Waren mit Präferenzursprungseigenschaft

Lieferantenerklärungen

Hintergrund

Die Europäische Union bzw. Europäische Gemeinschaft hat mit einer Reihe von Ländern bzw. Ländergruppen sogenannte Präferenzabkommen geschlossen. In diesen Abkommen wurden Zollvergünstigungen (sog. Präferenzen) vereinbart. Das bedeutet, dass die Einfuhr in einem Land, mit dem ein solches Abkommen abgeschlossen wurde, zollfrei oder zumindest zollermäßigt erfolgen kann, sofern die Waren bestimmte Ursprungsregeln erfüllen, die in den Abkommenn festgelegt sind.
Um derartige Zollbegünstigungen oder Zollbefreiungen bei der Wareneinfuhr im Partnerstaat in Anspruch nehmen zu können, muss geprüft werden, ob die Ware nach den Kriterien des jeweiligen Präferenzabkommens gefertigt wurde. Es ist also die präferenzielle Ursprungseigenschaft der Ware festzustellen. Denn das Dokument, das zur Zollbegünstigung im Zielland führt (z.B. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder Ursprungserklärung auf der Rechnung) darf nur ausgestellt werden, wenn der präferenzielle Ursprung der Ware nachgewiesen werden kann. Um den Nachweis der präferenziellen Ursprungseigenschaft einer Ware "zu erleichtern", gibt es das System der Lieferantenerklärungen.

Allgemeine Informationen

Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft bescheinigen einem in der Europäischen Union ansässigen Empfänger die Ursprungseigenschaft einer Ware im Sinne einer konkreten, von der Europäischen Union bzw. Europäischen Gemeinschaft unterhaltenen Präferenzregelung. Lieferantenerklärungen mit Präferenzursprungseigenschaft sind - außer in bestimmten Fällen im Warenverkehr mit der Türkei - nur bei Lieferungen an Empfänger innerhalb der Europäischen Union möglich. Der Empfänger benötigt diese Information zur Ausstellung bzw. Ausfertigung von
  • Präferenznachweisen,
  • Ursprungszeugnissen oder
  • weiteren Lieferantenerklärungen
und zwar dann, wenn er
  • die bezogene Ware unverändert weiter handelt oder
  • die bezogene Ware als Vormaterial mit Ursprung bei der ursprungsbegründenden Herstellung eines Folgeprodukts einsetzen möchte.
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Ausfertigung einer Lieferantenerklärung besteht nicht, jedoch kann ein Lieferant (kauf-)vertraglich zur Ausfertigung verpflichtet werden.
Die allgemeine Rechtsgrundlage für Lieferantenerklärungen mit Präferenzursprungseigenschaft ist die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 (UZK-IA).

Einzel-Lieferantenerklärungen und Langzeit-Lieferantenerklärungen

Langzeit-Lieferantenerklärungen mit Präferenzursprungseigenschaft (LLE) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1048 KB) stellen einmalige Erklärungen dar, die für Lieferungen über einen längeren Zeitraum hinweg Gültigkeit haben.

Lieferzeiträume in Langzeit-Lieferantenerklärungen

In einer LLE sind insbesondere folgende drei Daten anzugeben:
  • Datum der Ausfertigung der Erklärung (Ausfertigungsdatum)
  • Datum des Beginns der Geltungsdauer (Anfangsdatum - "vom..."), das nicht mehr als zwölf Monate vor und nicht mehr als sechs Monate nach dem Ausfertigungsdatum liegen darf,
  • Datum des Ablaufs der Geltungsdauer (Ablaufdatum - "bis..."), das nicht mehr als 24 Monate nach dem Anfangsdatum liegen darf.
Das Anfangsdatum darf dabei nicht länger als zwölf Monate vor oder sechs Monate nach dem Ausfertigungsdatum liegen, jedoch innerhalb dieses Zeitfensters frei gewählt werden.
Das Ablaufdatum darf dann maximal 24 Monate nach dem Anfangsdatum liegen, aber ebenfalls innerhalb dieses Zeitfensters frei gewählt werden.
Innerhalb des vorstehend beschriebenen Rahmens ist damit die Ausfertigung einer einzigen Langzeit-Lieferantenerklärung sowohl für bereits erfolgte als auch für künftige Lieferungen wieder zulässig.
Beispiele gemäß zoll.de:
Eine LLE wird am 20. Dezember 2017 für (bereits erfolgte und/oder künftige) Lieferungen ausgefertigt. Als Anfangsdatum ist jeder Tag vom 21. Dezember 2016 bis zum 19. Juni 2018 zulässig. Folglich wäre als Geltungsdauer beispielsweise zulässig:
  • 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018
  • 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2019
  • 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018
Eine LLE ist gültig für alle Waren, die innerhalb des angegebenen Zeitraums geliefert werden.

Rückwirkende Ausstellung
Zeiträume, die länger als zwölf Monate vor dem Ausfertigungsdatum liegen, können weiterhin nur durch Einzellieferantenerklärungen (LE) abgedeckt werden.

Rechtsfolgen einer Lieferantenerklärung

Die Ausfertigung von Lieferantenerklärungen erfolgt ohne amtliche Mitwirkung. Der Lieferant trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der abgegebenen Erklärungen gegenüber dem Empfänger und den Zollbehörden. Eine zu Unrecht ausgefertigte Lieferantenerklärung kann nicht nur dazu führen, dass ein (verärgerter) Kunde verloren geht, sondern auch steuerrechtliche, zivilrechtliche und/oder strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Bei einem ermächtigten Ausführer ist auch der Widerruf der Bewilligung als ermächtigter Ausführer möglich.

Häufig gestellte Fragen

Eine Übersicht über die wichtigsten Fragen erhalten Sie über den Artikel "Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft: Häufig gestellte Fragen".

Vertiefende Lektüre

Einen detaillierten Überblick über die Thematik "Präferenzen" und "Lieferantenerklärungen" gibt die Zollverwaltung auf zoll.de.