Selbstständige Tätigkeit durch Nicht-EU-Ausländer
Nicht-EU-Ausländer müssen besondere Vorschriften beachten, wenn sie ein eigenes Unternehmen gründen wollen. Erste Voraussetzung: ein Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit nach § 21 Aufenthaltsgesetz.
Die nachfolgenden besonderen Bestimmungen gelten nicht für Bürger aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und den EWR Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein) sowie der Schweiz. Innerhalb dieser Staaten gelten weitestgehend Freizügigkeit und Gewerbefreiheit. Es besteht jedoch die allgemeine Meldepflicht bei den entsprechenden Behörden.
Aufenthaltserlaubnis
Erste Voraussetzung für die Gründung eines eigenen Unternehmens ist zunächst, dass Sie bei der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik in Ihrem Land einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit nach § 21 Aufenthaltsgesetz stellen.
Staatsangehörige aus der Schweiz, den Vereinigten Staaten von Amerika, Australien, Israel, Japan, Kanada und Neuseeland können die Aufenthaltsgenehmigung auch nach der Einreise beantragen.
Staatsangehörige aus der Schweiz, den Vereinigten Staaten von Amerika, Australien, Israel, Japan, Kanada und Neuseeland können die Aufenthaltsgenehmigung auch nach der Einreise beantragen.
Selbstständig tätig in diesem Sinne sind in der Regel:
- Einzelunternehmer, die gewerblich oder freiberuflich tätig sind
- der Komplementär einer Kommanditgesellschaft
- Vertreter und Geschäftsführer von Personen- und Kapitalgesellschaften, sofern sie auch kapitalmäßig an der Gesellschaft beteiligt sind
- bei einer GmbH zudem die Mehrheitsgesellschafter.
Dagegen wird eine selbständige Erwerbstätigkeit bei einer bloßen Kapitalbeteiligung an Unternehmen oder als Minderheitsgesellschafter einer GmbH nicht vorliegen.
Einzureichende Unterlagen
Für die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG benötigt die Auslandsvertretung folgende Unterlagen:
- Einen gültigen Reisepass Ihres Heimatlandes, manchmal auch eine Meldebescheinigung vom Einwohneramt.
- Einen Nachweis, dass Sie die formalen Anforderungen und Qualifikationen für Ihre selbständige Tätigkeit erfüllen.
- Unterlagen aus denen hervorgeht, dass Sie mit Ihrer Selbständigkeit in der Region, in der Sie sich selbständig machen wollen,
- die wirtschaftlichen Interessen berücksichtigen,
- positive Auswirkungen für die Wirtschaft erzielen und
- die Finanzierung Ihrer Selbstständigkeit und Ihres Lebensunterhaltes gesichert ist.
Ein
„wirtschaftliches Interesse“ kann beispielsweise dann angenommen werden, wenn der Antragsteller erheblich investiert und dadurch eine nennenswerte Zahl von Arbeitsplätzen schafft oder sichert, wenn die Absatz- oder Marktchancen ansässiger Unternehmen wesentlich verbessert werden, oder wenn ein Fertigungsbetrieb für technisch hochwertige Produkte errichtet wird.
Die Beurteilung Ihrer Unterlagen (Businessplan) richtet sich demnach, nach der wirtschaftlichen Tragfähigkeit Ihrer Geschäftsidee – können Sie Gewinn erzielen -, Ihren unternehmerischen Erfahrungen, der Investitionshöhe, den möglichen Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation der Region und dem möglichen Beitrag für Innovation und Forschung.
Ein
Businessplan hilft Ihnen nicht nur, Ihre Schritte zur Gründung und die Anforderungen für eine Gründung besser zu überblicken und zu reflektieren. Er ist in den meisten Fällen auch erforderlich, wenn Sie Finanzmittel, beispielsweise als Kredit von einer Bank, benötigen.
Wenn Sie von der Auslandsvertretung einen positiven Bescheid bekommen, erhalten Sie von dort auch ein Visum, mit dem Sie nach Deutschland zum Zweck der Selbständigkeit einreisen können. Dort müssen Sie sich zunächst bei der zuständigen Ausländerbehörde anmelden. Die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit nach § 21 des Aufenthaltsgesetzes ist dann zunächst befristet. Wenn Ihre Geschäftsidee erfolgreich und der Lebensunterhalt für Sie und Ihre Familie sichergestellt ist, können Sie nach drei Jahren (bei einem Gewerbe) beziehungsweise nach fünf Jahren (bei einem freien Beruf) Ihre Niederlassungserlaubnis in Deutschland beantragen.
Sollte es zu keinem positiven Bescheid kommen, so nehmen Sie vor allem die Unterstützung von Beraterinnen und Beratern in Anspruch; wenn Sie keinen Berater oder Beraterin haben, wenden Sie sich an die entsprechenden
Ansprechpartner der IQ Fachstelle Migrantenökonomie
.
