Einordnung der Berufsbezeichnungen
Selbstständiger
Ein beruflich Selbstständiger ist entweder als Gewerbetreibender, Handwerker, Freiberufler oder in der Land- und Forstwirtschaft tätig.
Gewerbetreibende
Die Gewerbeordnung definiert den Begriff des Gewerbebetriebs nicht. Eine nähere Beschreibung findet sich aber in § 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG).
Eine
Eine
- selbstständige,
- nachhaltige Betätigung,
- die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und
- die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt
ist danach Gewerbe, wenn diese Betätigung nicht nach §§ 13, 18 Einkommensteuergesetz (EStG) als Ausübung
- von Land- und Forstwirtschaft,
- eines freien Berufs,
- einer sonstigen selbstständigen Arbeit (etwa Verwaltung eigenen Vermögens)
anzusehen ist.
Gewerblich sind etwa:
Gewerblich sind etwa:
- Betriebe des Handwerks und der Industrie
- Handelsbetriebe
- Vermittlungstätigkeiten (etwa des Maklers oder Handelsvertreters)
- Gaststättenbetriebe
Jeder Gewerbebetrieb muss beim zuständigen Gewerbeamt (Bürgermeisteramt, Gemeinde) angemeldet werden (siehe hierzu unter "Gewerbeanmeldung"). Gewerbebetriebe unterliegen der Gewerbesteuer.
Handwerker
Der selbstständige Betrieb eines Handwerks im stehenden Gewerbe bedarf der Eintragung in die Handwerksrolle gem. §§ 1 Abs.I, 6 Abs.I Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung). Hierfür sind die folgenden Voraussetzungen erforderlich:
- Meisterprüfung im konkret ausgeübten oder verwandten Handwerkszweig oder
- Anerkennung von Diplomprüfungen und Abschlussprüfungen gem. Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen bei der Eintragung in die Handwerksrolle und bei Ablegung der Meisterprüfung oder
- Ausnahmebewilligung gem. § 8 oder § 9 Handwerksordnung.
Eine Eintragung ist nicht erforderlich für
- unerhebliche handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Unternehmen des Handwerks, der Industrie, des Handels, der Landwirtschaft oder sonstiger Wirtschafts- und Berufszweigen verbunden sind
- unerhebliche handwerkliche Nebenbetriebe von öffentlich-rechtlichen Stellen
- unselbstständige handwerkliche Hilfsbetriebe, die der wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Hauptbetriebes dienen.
Handwerksähnliches Gewerbe
Die Ausübung eines handwerksähnlichen Gewerbes unterliegt der Anzeigepflicht gem. §§ 18 Abs.I, 19 Handwerksordnung; zuständige Stelle ist hier die Handwerkskammer.
Die Eintragung in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe hat keinen Genehmigungscharakter, da eine fachliche Qualifikation für die Gewerbeausübung nicht erforderlich ist.
Die Eintragung in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe hat keinen Genehmigungscharakter, da eine fachliche Qualifikation für die Gewerbeausübung nicht erforderlich ist.
Freiberufler
In § 18 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sind einige Beispiele dafür aufgeführt, welche Tätigkeiten im einzelnen freiberuflich sind.
Kurz, Freiberufler ist demnach, wer
Kurz, Freiberufler ist demnach, wer
- selbstständig und unabhängig ist und
- einer wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen oder erzieherischen Tätigkeiten höherer Art nachgeht
- oder eine persönlichen Dienstleistung höherer Art erbringt, die eine höhere Bildung erfordert.
Freiberufler unterliegen nicht der Pflicht zur Anmeldung beim Gewerbeamt. Sie beantragen die Vergabe einer Steuernummer direkt beim Finanzamt. Sie unterliegen nicht der Gewerbesteuer.
Abgrenzung Gewerbetreibender und Freier Beruf
Die Abgrenzung ist oftmals schwierig, da zum Beispiel auch der freiberuflichen Tätigkeit in der Regel die Erwerbsabsicht nicht fehlt. Viele Tätigkeiten fallen also sowohl unter die Merkmale der freiberuflichen Tätigkeit als auch unter die des Gewerbes. In diesen Fällen ist das ausschlaggebende Entscheidungskriterium die geistige, schöpferische Arbeit, die bei einer freiberuflichen Tätigkeit im Vordergrund steht.
