Aufstellungsverfahren von Bauleitplänen
Verfahrensschritte im Aufstellungsverfahren
Alle Bauleitpläne, also Flächennutzungspläne und Bebauungspläne, haben bei ihrer Aufstellung im Wesentlichen die gleichen Verfahrensschritte zu durchlaufen. Geregelt ist der Ablauf in den §§ 1 bis 13b Baugesetzbuch (BauGB). Das Prozedere gilt sinngemäß auch für die Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen.
- Am Anfang kann beispielsweise die Bauvoranfrage eines Unternehmens stehen, das sich im unbeplanten Innenbereich einer Gemeinde ansiedeln möchte. Das Bauamt der Gemeinde prüft daraufhin, ob die Aufstellung eines Bebauungsplanes (B-Plans) zur Aufrechterhaltung der städtebaulichen Ordnung erforderlich ist. Ein Rechtsanspruch auf die Aufstellung eines B-Plans besteht aber nicht.
- Nach positiver Prüfung durch die Verwaltung fasst der Gemeinderat bzw. der Bauausschuss in der Regel einen förmlichen Aufstellungsbeschluss, der die Zielsetzung der Planung umreißt und einen Arbeitsauftrag für die Verwaltung darstellt.
- Die Verwaltung oder ein beauftragtes Planungsbüro erarbeitet einen B-Plan-Vorentwurf, der dem Gemeinderat als Entscheidungsgrundlage dient.
- Nach der Zustimmung durch den Gemeinderat ist möglichst frühzeitig eine Beteiligung der Öffentlichkeit mit Informationen zu den Zielen und Zwecken der Planung durchzuführen. Zudem muss Gelegenheit zur Meinungsäußerung bestehen. Auch Unternehmen innerhalb und im Umfeld des Bebauungsplangebietes können als Betroffene die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nutzen, um Bedenken zu äußern oder Anregungen zu geben. Häufig erfolgt die erste Öffentlichkeitsbeteiligung in Form einer Einwohnerversammlung. Auch ein förmliches Auslegungsverfahren ist möglich, aber keine Pflicht.
- Parallel zur Beteiligung der Öffentlichkeit ist eine Anhörung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (TöB) zum Vorentwurf durchzuführen. Dazu gehören in der Regel alle öffentlichen Planungsträger, Versorgungseinrichtungen und Verkehrsträger. Auch die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern und bestimmte Verbände sind zur Stellungnahme aufgefordert, sofern ihre Belange durch die Planung berührt werden. An dieser Stelle des Verfahrens bringt die Industrie- und Handelskammer - soweit erforderlich - die Gesamtinteressen der Wirtschaft sowie ggf. auch Betroffenheiten einzelner Unternehmen ein. Die Liste aktueller Planungsvorhaben, zu denen die IHK zu Rostock Stellungnahmen abgeben kann, können Sie im Internet einsehen.
- Die Verwaltung hat die Stellungnahmen aus beiden Beteiligungsverfahren zu prüfen und dem Gemeinderat vorzulegen. Dieser muss alle Bedenken gegeneinander abwägen und darüber entscheiden.
- Der überarbeitete Entwurf wird dann nach dem Gemeinderatsbeschluss für mindestens einen Monat ins Internet eingestellt und i.d.R. ergänzend öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer sind eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Während der Auslegungsfrist hat die Öffentlichkeit die Möglichkeit, die Pläne mitsamt ihrer Begründung einzusehen und dazu Stellung zu nehmen. Auch die Träger öffentlicher Belange werden erneut beteiligt. Unter bestimmten Voraussetzungen (geregelt in den §§ 13 bis 13b BauGB) kann aber auch ein einstufiges Verfahren durchgeführt werden, bei dem auf einen Vorentwurf verzichtet und die Beteiligung direkt zum Entwurf durchgeführt wird.
- Der Gemeinderat beschließt nach Abwägung aller vorgetragenen öffentlichen und privaten Belange die endgültige Fassung des B-Plans als Satzung.
- Der B-Plan ist der höheren Planungsbehörde i.d.R. nicht mehr anzuzeigen. Ausnahmen regelt § 10 Abs. 2 BauGB. Genehmigungspflichtig sind hingegen alle Flächennutzungspläne.
- Sofern keine Genehmigungspflicht besteht, ist der B-Plan-Beschluss ortsüblich bekannt zu machen. Er erhält damit Rechtskraft gegenüber Jedermann.
Wichtige Hinweise
Das gesamte Verfahren bis zum Inkrafttreten eines neuen B-Plans ist zeit- und verwaltungsaufwendig. Es gewährleistet jedoch, dass die Betroffenen zu einem frühen Zeitpunkt von den Planungsabsichten der Kommune erfahren und beim Regelverfahren mehrmals die Möglichkeit erhalten, Bedenken und Anregungen zu äußern.
Auch betroffene Unternehmen sollten bei der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und später bei der Veröffentlichung im Internet bzw. bei der öffentlichen Auslegung Einsicht in die Pläne nehmen und sich dazu äußern. Sofern Bedenken bestehen, ist es sinnvoll, sich auch mit der IHK in Verbindung zu setzen. Die Industrie- und Handelskammer ist als Trägerin öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt. Sie kann zu jedem Flächennutzungsplan und Bebauungsplan eine Stellungnahme aus Sicht der Gesamtwirtschaft des IHK-Bezirks abgeben.
Für Unternehmen ist es wichtig, laufend darauf zu achten, ob für ihren Standort Bauleitplanungen durchgeführt werden sollen. Dies gilt ebenso für die nähere Umgebung, da zum Beispiel eine heranrückende Wohnbebauung genauso zu Problemen führen kann wie eine unmittelbare Überplanung. Auch wenn ein Bauleitplan die derzeitige Situation noch nicht nachteilig beeinflusst, so ist doch zu prüfen, ob möglicherweise spätere Betriebserweiterungen oder Produktionsumstellungen erschwert werden könnten.