Unbedenklichkeits- bescheinigungen

1. Einleitung

Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ist grundsätzlich bzw. regelmäßig erforderlich, wenn im Einzelfall staatliche Institutionen oder Einrichtungen (z.B. Bundeswehr, Bundespolizei) oder Hilfsorganisationen (Technisches Hilfswerk, Feuerwehren) wirtschaftliche Leistungen für Privatleute, Firmen, Vereine oder Gebietskörperschaften etc. ausführen wollen und somit in Konkurrenz zu Unternehmen treten. Diese Regelung soll einen nicht kostendeckenden Wettbewerb seitens staatlicher oder gemeinnütziger Einrichtungen verhindern.
Die IHK bescheinigt in einzelnen Fällen, dass der Einsatz aus Sicht der Wirtschaft unbedenklich ist, weil keine Wettbewerbsnachteile bzw. nachteiligen Auswirkungen für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft erkennbar sind. Die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung erfolgt dabei kostenfrei.

2. Arbeiten der Bundeswehr

Arbeiten auf wirtschaftlichem Gebiet sind für Angehörige der Bundeswehr nicht zulässig. Die Bundeswehr soll nicht in einen Wettbewerb mit der gewerblichen Wirtschaft eintreten. Die Truppe kann aber zu Ausbildungszwecken Arbeiten übernehmen, die zwar grundsätzlich der Wirtschaft vorbehalten sind, jedoch auch zu den Ausbildungsgebieten der Truppe gehören. Außerdem sind zu Ausbildungszwecken Arbeiten zulässig, wenn Anlagen geschaffen werden, die der Bundeswehr zur Verfügung stehen, beispielsweise Soldatenheime oder Sportplätze.
Die IHK prüft, ob die Arbeiten der Truppe zu einer wirtschaftlichen Beeinträchtigung der heimischen Betriebe führen. Findet sich ein Betrieb, der die Arbeiten ausführen kann, gleich zu welchem Preis, so kann die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht ausgestellt werden.

3. Arbeiten des Technischen Hilfswerks (THW)

Das Technische Hilfswerk ist die 1950 gegründete Katastrophenschutzorganisation der Bundesregierung. Es gehört zum Geschäftsbereich des Bundesinnenministeriums. Das Gesetz über das Technische Hilfswerk weist dem THW Aufgaben im Bereich des Zivil- und Katastrophenschutzes, in der humanitären Hilfe der Bundesregierung im Ausland und in der Gefahrenabwehr auf Anforderung der zuständigen Stellen zu (Katalog der Einsatzoptionen des THW (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1886 KB)). Will das Technische Hilfswerk ausnahmsweise eine wirtschaftliche Leistung erbringen, so muss zuvor die IHK bescheinigen, dass keine Bedenken aus Wettbewerbsgründen (in Konkurrenz zur privaten Wirtschaft) erhoben werden. Dafür wird die sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung erstellt. Diese hat grundsätzlich vor Durchführung einer solchen sonstigen technischen Hilfeleistung vorzuliegen. In besonders eiligen Fällen, in denen die Einholung der Bescheinigung vor Durchführung der Hilfeleistung nicht möglich ist, kann sie nachgereicht werden. Ist ein gewerbliches Unternehmen bereit den Auftrag zu übernehmen, kann die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht ausgestellt werden (THW-Abrechnungsverordnung (Stand: 10/2021 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 7299 KB))

4. Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen

In Arbeitsamtsbezirken mit einer im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt schlechten Beschäftigungslage fördert die Bundesanstalt für Arbeit Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, sofern die Arbeiten sonst nicht oder später durchgeführt würden. Die Arbeiten sollen die Voraussetzungen dafür schaffen, bisher Arbeitslose in Dauerarbeit zu beschäftigen; langfristig Arbeitslose sollen Arbeitsgelegenheiten erhalten; Infrastruktur und Umwelt sollen verbessert werden.
Die Träger der Maßnahmen (meist öffentlich-rechtliche Körperschaften oder gemeinnützige Institutionen) sollen die Maßnahmen möglichst nicht selbst (in Eigenregie) durchführen, sondern grundsätzlich ein Wirtschaftsunternehmen beauftragen. Maßnahmen in Eigenregie werden nur gefördert, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der IHK vorgelegt wird. Diese prüft, ob ein gewerblicher Betrieb bereit ist, die Maßnahme zu übernehmen. In diesem Fall kann die Unbedenklichkeit nicht bescheinigt werden, weil die öffentlich geförderte Arbeitsbeschaffungsmaßnahme in einen ungleichen Wettbewerb mit der gewerblichen Wirtschaft träte (§ 262 des Sozialgesetzbuches, Drittes Buch, Ziffer 8.41 der Durchführungsanweisung zu § 8 der ABM-Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit, Juni 1994).
Ansprechpartnerin: Katja Riebe, Tel.: 0381 338-221, katja.riebe@rostock.ihk.de

5. Antragstellung

Anträge sind formlos schriftlich oder per E-Mail an die IHK zu richten.
Folgende Inhalte sind dabei zu nennen:
  • Art der beabsichtigten Maßnahme bzw. des Einsatzes
  • Dauer der Maßnahme
  • Einsatzort
  • Einsatzzweck
  • Gründe, warum kein gewerbliches Unternehmen für die Maßnahme in Frage kommt
  • bei Einsatz von THW, Bundeswehr oder ähnliche Einrichtungen: Nennung der Ortsgruppe und des Preises zu dem die Leistung ausgeführt wird
  • Komplette Anschrift des Antragstellers mit Telefon/E-Mail für Fragen