Corona-Wirtschaftshilfen
Mit Datum vom 30. September 2024 hat das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI) etwa 9.000 Widerrufs- und Rückforderungsbescheide zu den Corona-Soforthilfen versandt. Diese Bescheide sollten allen Antragstellern zugeschickt werden, die bis zum Fristablauf 30.09.2024 noch nicht per Schlussabrechnung ihren Nachweis erbracht hatten, dass die Hilfen zur Überbrückung ihres Liquiditätsengpasses erforderlich waren.
Widerspruch gegen Rückforderung Soforthilfe prüfen
Nach Kenntnis der Industrie- und Handelskammer zu Rostock sind jedoch auch Antragsteller von einem solchen Widerrufs- und Rückforderungsbescheid überrascht worden, die ihrer Nachweispflicht fristgerecht nachgekommen sind oder bisher keine Aufforderung seitens des LFI MV erhalten hatten.
Die IHK zu Rostock rät den betroffenen Unternehmen, einen entsprechenden Widerspruch zu begründen und fristgerecht beim LFI einzureichen.
Die IHK zu Rostock rät den betroffenen Unternehmen, einen entsprechenden Widerspruch zu begründen und fristgerecht beim LFI einzureichen.
Durch die Antragsteller rechtzeitig verschickte Nachweisunterlagen sind mit dem Widerspruch in Kopie noch einmal nachzureichen. Zusätzlich bietet das LFI unter der Hotline 0385 6363-8337 auch die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme an. Die IHK zu Rostock rät zur Prüfung, ob die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Bescheides geführt haben, durch das antragstellende Unternehmen zu vertreten hat. Ist dies nicht der Fall, kann nach dem § 49a Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern von der Geltendmachung des Zinsanspruches abgesehen werden.
Bei Mitwirkung: Zinsfreiheit und erleichterte Rückzahlung
Alle Soforthilfeempfänger, die sich bis einschließlich 30. September 2024 von sich aus oder in Reaktion auf die durch das LFI versandten Schreiben durch Mitteilung der tatsächlichen Liquiditätslücke zurückgemeldet haben, gelten als Mitwirkende und zahlen KEINE Zinsen auf eine eventuelle Rückforderung der erhaltenen, über die tatsächliche Liquiditätslücke hinausgehenden Soforthilfe.
Zinsen kommen in diesen Fällen nur in Betracht, wenn eine Stundungs- bzw. Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wird. Wer mitgewirkt hat und seine Rückforderung in einer Summe begleicht, zahlt keine Zinsen. Die Zahlungsfrist für die Rückzahlung beträgt im Falle der Mitwirkung sechs Monate. Diese lange Zahlungsfrist ist im Mai dieses Jahres festgelegt worden, um Erleichterungen für die mitwirkenden Unternehmen zu schaffen.
Zinsen kommen in diesen Fällen nur in Betracht, wenn eine Stundungs- bzw. Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wird. Wer mitgewirkt hat und seine Rückforderung in einer Summe begleicht, zahlt keine Zinsen. Die Zahlungsfrist für die Rückzahlung beträgt im Falle der Mitwirkung sechs Monate. Diese lange Zahlungsfrist ist im Mai dieses Jahres festgelegt worden, um Erleichterungen für die mitwirkenden Unternehmen zu schaffen.
Vereinfachtes Stundungsverfahren bei Rückforderungen der Soforthilfe
Sofern Antragsteller die Schlussabrechnung der ausgezahlten Soforthilfe eingereicht haben und sich daraus ein Rückforderungsanspruch des Landes Mecklenburg-Vorpommern ergab, mussten diese Mittel bisher innerhalb von 6 Monaten zurückgezahlt werden.
Stellt die Rückzahlung für das Unternehmen eine erhebliche Härte dar, oder würde diese zu ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten führen, besteht die Möglichkeit einer Stundung von bis zu 24 Monaten. Hierfür bedurfte es bislang eines detaillierten Nachweises der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Verfahren, Stundungsmöglichkeiten etc.).
Das Landesamt für Finanzen (LAF) aus dem Geschäftsbereich des Finanzministeriums hat gemeinsam mit dem Wirtschaftsministerium auf Forderung der Wirtschaft ein einfacheres Verfahren konzipiert.
Das vereinfachte Verfahren
Das Verfahren sieht vor, dass auf das Anfügen von Unterlagen und Nachweisen zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen verzichtet werden kann. Dies ist möglich, wenn der Schuldner bestätigt, dass
- die sofortige Rückzahlung der Hilfen aufgrund mangelnder Liquidität erhebliche Härten verursachen würde oder
- die sofortige Einziehung der Mittel zu ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten führen würde.
Das LAF wird unter diesen Voraussetzungen Stundungen von bis zu 24 Monaten gewähren.
Die Stundungsunterlagen können beim LAF per E-Mail, über das Kontaktformular des LAF, oder telefonisch angefordert werden.
Die Stundungszinsen liegen bei 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins.
Die Stundungszinsen liegen bei 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins.
Bei Nicht-Mitwirkung: Voll-Rückforderung und Zinsen
Für alle Soforthilfeempfänger, die bis zum 30.09.2024 Ihrer Mitwirkungspflicht durch Rückmeldung des tatsächlichen Liquiditätsengpasses nicht nachgekommen sind, gilt die Geltendmachung des gesetzlichen Zinsanspruchs. Die Zinsen auf die Rückforderung liegen bei 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins, entsprechend des § 49a VwVfG. Die Verzinsung beginnt zum Zeitpunkt der Auszahlung (in 2020), da es sich um Fälle der Nicht- Mitwirkung handelt. Sie endet mit der vollständigen Rückzahlung. Die Forderung – einschließlich der Zinsforderung – ist innerhalb von 6 Wochen zu begleichen (wenn keine Stundung beantragt wird).
Schlussabrechnung Überbrückungshilfen
Die Fristen zur Abrechnung der Schlussabrechnung sind abgelaufen. Weitere Informationen unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de