Richtlinie zur Förderung der Ersteinstellung von Hochschulabsolventen oder abgeschlossenen Meistern in KMU in MV

Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat am 6. Dezember 2024 eine entsprechende Richtlinie (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 53 KB) im Amtsblatt MV veröffentlicht, die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft in MV in der Startphase einer Neueinstellung von bis zu 2 Jahren Zuschüsse zu den Personalausgaben gewährt. Voraussetzung ist die Schaffung von zusätzlichen Beschäftigungsverhältnissen für Personal mit Hochschul- oder Meisterabschluss in technischen Fachrichtungen im Unternehmen.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz, Niederlassung oder Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die in der Positivliste (Anhang 4.1 des GRW-Koordinierungsrahmens) aufgelistet ist. Zuwendungsempfänger sind auch Unternehmen, die industrienahe Dienstleistungen im Bereich der maritimen Wirtschaft erbringen.
Die Zuwendung ist an bestimmte Voraussetzungen der einzustellenden Person geknüpft. U.a. muss der zukünftige Arbeitnehmer namentlich feststehen und in einer technischen Fachrichtung in Ersteinstellung im Unternehmen eingestellt werden. Der Hochschul- oder Meisterabschluss darf nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Weiterhin muss die neue Tätigkeit im Unternehmen unbefristet und mit einem Mindestgehalt abgeschlossen sein. Weitere Voraussetzungen sind gemäß Richtlinie zu prüfen.

Ziel der Förderung

Ziel der Förderung ist es, durch den Ausbau personeller Kapazitäten mit Blick auf den andauernden Strukturwandel (Transformation, Digitalisierung, Dekarbonisierung) die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in Mecklenburg-Vorpommern zu erhöhen und somit zu nachhaltiger Wirtschaftsentwicklung oder zu zusätzlicher Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeit in den Unternehmen beizutragen.

Förderhöhe

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der mögliche Zuschuss wird in den ersten zwölf Monaten auf maximal 30 000 Euro und in den folgenden zwölf Monaten auf maximal 15 000 Euro je geschaffenem Arbeitsplatz begrenzt. Zuwendungsfähig sind direkte Personalausgaben für das einzustellende Personal für max. 24 Monate.

Antragsstellung

Anträge sind formgebunden vor Beginn der Maßnahme beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern, Werkstraße 213,19061 Schwerin einzureichen. Die Antragsunterlagen sind direkt bei der Bewilligungsbehörde erhältlich oder können beim Landesförderinstitut abgerufen werden.
Die Richtlinie zur Förderung ist befristet bis 31. Dezember 2026.