Flensburg: Was gilt es zu beachten

Mit dem Betrieb auf Social Media

Was gilt es zu beachten im Hinblick auf...
… Bilder?
Bildmaterial ist immer urheberrechtlich geschützt. „Rechtefreies“ Bildmaterial gibt es so gut wie nicht. Zum Einholen der Rechte müssen mit Content-Lieferanten Verträge geschlossen werden, die das so genannte „Social-Media-Recht“ enthalten. Wenn Zweifel bestehen, ob erlaubt ist, was mit dem bestellten Content vorgesehen ist, sollte man sich die jeweilige Nutzung ausdrücklich erlauben lassen. Hier genügt im Zweifel eine E-Mail, wenn man sich vorab rückversichert. Wer festangestellte Arbeitnehmer mit der Content-Erstellung für die Social- Media-Kanäle betraut, hat es hier etwas leichter, sollte diese Tätigkeit aber in die Aufgabenbeschreibung des Arbeitsvertrags mit aufnehmen. Es gibt aber auch Lizenzmodelle, die eine kostenlose Nutzung ermöglichen. Vorsicht Falle: Eine kostenlose Lizenz wird teuer, wenn die Lizenzbedingungen nicht eingehalten werden. Das kann schon der Fall sein, wenn ein Fotocredit unvollständig angegeben wird. Ein Nutzungsrecht ist nur auch so vertrauenswürdig, wie derjenige, der es einräumt. Deshalb Vorsicht mit windigen Plattformen, die „alles kostenlos!“ anbieten. Besser eigenes Material verwenden oder bei großen Anbietern Stockfotos kostenpflichtig einkaufen.
… Musik?
Auch hier gilt: Der Rechteinhaber muss zustimmen, bevor seine Musik in ein Netzwerk darf. Ein Youtube-Video wird schnell gesperrt, wenn es mit nicht lizenzierter Musik unterlegt ist. Für Podcasts vergibt die GEMA (weitgehend unpraktische) Lizenzen. TikTok bietet etwa lizenzierte Musikkataloge an. Darüber hinaus gibt es Plattformen, die GEMA-freie Musik unter kostengünstigen oder gar kostenlosen Lizenzmodellen anbieten. Auch hier das Kleingedruckte genau beachten.
… Datenschutz?
Personenbezogene Daten dürfen auch in sozialen Medien nur verarbeitet werden, wenn eine Rechtsgrundlage hierfür vorliegt. Abgebildete müssen eingewilligt haben. Die Einwilligung muss beweisbar sein. Der Social-Media-Kanal benötigt eine Datenschutzerklärung und ein Impressum.
… Künstliche Intelligenz?
Kann nicht „ChatGPT“ Texte schreiben und „Stable Diffusion“ die Fotos beisteuern? Vorsicht: Hier ist rechtlich noch vieles unklar. Je nach dem, wie nah das Endprodukt am Original ist, kann eine KI durchaus Rechte verletzen. Das gilt insbesondere auch für auch Persönlichkeitsrechte, denn hier kommt es zum Beispiel nicht darauf an, ob ein Portrait auf einem echten Foto beruht oder auf maschinellem Lernen. In jedem Fall müssen KI-Inhalte als solche gekennzeichnet werden.

Über den Autor
„‚Ich habe die AGB gelesen und verstanden‘ ist wahrscheinlich die häufigste Lüge des digitalen Zeitalters“, sagt Stephan Dirks, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in Hamburg. „Dennoch sollte, wer Social-Media-Plattformen nutzt, dies auf jeden Fall tun: einen Blick in die AGB des Netzwerks werfen. Denn diese ermöglichen rechtlich erst das, was die Plattform mit den Inhalten macht – vor allem: das Teilen und damit das Kopieren und Vervielfältigen fremder Inhalte.“