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören insbesondere zu der freiberuflichen Tätigkeit
Die Abgrenzung ist oftmals schwierig, da zum Beispiel auch der freiberuflichen Tätigkeit in der Regel die Erwerbsabsicht nicht fehlt. Viele Tätigkeiten fallen also sowohl unter die Merkmale der freiberuflichen Tätigkeit als auch unter die des Gewerbes. In diesen Fällen ist das ausschlaggebende Entscheidungskriterium die geistige, schöpferische Arbeit, die bei einer freiberuflichen Tätigkeit im Vordergrund steht.
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören insbesondere zu der freiberuflichen Tätigkeit
- die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit,
- die selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen (sogenannte Katalogberufe) und
- den Katalogberufen ähnliche Berufe.
Damit ein Beruf dem Katalogberuf ähnlich ist, muss er in wesentlichen Punkten mit diesem übereinstimmen. Dazu gehört, dass Ausbildung und die berufliche Tätigkeit selbst mit dem Katalogberuf vergleichbar sind.
Alle anderen Tätigkeiten, die nicht in § 18 Abs. 1 EStG aufgeführt sind oder zu den "ähnlichen Tätigkeiten" zählen, sind gewerblich, wenn sie nicht zur Land- und Forstwirtschaft gehören.
Alle anderen Tätigkeiten, die nicht in § 18 Abs. 1 EStG aufgeführt sind oder zu den "ähnlichen Tätigkeiten" zählen, sind gewerblich, wenn sie nicht zur Land- und Forstwirtschaft gehören.
Wollen Sie eine freiberufliche Tätigkeit ausüben, können Sie sich an die unten genannten Verbände wenden. Vor der Kontaktaufnahme mit Beratungsstellen für Freie Berufe empfiehlt es sich, die in Augenschein genommene Tätigkeit genau beschreiben zu können. Weitere Informationen finden Sie direkt beim Landesverband der Freien Berufe Mecklenburg-Vorpommern e.V.
Abgrenzung Gewerbetreibender / Landwirtschaft
Die Betriebe der Urproduktion werden ebenfalls nicht als Gewerbebetriebe angesehen. Dazu gehören Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau, Fischerei und Bergbau. Betriebe der Urproduktion können ihre Erzeugnisse verkaufen, ohne dies als Handelsgewerbe nach § 14 der GewO anzeigen zu müssen.
Die bloße Nutzung und Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere die Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz (selbst, wenn sehr umfangreich und arbeitsaufwendig) ist in der Regel kein Gewerbebetrieb, weil allgemein übliche Ausnutzung des Eigentums. Dies wird er erst, wenn zu der bloßen Gebrauchsüberlassung besondere Umstände (etwa ständiger Wechsel bei Vermietung von Ferienwohnungen oder weitere Serviceleistungen) hinzukommen.
Die bloße Nutzung und Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere die Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz (selbst, wenn sehr umfangreich und arbeitsaufwendig) ist in der Regel kein Gewerbebetrieb, weil allgemein übliche Ausnutzung des Eigentums. Dies wird er erst, wenn zu der bloßen Gebrauchsüberlassung besondere Umstände (etwa ständiger Wechsel bei Vermietung von Ferienwohnungen oder weitere Serviceleistungen) hinzukommen.
Abgrenzung Freier Mitarbeiter / Freier Beruf
Der Begriff des "freien Berufes" ist von dem des "freien Mitarbeiter" zu unterscheiden. Ein "freier Mitarbeiter" ist ein Selbstständiger, der mit einem anderen Unternehmen einen Dienstleistungsvertrag auf längere Dauer geschlossen hat, ohne Arbeitnehmer zu sein. Je nach Tätigkeit kann der "freie Mitarbeiter" Gewerbetreibender oder Freiberufler sein.
In Zweifelsfällen können Sie die IHK zu Rostock, die zuständige Handwerkskammer, das Gewerbeamt Ihrer Stadt (Verwaltung) oder Ihr Finanzamt konsultieren.