Hinweise für Akademiker
Akademikerinnen und Akademiker, die einen in Deutschland anerkannten Hochschulabschluss haben oder einen Hochschulabschluss, der mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist, haben noch eine weitere Möglichkeit.
Sie können bei der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Land einen Antrag nach § 18c AufenthG für ein sechsmonatiges Visum zur Planung und Umsetzung einer selbständigen Tätigkeit in Deutschland stellen.
Dazu benötigt die Auslandsvertretung, neben den zuvor beschriebenen einzureichenden Unterlagen, einen Nachweis, dass Sie über einen anerkannten Hochschulabschluss oder einen Hochschulabschluss, der mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist verfügen. Außerdem muss Ihr Lebensunterhalt die gesamten sechs Monate nachweislich gesichert sein. Die Aufnahme einer Beschäftigung oder die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit ist während Ihres Aufenthaltes in Deutschland für Sie ausgeschlossen.
Sie können bei der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Land einen Antrag nach § 18c AufenthG für ein sechsmonatiges Visum zur Planung und Umsetzung einer selbständigen Tätigkeit in Deutschland stellen.
Dazu benötigt die Auslandsvertretung, neben den zuvor beschriebenen einzureichenden Unterlagen, einen Nachweis, dass Sie über einen anerkannten Hochschulabschluss oder einen Hochschulabschluss, der mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist verfügen. Außerdem muss Ihr Lebensunterhalt die gesamten sechs Monate nachweislich gesichert sein. Die Aufnahme einer Beschäftigung oder die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit ist während Ihres Aufenthaltes in Deutschland für Sie ausgeschlossen.
Wenn Sie den Aufenthaltstitel erhalten haben, können Sie nach Deutschland einreisen. Nachdem Sie sich bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde angemeldet haben, können Sie innerhalb des sechsmonatigen Aufenthaltes eine selbständige Tätigkeit nach
§ 21 Absatz 1 AufenthG für ein Gewerbe und nach § 21 Absatz 5 AufenthG für einen freien Beruf beantragen. Während dieser Zeit können Sie die Vorbereitungen für Ihre selbständige Tätigkeit umsetzen, dürfen jedoch keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.
§ 21 Absatz 1 AufenthG für ein Gewerbe und nach § 21 Absatz 5 AufenthG für einen freien Beruf beantragen. Während dieser Zeit können Sie die Vorbereitungen für Ihre selbständige Tätigkeit umsetzen, dürfen jedoch keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.
Entscheidung der Ausländerbehörde
Die IHK wird regelmäßig im Antragsverfahren durch die zuständige Ausländerbehörde beteiligt und gibt zum Vorliegen dieser Voraussetzungen eine gutachtliche Stellungnahme gegenüber der Ausländerbehörde ab (
Merkblatt Ausländerrechtliche Stellungnahme (PDF-Datei · 183 KB)). Die abschließende Entscheidung liegt dann bei der Ausländerbehörde der Gemeinde oder des Landkreises.
Betätigung ausländischer juristischer Personen im Inland
Ausländische juristische Personen können in der Bundesrepublik Deutschland Filialen und Zweigniederlassungen errichten oder Tochterunternehmen gründen. Soll eine unselbständige Filiale eröffnet werden, muss diese lediglich bei der Gewerbemeldestelle der Gemeinde angezeigt werden. Dabei ist jedoch die Existenz der Hauptniederlassung nachzuweisen.
Das bedeutet, dass ein übersetzter Handelsregister-Auszug des Heimatlandes vorzulegen ist; daneben muss die Person, die die Gewerbeanmeldung vornimmt, hierzu ermächtigt sein. Bei Gründung einer Zweigniederlassung oder einer Tochtergesellschaft ist die Firma in notariell beglaubigter Form beim Handelsregister anzumelden. Auch hierbei sind die Existenz der Hauptniederlassung und die Ermächtigung darzulegen.
Das bedeutet, dass ein übersetzter Handelsregister-Auszug des Heimatlandes vorzulegen ist; daneben muss die Person, die die Gewerbeanmeldung vornimmt, hierzu ermächtigt sein. Bei Gründung einer Zweigniederlassung oder einer Tochtergesellschaft ist die Firma in notariell beglaubigter Form beim Handelsregister anzumelden. Auch hierbei sind die Existenz der Hauptniederlassung und die Ermächtigung darzulegen.
Das Recht, in Deutschland eine Niederlassung zu betreiben, bedeutet allerdings nicht, dass Staatsangehörige des Heimatlandes in Deutschland arbeiten dürfen. Wenn die Niederlassung von einem Ausländer geleitet werden soll, muss sich dieser persönlich in Deutschland aufhalten dürfen und die oben dargestellten ausländerrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Andere ausländische Arbeitnehmer der Niederlassung benötigen neben einer Aufenthaltserlaubnis auch eine Arbeitserlaubnis.