Was Unternehmen wissen müssen

Mit dem Inkrafttreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) ab dem 28. Juni 2025 müssen Unternehmen bestimmte Produkte und Dienstleistungen so anpassen, dass sie für Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen und weniger digital versierte Nutzer leichter zugänglich sind. Alena Kühlein, Referatsleiterin bei der DIHK, hat hierzu die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengestellt.

Welche Produkte und Dienstleistungen sind betroffen?

Zum einen Produkte, die Zugang zum Internet oder zu audiovisuellen Medien ermöglichen, wie Computer, Tablets, Smartphones, und Selbstbedienungsterminals, wie Geld- oder Fahrausweisautomaten. Zum anderen betrifft das BFSG im Dienstleistungsbereich den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern, einschließlich Websites und Apps mit Buchungs- oder Vertriebsfunktionen, Webshops sowie Online-Terminbuchungssysteme. Eine vollständige Übersicht der betroffenen Produkte und Dienstleistungen finden Unternehmen in § 1 BFSG.

Was sind die Anforderungen?

Produkte und Dienstleistungen müssen für Menschen mit Behinderungen auffindbar, zugänglich und nutzbar sein – ohne besondere Erschwernis oder fremde Hilfe. In der Praxis bedeutet das etwa, dass Informationen gut wahrnehmbar und lesbar sein müssen, zum Beispiel durch Schriftgröße oder Kontrast, und die Bedienung über mehr als einen sensorischen Kanal möglich ist, etwa über eine Vorlesefunktion. Zudem gelten bestimmte Informations- beziehungsweise Kennzeichnungspflichten. Details regelt die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Bei Verstößen drohen Bußgelder und gegebenenfalls wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Gibt es Ausnahmen?

Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigte und mit einem Umsatz oder einer Bilanzsumme von maximal zwei Millionen Euro, die online Dienstleistungen anbieten oder einen Online-Shop betreiben, sind von den gesetzlichen Regelungen des BFSG ausgenommen. Achtung: Diese Ausnahme gilt jedoch nur für den (Online-)Shop selbst. Verkauft ein Kleinstunternehmen über seinen Online-Shop Produkte, die unter das BFSG fallen, muss es als Händler sicherstellen, dass diese Produkte barrierefrei sind.

Wo finde ich Informationen?

Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit bietet Informationen auf ihrer Website, einschließlich einer Frage-Antworten-Sammlung sowie kostenlose Beratungsangebote für Kleinstunternehmen. Auch die IHKs unterstützen Betriebe bei der Umsetzung – unter anderem durch zahlreiche Webinare.
Weiterführende Informationen von der IHK-Schleswig-Holstein zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (inklusive aufgezeichnetes Webinar)
Autorin: Alena Kühlein
Veröffentlicht: Mai 2025