Berufsbildung

Änderungen durch Modernisierungsgesetz

Das neue Berufsbildungsmodernisierungsgesetz (BBiMoG) schafft die Rahmenbedingungen für die berufliche Bildung und sichert somit nachhaltig die Qualität in der Dualen Aus- und Weiterbildung. Die IHKs in Deutschland und der DIHK haben sich daher intensiv für diverse Änderungen im BBiG eingesetzt. Es gab viele gute und intensive Gespräche mit unseren Ausbildungsbetrieben, Mitgliedsunternehmen und der Politik in Schleswig-Holstein.
Weiterhin haben die IHKs in Schleswig-Holstein den Gesetzgebungsprozess intensiv begleitet. Im Sommer sind alle Mitglieder des Bundestages (MdBs), die aus Schleswig-Holstein stammen, von den drei IHKs Flensburg, Lübeck und Kiel persönlich angesprochen worden. Mittels dieser gebündelten Informationen wurden die MdBs informiert, um die Interessen der Wirtschaft in Bezug auf die Novellierung des Gesetzes deutlich zu machen.
In vielen - wenn auch nicht in allen - Bereichen des neuen BBiG konnten die Interessen der Wirtschaft verankert werden. Zum 1. Januar 2020 ist das BBiMoG in Kraft getreten. Zu den wesentlichen Veränderungen für die Betriebe zählen:

Mindestausbildungsvergütung

Die neue Mindestausbildungsvergütung gilt erstmals für Ausbildungsverhältnisse mit Vertragsabschluss ab dem 1. Januar 2020.
Die Regelung sieht vor, dass Ausbildende Auszubildenden eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren haben. Als Grenze für die Angemessenheit ist eine Mindestausbildungsvergütung festgelegt. Die Mindestausbildungsvergütung für das jeweils erste Ausbildungsjahr ab dem 1. Januar eines Jahres beträgt:
Jahr
1. Ausbildungsjahr
2. Ausbildungsjahr
3. Ausbildungsjahr
4. Ausbildungsjahr
ab 2020
 515 Euro
607,70 Euro
695,25 Euro
721 Euro
ab 2021
550 Euro
649 Euro
742,50 Euro
770 Euro
ab 2022
585 Euro
690,30 Euro
789,75 Euro
819 Euro
ab 2023
620 Euro
732 Euro
837 Euro
868 Euro
Die Erhöhung in den Ausbildungsjahren ist festgelegt: im zweiten Ausbildungsjahr plus 18 Prozent, im dritten plus 35 Prozent und im vierten plus 40 Prozent jeweils auf Basis des ersten Ausbildungsjahres.
Ab 2024 wird das Mittel der Ausbildungsvergütung der beiden jeweils vorangegangen Kalenderjahre als Grundlage für die Festsetzung der Ausbildungsvergütung verwendet.
Die Mindestausbildungsvergütungen können unterschritten werden, wenn dazu tarifvertragliche Vergütungsregelungen von den Sozialpartnern getroffen werden. Nichttarifgebundene Unternehmen dürfen die Mindestausbildungsvergütung nicht unterschreiten.
Gilt ein höherer Tarifvertrag als durch die jeweilige Mindestausbildungsvergütung festgelegt, darf die Ausbildungsvergütung die im Tarif geregelte Vergütung in dessen Geltungsbereich das Ausbildungsverhältnis fällt, an den der Ausbildende aber nicht gebunden ist, um nicht mehr als 20 Prozent unterschreiten. Die Mindestausbildungsvergütung darf dadurch aber nicht unterschritten werden.

Teilzeitausbildung

Nach dem neuen BBiMoG kann jeder eine Teilzeitausbildung absolvieren, sofern sich Ausbildender und Auszubildender einig sind. Die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit wird auf 50 Prozent begrenzt. Die Ausbildungsvergütung vermindert sich entsprechend der tatsächlichen wöchentlichen Ausbildungszeit. Damit verbunden ist eine Verlängerung der Ausbildungsdauer.
Gleichzeitig ist die Dauer der Teilzeitberufsausbildung auf höchstens das Eineinhalbfache der in der Ausbildungsordnung für eine Berufsausbildung in Vollzeit festgelegten Ausbildungsdauer beschränkt (zum Beispiel für einen dreijährigen Ausbildungsberuf Verlängerung der Ausbildungsdauer auf maximal viereinhalb Jahre). Auch in der Teilzeitausbildung kann ein Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit gestellt werden.

Freistellung von Auszubildenden

(ohne Differenzierung nach ihrem Alter) an Berufsschultagen und vor Abschlussprüfungen
Alle Auszubildenden (ab 1. Januar 2020 auch die volljährigen) sind an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden, einmal in der Woche sowie in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden (an mindestens fünf Tagen) freizustellen. An einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden bzw. Blockunterricht von mindestens 25 Stunden darf keine Beschäftigung nach der Berufsschule erfolgen.
Dies gilt bei Unterricht an Einzeltagen nur für einen Berufsschultag pro Woche. Dieser Unterrichtstag ist mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit beziehungsweise der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit auf die Ausbildungszeit anzurechnen. Seit dem 1. Januar 2020 sind alle Auszubildenden unter Anrechnung der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit an dem Arbeitstag freizustellen, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.

Neue Abschlussbezeichnungen für die Weiterbildung

Das BBiMoG setzt wichtige Impulse, um die Berufliche Bildung attraktiver zu machen und zu stärken. Die neuen Abschlussbezeichnungen "Bachelor Professional" und "Master Professional" machen endlich auch sprachlich deutlich, dass berufliche und akademische Bildung gleichwertig sind.
Sie unterstreichen zudem die Praxisnähe und besonderen Fähigkeiten von Industriemeistern, Fach- oder Betriebswirten. Die alten Bezeichnungen werden den neuen vorangestellt, so dass zukünftig zum Beispiel die Titel Handelsfachwirt - Bachelor Professional und Betriebswirt - Master Professional vergeben werden.
Mit den neuen Begriffen als Klammer für die große Vielfalt der höheren Berufsbildung wird in Zukunft noch besser der Blick von Eltern, Lehrern und Schulabgängern auf die berufliche Bildung gelenkt. Damit soll sie als gute Alternative zum Studium bekannter werden. Die neuen Begriffe werden nicht automatisch ab dem 1. Januar 2020 vergeben, erst wenn die jeweilige Weiterbildungsverordnung angepasst wurde, werden die neuen Bezeichnungen Anwendung finden.
Ob und wie lange eine rückwirkende Anerkennung von bereits erworbenen Abschlüssen möglich sein wird, wird in den jeweiligen Verordnungen geregelt, wenn sie für die Vergabe der neuen Abschlussbezeichnungen überarbeitet werden.

Freistellung von Prüfern

Künftig haben Prüfer gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Rechtsanspruch auf Freistellung für die Teilnahme an Prüfungen. Als Ausnahme können wichtige betriebliche Gründe entgegenstehen.
Veröffentlicht am 18. Dezember 2019