Überbrückungshilfen Corona

Kleine und mittelständische Unternehmen und Selbständige mit erheblichen Corona-bedingten Umsatzrückgängen konnten Corona-Wirtschaftshilfen beantragen. Damit die Auszahlung der Mittel an die Antragstellenden zügig erfolgen konnte, wurde zumeist auf Prognosebasis vorläufig bewilligt. Angekündigt war, dass nachträglich ein Abgleich der Prognosezahlen mit der tatsächlichen Umsatzentwicklung erfolgen soll. Dies erfolgt über die Schlussabrechnung.

Schlussabrechnung Überbrückungshilfen I bis IV:

Die Einreichungsfrist der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen endete am 31. Oktober 2023. Sofern eine Fristverlängerung beantragt wurde, ist die Schlussabrechnung bis spätestens 30. September 2024 einzureichen. Beachten Sie dringend die Fristen und prüfen Sie genau, welche Unterlagen einzureichen sind!

Wichtiger Hinweis: Die Bewilligungsstelle erlässt für alle vorläufig bewilligten Anträge, für die keine vollständige Schlussabrechnung eingereicht oder durch prüfende Dritte eine Fristverlängerung beantragt wurde, einen Schlussbescheid mit der vollständigen Rückforderung der gewährten Corona-Hilfen. Dies entspricht den Förderbedingungen.

Information zur Überbrückungshilfe I 

In der Schlussabrechnung werden die tatsächlichen Umsatzeinbrüche und angefallenen Fixkosten den Schätzungen bei Antragstellung gegenübergestellt. Gegebenenfalls müssen Sie zu viel gezahlte Hilfen zurückzahlen. Eine Nachzahlung zur Überbrückungshilfe I erfolgt nicht. Abweichend hiervon ist eine Nachzahlung jedoch für den Fall möglich, dass beim Antrag auf Überbrückungshilfe I die ursprünglich erhaltene Soforthilfe anteilig angerechnet wurde, die angerechnete Soforthilfe aber zwischenzeitlich zurückgezahlt wurde. Die Rückzahlung der Soforthilfe muss hierfür spätestens bis zur Einreichung der Schlussabrechnung nachweislich erfolgt sein.
Stand: 15.03.2024