Förderungen bei Gründungen aus der Arbeitslosigkeit

Mit dem Gründungszuschuss bzw. dem Einstiegsgeld können angehende Existenzgründer mit Anspruch auf Arbeitslosengeld I bzw. II auf ihrem Weg in die Selbständigkeit durch die Bundesagentur für Arbeit bzw. das Job Center gefördert werden. Die als Zuschuss gewährten Leistungen müssen nicht zurückgezahlt werden.

Gründungszuschuss gem. § 93 SGB III

Existenzgründer, die durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zur sozialen Absicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss bei der Agentur für Arbeit beantragen.

Antragsunterlagen

Durch die Industrie- und Handelskammer kann standortnah in allen Regionalkammern kostenfrei die notwendige fachliche Stellungnahme zur voraussichtlichen Tragfähigkeit der Existenzgründung angefertigt werden. Dazu sind erforderlich:
  • Unternehmenskonzept/Businessplan
  • Kapitalbedarfs-/Finanzierungsplanung
  • Rentabilitäsvorschau für 3 Jahre
  • Nachweis kaufmännischer, fachlicher Kenntnisse
  • Lebenslauf/Werdegang
  • Gewerbeanzeige/Gewerbeerlaubnis (nach Möglichkeit)

Förderumfang

Das Förderinstrument umfasst zwei Phasen: In der ersten Phase wird über einen Zeitraum von sechs Monaten eine Förderung bestehend aus dem Arbeitslosengeld (ALG I) zuzüglich einer Pauschale von 300 Euro monatlich gezahlt. In der zweiten Phase deckt der Zuschuss nur noch den Sozialversicherungsschutz ab. Existenzgründer können für neun weitere Monate die Pauschale von 300 Euro erhalten. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Förderdauer

Die Förderung ist auf maximal 15 Monate begrenzt.

Fördervoraussetzung

Zwingend gefordert wird ein von einer fachkundigen Stelle überprüfter tragfähiger Businessplan mit dazugehöriger Stellungnahme. Bei Zweifeln an der persönlichen Eignung kann die Arbeitsagentur zudem die Teilnahme an den Vorbereitungsmaßnahmen zur Existenzgründung verlangen. Unterstützung erhalten nur Gründer, die tatsächlich arbeitslos sind und noch mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I) haben. Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund selbst kündigen, bekommen für eine Karenzzeit von drei Monaten keine Förderung. Ein direkter Übergang aus einem Arbeitsverhältnis in die Selbstständigkeit ist nicht förderfähig.
Hinweise: Der noch zu Beginn der Selbstständigkeit bestehende Restanspruch auf das Arbeitslosengeld (ALG I) wird während der Förderung eins zu eins verbraucht und kann damit nicht wieder aufleben.

Einstiegsgeld § 16 SGB II

Ein wichtiges Instrument zur Eingliederung in Arbeit ist das Einstiegsgeld nach dem SGB II. Das Einstiegsgeld soll Anreize für erwerbsfähige Leistungsberechtigte schaffen entweder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine hauptberuflich ausgeübte selbstständige Tätigkeit aufzunehmen. Um den Anreiz dafür zu stärken, wird die Förderung mit Einstiegsgeld nicht als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.
Die Gewährung dieses Zuschusses ist an verschiedene Kriterien geknüpft. So muss
  1. die/der Antragsteller/in vor Aufnahme der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. der hauptberuflich ausgeübten selbstständigen Tätigkeit arbeitslos und Leistungen nach dem SGB II erhalten,
  2. die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. hauptberuflich ausgeübte Selbstständigkeit geeignet sein, die Hilfebedürftigkeit durch die erzielten Erwerbseinkünfte künftig zu beenden und
  3. die Förderung zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich sein.
Gefördert wird nur die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder hauptberuflich ausgeübten selbstständigen Tätigkeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden. Für die Gewährung des Einstiegsgeldes bei Aufnahme einer hauptberuflich ausgeübten Selbstständigkeit wird neben der Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens auch die persönliche Eignung für eine berufliche Selbstständigkeit geprüft.

Förderumfang

Die Förderhöhe beträgt in der Regel 50 Prozent des Regelsatzes beim Arbeitslosengeld II. Bei der Berechnung des Einstiegsgeldes wird u.a. die Dauer der Arbeitslosigkeit und die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Daher variiert die Höhe des Einstiegsgeldes je nach Einzelfall.

Förderdauer

Der Zuschuss wird für längstens 24 Monate geleistet. Auf diese Leistung besteht kein Rechtsanspruch. Die örtlichen Jobcenter entscheiden im Rahmen ihres Ermessens über die Gewährung des Einstiegsgeldes.

Fördervoraussetzung

Einstiegsgeld und weitere Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen müssen beim Jobcenter beantragt werden. Das Jobcenter entscheidet auch, ob zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle (Tragfähigkeitsprüfung) erforderlich ist.
Hinweise: Beim Einstiegsgeld und bei den weiteren Leistungen handelt es sich um eine so genannte Kann-Regelung. Das heißt: Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Förderung.