Lieferkettengesetz

Frühzeitig Vorbereitungen treffen

Mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 22. Juli 2021 hat das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten Rechtskraft erlangt. Es beinhaltet den Schutz grundlegender Menschenrechte, die Pflicht zur Beachtung von Sozial- und Umweltstandards sowie  Diskriminierungsverbote. 
Bewertet und beobachtet werden dabei nicht politische Umstände in einem Land, sondern daraus resultierende individuelle Beschränkungen und Schäden. Das Gesetz wird am 1. Januar 2023 gegenüber Unternehmen mit Sitz in Deutschland wirksam, die mindestens 3.000 Mitarbeiter beschäftigen. Leiharbeiter (nach einer Frist) und Arbeitnehmer  aus verbundenen Unternehmen, ebenfalls mit Sitz in Deutschland,  werden mitgerechnet. Ab 1. Januar 2024 weiten sich die Pflichten auf Unternehmen  mit mindestens 1.000 Beschäftigten aus. Eine unmittelbare Geltung  gegenüber kleinen und mittleren Betrieben besteht damit nicht.
Gleichwohl werden diese über die Pflicht der 3.000-plus-Unternehmen erfasst, nicht nur den eigenen Betrieb, sondern auch die unmittelbaren Zulieferer über Präventivmaßnahmen entsprechend aufzustellen. Bei Kenntnissen über akute Menschenrechtsverletzungen in den Lieferketten erreichen die Vorgaben  des Gesetzes auch mittelbare Zulieferer. Vorgegeben ist das Monitoring der gesamten Lieferkette  vom Rohstoff bis zum Einzelhandel oder zur Maschinenhalle. Der Gesetzgeber verlangt zwar keine Garantie hinsichtlich der Nichtexistenz von Menschenrechts- und anderen Rechtsverletzungen. Gefordert ist aber eine darauf abzielende Bemühenspflicht,  die es auf Verlangen zu belegen gilt. 
Positiv nutzen
Auch wenn das mit der Durchführung des Gesetzes betraute Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle noch keine Leitlinien ausgegeben hat, sollten sich  Unternehmen bereits heute mit den Anforderungen vertraut machen und Vorbereitungen treffen. Dazu zählt zunächst die Frage nach der direkten Betroffenheit  als Letzter oder Vorletzter in der B2B-Lieferkette. Bei positiver  Antwort bedarf es der Regelung der Zuständigkeiten im Betrieb  und des intensiven Austausches zwischen den Abteilungen,  um Risiken lokalisieren, gewichten und priorisieren zu  können. Auch der jährlich vorzulegende Bericht über die notwendige  Evaluation der Lieferkette ist zu beachten.
Zwischen  Betroffenheitsprüfung und Bericht liegt die Überprüfung der  Geschäftspartner, die selbstständig oder via Dienstleister geschehen  kann.  Waren es bisher Grundlagenseminare, die die IHKs in Schleswig-  Holstein zum Lieferketten- und Sorgfaltspflichtengesetz  durchgeführt haben, folgen im vierten Quartal detailliertere  Auseinandersetzungen. Dabei geht es auch um die Frage, wie  Unternehmen das Regelwerk positiv zur Stärkung ihrer Wettbewerbsposition  nutzen können. Nachhaltiges Wirtschaften  freut Finanziers, Kunden, Lieferanten und Verbraucher, es  nützt der Umwelt, dem Klima und auch dem Zusammenhalt  der Gesellschaft. 
Werner Koopmann 
Veröffentlicht am 27. September 2021