Integration von Flüchtlingen in die duale Ausbildung

Viele Unternehmen zeigen große Bereitschaft, Flüchtlinge auszubilden oder im Rahmen eines Praktikums kennenzulernen. Zunächst stellen sie sich aber die Frage, was hinsichtlich der Beschäftigung von Flüchtlingen rechtlich möglich ist bzw. was man dabei beachten sollte.

1. Unterscheidung des Aufenthaltsstatus

Für den Zugang von Flüchtlingen zum Arbeitsmarkt ist ihr Aufenthaltsstatus entscheidend. Insofern sind folgende Gruppen zu unterscheiden:

1.1 Asylberechtigte

Asylberechtigte sind Menschen, über deren Asylantrag positiv entschieden wurde und die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sind. Sie haben einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt und dürfen somit jede Beschäftigung aufnehmen. Asylberechtigten wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst befristet für bis zu drei Jahre erteilt (§ 26 Aufenthaltsgesetz).

1.2 Asylbewerber

Asylbewerber sind Menschen, die einen Asylantrag gestellt haben, über den aber noch nicht entschieden wurde. Sie erhalten bei Antragstellung eine Aufenthaltsgestattung, mit der sie sich während des Asylverfahrens legal im Bundesgebiet aufhalten können. Die Aufenthaltsgestattung stellt keinen Aufenthaltstitel dar, sondern hat lediglich deklaratorischen Charakter.

1.3 Geduldete

Bei Geduldeten handelt es sich um Menschen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die aber aus unterschiedlichen Gründen nicht abgeschoben werden können.
Anders als Asylberechtigte haben Asylbewerber und Geduldete nur einen beschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Hier müssen einige Besonderheiten beachtet werden.
Achtung: Für Asylsuchende aus den sogenannten sicheren Herkunftsländern, die ihren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben, gilt ein allgemeines Beschäftigungsverbot. Aktuell sind das die Länder Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien (Anlage II zu § 29a Asylgesetz).

2. Arbeitsmarktzugang von Asylbewerbern und Geduldeten

2.1 Grundsätzliches

Für Asylbewerber gilt eine Wartefrist von 3 Monaten, während der eine Beschäftigung grundsätzlich nicht aufgenommen werden darf.
Nach Ablauf der Wartefrist kann eine Arbeitserlaubnis für eine konkrete Beschäftigung von der zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Eine Beschäftigung darf grundsätzlich durch Asylbewerber oder Geduldete nur aufgenommen werden, wenn die Ausländerbehörde dies genehmigt und im Ausweisdokument vermerkt hat.

2.2 Praktika

Praktika zur Berufsorientierung: Bei einer Dauer von bis zu drei Monaten sind diese von der Zustimmungspflicht durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) ausgenommen; sie unterliegen dann auch nicht dem Mindestlohn. Dauert ein solches Praktikum länger als 3 Monate, gelten sowohl das Zustimmungserfordernis als auch der Mindestlohn.
Praktika im Rahmen der Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses oder für die Berufserlaubnis in einem reglementierten Beruf bedürfen der Zustimmung der BA. Bei einer Dauer von länger als 3 Monaten gelten das Zustimmungserfor-dernis und der Mindestlohn.

2.3 Ausbildung

Eine berufsvorbereitende Ausbildung an Berufsschulen ist rechtlich immer möglich; es ist keine Genehmigung der Ausländerbehörde erforderlich.
Betriebliche Ausbildung: Asylbewerber können nach Ablauf der 3-monatigen Wartefrist eine betriebliche Ausbildung starten. Für Geduldete ist eine betriebliche Ausbildung ab dem ersten Tag nach Erteilung der Duldung möglich, sofern kein Arbeitsverbot im Einzelfall vorliegt.
Für den konkreten Ausbildungsplatz muss eine Arbeitserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. Letzteres gilt sowohl für Asylbewerber als auch Geduldete.

3. Förderinstrumente

3.1. Einstiegsqualifizierungen mit IHK-Zertifikat (EQ) können eine „Brücke“ in die Ausbildung sein.

Keine Einschränkungen für anerkannte Flüchtlinge. Für die Eintragung benötigt die IHK zusätzlich zum EQ-Vertrag die Kopie der gültigen Aufenthaltserlaubnis.
Einstiegsqualifizierungen sind ebenfalls für Asylbewerber ab dem 4. Monat des Aufenthalts sowie für Geduldete (ab dem 1. Tag der Duldung) möglich. Wie bei einer Ausbildung ist bei diesen beiden Personengruppen jeweils die Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich. Die IHK benötigt für die Eintragung neben der Kopie des Ausweisdokuments eine entsprechende Bestätigung der Ausländerbehörde.
EQ bieten die Chance, durch die Teilnahme am Berufsschulunterricht und weitere Sprachförderung (mit Ziel B2-Niveau) Grundlagen für die anschließende Ausbildung zu schaffen. Eine besondere Form der EQ ist das Modell „EQ plus“, in der die „klassische“ Einstiegsqualifizierung mit ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH) der BA kombiniert werden kann.

