Mit dem Validierungsverfahren werden berufliche Kompetenzen, die durch langjährige Berufspraxis (aber ohne eine formale Berufsausbildung) erworben wurden und die mit einem anerkannten Ausbildungsberuf (Referenzberuf) vergleichbar sind, bewertet und bescheinigt.
Menschen ohne Berufsabschluss in ihrem Tätigkeitsfeld haben es in der Arbeitswelt nicht immer leicht. Ihnen fehlt ein anerkannter Nachweis über ihr fachliches Knowhow und über ihre Kompetenzen. Das Risiko arbeitslos zu werden ist daher höher, die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle gestaltet sich oft schwieriger und Ungelernte oder Quereinsteiger verdienen in der Regel weniger als ausgebildete Fachkräfte.
Mit dem beruflichen Feststellungsverfahren (Validierung) ist deshalb seit Januar 2025 ein Verfahren eingeführt worden, mit dem berufserfahrene Menschen ohne Abschluss ihre beruflichen Kompetenzen anhand eines anerkannten Standards bewerten lassen können. Die Grundlage für die Validierung bildet die Ausbildungsordnung eines Referenzberufes (ein anerkannter Ausbildungsberuf), der mit der vorzuweisenden Berufserfahrung inhaltlich die größte Schnittmenge hat.
Verfahrenszugang
Welchen Nutzen hat eine Validierung?
Nach dem erfolgreichen Abschluss des Verfahrens wird die berufliche Handlungsfähigkeit bei vollständiger Vergleichbarkeit in einem Zeugnis oder bei überwiegender Vergleichbarkeit in einem Bescheid durch die IHK schriftlich bescheinigt. Das hilft nicht nur der Einzelperson, sondern auch den Unternehmen.
Das Zeugnis beziehungsweise der Bescheid der IHK ist eine verlässliche Bewertung der beruflichen Handlungsfähigkeit der Mitarbeitenden oder von Bewerberinnen und Bewerbern, die keine Ausbildung abgeschlossen haben. Unternehmen können ihre Mitarbeitenden passgenauer einsetzen und zielgerichtet weiterqualifizieren. Die Validierung kann somit zu einem Baustein in einer Gesamtstrategie zur Fachkräftesicherung und Mitarbeiterbindung werden.
Checkliste – Kommt ein Feststellungsverfahren für mich in Frage?
Sie haben Ihren Wohnsitz in Deutschland oder haben die Hälfte der nötigen Berufserfahrung in Deutschland erworben.
Sie sind mindestens 25 Jahre alt. Bei Anträgen auf Feststellung der teilweisen Vergleichbarkeit für Menschen mit Behinderung entfällt das Mindestalter.
Sie haben Berufserfahrung in einem Arbeitsfeld, für das eine Berufsausbildung existiert (Referenzberuf). Das können Sie hier nachprüfen: Berufsbilder von A bis Z
Sie haben keine abgeschlossene Berufsausbildung und keinen anerkannten ausländischen Abschluss im angestrebten Referenzberuf und befinden sich aktuell auch nicht in einer Berufsausbildung oder Umschulung in diesem Beruf.
Das gesamte Verfahren wird auf Deutsch durchgeführt. Sie haben ausreichende Sprachkenntnisse und kennen vor allem die Fachsprache im angestrebten Referenzberuf.
Sie haben einschlägige, mehrjährige Berufserfahrung im angestrebten Referenzberuf (mindestens das 1,5-fache der Regelausbildungszeit).
Von der Regelausbildungszeit in dem Referenzberuf, also der Dauer der regulären Ausbildung, hängt ab, wie viel Berufserfahrung Sie nachweisen müssen.
Wenn Sie alle Voraussetzungen für sich mit Ja beantworten können, dann haben Sie gute Chancen, dass Sie für ein Feststellungsverfahren in Frage kommen. Ob Sie zugelassen werden, entscheiden letztlich die Berufsexpertinnen und -experten.
Wie viel Berufserfahrung ist erforderlich?
Die Ausbildung in Ihrem Referenzberuf dauert normalerweise:
2 Jahre? Dann müssen Sie
mindestens 3 Jahre Berufserfahrung nachweisen und
davon mindestens 1 Jahr und 6 Monate in einem Arbeitsverhältnis in Deutschland
3 Jahre? Dann müssen Sie
mindestens 4 Jahre und 6 Monate Berufserfahrung nachweisen und
davon mindestens 2 Jahre und 3 Monate in einem Arbeitsverhältnis in Deutschland
3,5 Jahre? Dann müssen Sie
mindestens 5 Jahre und 3 Monate Berufserfahrung nachweisen und
davon mindestens 2 Jahre und 8 Monate in einem Arbeitsverhältnis in Deutschland
Sie haben eine Ausbildung im Referenzberuf begonnen aber nicht abgeschlossen? Ausbildungszeiten können anteilig als Berufserfahrung bei der Zulassung berücksichtigt werden. Falls ein Berufsausbildungsverhältnis im Referenzberuf bestand und die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde, kann die Dauer dieser Berufsausbildung bis höchstens zur Hälfte der festgelegten Regelausbildungszeit berücksichtigt werden.
Der Ablauf des Verfahrens
Das Verfahren erfolgt in vier Schritten.
1. Information und Beratung
Interessierte Personen erhalten erste Informationen zum Verfahren, zu den Kosten und zu den Dokumenten, die für die Antragstellung benötigt werden. Außerdem kann der passende Referenzberuf identifiziert werden. Der Referenzberuf ist ein dualer Ausbildungsberuf.
Erst nach einer kostenfreien Erstberatung durch Ihre IHK sollten Sie einen Antrag auf Validierung stellen.
Interessierte Personen dokumentieren ihre beruflichen Fähigkeiten in einem ausführlichen Lebenslauf. Für die Antragstellung werden die Angaben durch Arbeitszeugnisse, Zertifikate und weitere Nachweise belegt. Ab diesem Zeitpunkt erhebt die IHK Gebühren für den weiteren Verlauf des Verfahrens. Die IHK prüft den eingereichten Antrag und wertet die Dokumente und Nachweise aus.
Ein Feststellungstandem, das aus zwei Berufsexpertinnen oder -experten besteht, stellt insbesondere mit praktischen und mündlichen Aufgaben in der Validierung die berufliche Handlungsfähigkeit im Berufsbild des gewählten Referenzberufes fest.
4. Ergebnismitteilung
Abhängig vom Ergebnis der Validierung stellt die IHK entweder ein Zeugnis über die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit im Referenzberuf oder einen Bescheid über die überwiegende beziehungsweise teilweise Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit im Referenzberuf aus.
Kann keine ausreichende berufliche Handlungsfähigkeit festgestellt werden, wird der Antrag abgelehnt.