • Lieferantenerklärung Türkei / ggf. weitere grenzüberschreitende LEs.
  • Geschäfts-/Lieferpapier mit Ursprungsbestätigung einer dazu berechtigten Stelle.
  • Ursprungszeugnisse, ausgestellt von einer dazu berechtigten Stelle.
Ursprungsnachweise für Waren bezogen aus sonstigen Drittländern
(z.B. Australien, USA, VR China usw.)
Gern berät Sie Ihr IHK-Ansprechpartner zu möglichen Ursprungsnachweisen.

Brexit und Ursprungszeugnisse – Sonderregelung bis 31. Dezember 2022

Das Vereinigte Königreich ist am 31. Januar 2020 aus der EU ausgetreten. Die im Austrittsabkommen festgelegte Übergangsphase endete am 31. Dezember 2020. Seit dem 1. Januar 2021 gilt das Handels- und Kooperationsabkommen der EU mit dem United Kingdom (TCA).
Ursprungsangabe United Kingdom (GB)
In Ursprungszeugnissen ist, wie bereits für die Übergangsphase empfohlen, der nationale Ursprung “United Kingdom” beziehungsweise der dem United Kingdom zugeordnete iso-alpha-2 code “GB” zu verwenden - ohne Klammerzusatz “Europäische Union”.
Ursprungsnachweise für Waren bezogen aus dem UK ab dem 1. Januar 2021
Das United Kingdom ist Drittland. Am 1. Januar 2021 ist das Handels- und Kooperationsabkommen der EU mit dem United Kingdom (TCA) vorläufig in Kraft getreten. Damit ist bei Warensendungen aus dem UK ab dem 1. Januar 2021 der übliche Nachweiskatalog für Länder einschlägig, mit denen die EU ein Präferenzabkommen vereinbart hat. Lieferantenerklärungen aus dem UK und Lieferantenerklärungen mit UK-Ursprungsangabe werden nicht mehr als Ursprungsnachweis anerkannt! Allerdings:
UPDATE 11/2021: DER ÜBERGANGSZEITRAUM, IN DEM DER ERWEITERTE NACHWEISKATALOG FÜR WAREN BEZOGEN AUS DEM UK ANWENDUNG FINDET, WURDE UM EIN JAHR VERLÄNGERT.
NEUER ÜBERGANGSZEITRAUM: 1. JANUAR 2021 - 31. DEZEMBER 2022

Für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren (1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022) kann für Waren bezogen aus dem UK ein erweiterter Nachweiskatalog genutzt werden (Erweiterungen kursiv dargestellt):
  • Kopie des Präferenzdokumentes (Erklärung zum Ursprung /EzU) eines UK-Lieferanten.
  • Ursprungszeugnisse, ausgestellt von einer dazu berechtigten Stelle (IHK).
  • Geschäfts-/Lieferpapier mit Ursprungsbestätigung einer dazu berechtigten Stelle (IHK).
  • (Langzeit-)Erklärung-IHK: Werden anerkannt, soweit bescheinigt durch berechtigten Stelle (IHK).
    Erweiterung: Bei ausgewiesenem Ursprung “United Kingdom” und/oder “EU” und/oder eines EU27 Mitgliedsstaates kann die Erklärung-IHK bis zum 31. Dezember 2022 auch ohne Bescheinigung einer zuständigen Stelle (IHK) anerkannt werden, soweit die Erklärung von einem UK-Lieferanten ausgestellt wurde.
    Erweiterung: Diese Übergangsregelung bezieht sich ebenso auf (Langzeit-)Erklärungen-IHK mit UK-Ursprung, die innerhalb der EU-27 ausgestellt werden.
  • Herstellererklärung: Innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren (beginnend zum 1. Januar 2021) werden entsprechende Erklärungen von UK-Herstellern auch ohne Bescheinigung einer zuständigen Behörde anerkannt, soweit darin ausdrücklich die Herstellung im eigenen Betrieb mit Ursprungsangebe United Kingdom bestätigt wird.
  • Sonderfall Bestandsware (geliefert bis 31. Dezember 2020): Soweit in einer im UK – vor dem 01.01.2021 – ausgestellten LE neben dem EU-Ursprung zusätzlich der nationale EU27/UK-Ursprung angegeben ist, kann die IHK eine solche Erklärung bis zum Abverkauf der Bestandsware als Ursprungsnachweis für Ursprungszeugnisse akzeptieren. Sollte lediglich Ursprung “EU” ausgewiesen sein, empfehlen wir Rücksprache mit der IHK zu halten.