3.2. Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH)

Sie können z.B. fachliche Nachhilfe, Sprachförderung oder sozialpädagogische Begleitung beantragen. Bei anerkannten Flüchtlingen sind keine Besonderheiten zu beachten. Ebenfalls können Ausbildungsbegleitende Hilfen für Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive ab dem 4. Monat des Aufenthalts sowie für Geduldete ab dem 13. Monat des Aufenthalts beantragt werden.

4. Planungssicherheit durch Ausbildungsduldung 3+2 Regelung (nach §60 a Aufenthaltsgesetz)

Asylbewerber, deren Asylantrag noch nicht entschieden wurde, befinden sich in der „Aufenthaltsgestattung“. Auch Personen aus diesem Kreis können ab dem 4. Monat des Aufenthalts mit Zustimmung der Ausländerbehörde eine Ausbildung beginnen. Ebenfalls möglich ist dies für Personen im Duldungsstatus. Durch die sog. 3+2 Regelung haben Personen aus diesem Kreis die Möglichkeit, eine Ausbildungsduldung für die Dauer der Ausbildung i.d.R. 3 Jahre plus 2 weitere Jahre, bei Übernahme in eine Beschäftigung nach Abschluss der Ausbildung, zu erhalten.

5. Mitwirkungspflichten des Ausbildungsbetriebes

Eine Kündigung von Personen mit Ausbildungsduldung vor Beendigung der Ausbildung muss durch den Arbeitgeber unverzüglich, d.h. innerhalb einer Woche der zuständigen Ausländerbehörde schriftlich angezeigt werden. Die Meldung an die Ausländerbehörde ist ebenfalls bei Nichtantritt des Ausbildungsverhältnisses erforderlich.
Nach §60 a Abs. 2 Satz 7 AufenthaltG ist der Betrieb bereits zu einer Meldung verpflichtet, wenn das Ausbildungsverhältnis nicht betrieben wird, d.h. nach 3 Tagen unentschuldigten Fehlens.
Bitte beachten Sie: Bußgeld als Rechtsfolge bei Zuwiderhandlung
Sollte der Ausbildungsbetrieb diesen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, kann dies ein Bußgeld von bis zu 30.000 EUR nach sich ziehen!

6. Eintragung von Berufsausbildungsverträgen bei der IHK

6.1 Bei vorliegender Aufenthaltserlaubnis

1. Bitte reichen Sie den Ausbildungsvertrag in 2facher Ausfertigung zusammen mit dem Antrag auf Eintragung vollständig bei der IHK zu Rostock ein.

6.2. Bei Aufenthaltsgestattung oder Duldung

  1. Bitte reichen Sie den Ausbildungsvertrag in 2facher Ausfertigung zusammen mit dem Antrag auf Eintragung vollständig bei der IHK zu Rostock ein.
  2. Händigen Sie Ihrem/Ihrer Auszubildenden eine Kopie des Ausbildungsvertrages aus.
  3. Ihr/e Auszubildende/-r muss bei der zuständigen Ausländerbehörde die Zustimmung zur Ausbildung beantragen (Ausbildungsduldung).
  4. Die IHK zu Rostock prüft den Ausbildungsvertrag und sendet Ihnen den Ausbildungsvertrag mit Eintragungsvermerk zurück.
  5. Die zuständige Ausländerbehörde erteilt die Zustimmung zur Ausbildung. Diese wird im Ausweisdokument Ihres/-r Auszubildenden vermerkt. Wird die Ausbildungsduldung seitens der zuständigen Ausländerbehörde nicht genehmigt, darf die Ausbildung nicht angetreten werden.

7. Unterstützung durch die IHK zu Rostock

Diese Übersicht gibt Ihnen einen ersten Überblick. Ihre IHK zu Rostock berät Sie gern ausführlich zu rechtlichen und kulturellen Aspekten, die mit einer Ausbildung von Flüchtlingen verbunden sind. Gern stehen wir Ihnen auch zur Verfügung, wenn Sie bereits eine(n) Kandidaten / Kandidatin haben.