Überbrückungshilfe Corona

Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten, konnten Hilfen beantragen. 

Überbrückungshilfe IV:

Die Schlussabrechnung kann seit November 2022 eingereicht werden und erfolgt ausschließlich in digitaler Form über das Internet-Portal des Bundes, über Ihre prüfende Dritte oder Ihren prüfenden Dritten bis spätestens 31. August 2023 (verlängert). In Einzelfällen kann eine Verlängerung bis 31. Dezember 2023 innerhalb der Schlussabrechnungsfrist beantragt werden. Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Überbrückungshilfe IV in gesamter Höhe zurückzuzahlen.
Mit der Überbrückungshilfe IV unterstützte die Bundesregierung auch in den Fördermonaten Januar bis Juni 2022 Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020 (Grenze entfiel für von Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche). Die Bedingungen entsprachen weitgehend denjenigen der Überbrückungshilfe III Plus.
Besonders von der Pandemie betroffene Unternehmen wie die Reisebranche oder die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft konnten zusätzliche Förderungen beantragen. Bei Erstantragstellung wurden auf alle Anträge, die bis zum 19. Mai 2022 gestellt wurden, Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt (maximal 100.000 Euro pro Monat).

Überbrückungshilfe III Plus:

Die Schlussrechnung für alle Überbrückungshilfen erfolgt wie die Antragsstellung über einen prüfenden Dritten. Sie muss spätestens bis zum 31. August 2023 (verlängert) vorgelegt werden. Erfolgt keine Schlussrechnung, ist die Überbrückungshilfe in gesamter Höhe zurückzuzahlen. In Einzelfällen kann eine Verlängerung bis 31. Dezember 2023 beantragt werden.
Die Überbrückungshilfe III Plus schloss als Erweiterung der Überbrückungshilfe III an. Der Förderzeitraum bezieht sich auf die Monate Juli-Dezember 2021. Es handelt sich dabei um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen.
Unternehmen, die bereits die Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis September 2021 erhalten haben, und weitere Hilfe benötigen, konnten die Förderung für die Verlängerungsmonate Oktober bis Dezember 2021 über einen Änderungsantrag erhalten. 
Corona-bedingte Einschränkungen wie etwa die 2G-Regel führten in vielen Geschäften zu reduzierten Öffnungszeiten oder freiwilligen Schließungen. Für betroffene Unternehmen wurde die Überbrückungshilfe III Plus entsprechend angepasst.

Wer wurde gefördert?

Im Wesentlichen entsprachen die Förderbedingungen denen der Überbrückungshilfe III.

Welche Kosten wurden bezuschusst?

Zusätzlich zu den Bezuschussungen aus der Überbrückungshilfe III wurde durch die Erweiterung einige zusätzliche Förderpunkte hinzugefügt:
  • Unternehmen, die zur Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhielten zusätzlich zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“).
  • Die Förderung umfasste mit bis zu 60%, die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021. Die Folgemonate werden auf 40% im August 2021 bzw. 20% im September 2021, der Differenz vom Mai 2021 gestaffelt.
  • Ab Oktober 2021 konnten alle Unternehmen die allgemeine Personalkostenpauschale in Anspruch nehmen.
  • Ersetzt wurden Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000 € pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit

In welcher Höhe wurde gefördert?

Die maximale monatliche Förderung in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus betrug 10 Mio. Euro.
Die Obergrenze für Förderungen aus beiden Programmen betrug maximal 52 Mio. Euro und zwar 12 Mio. Euro aus dem geltenden EU-Beihilferahmen bestehend aus Kleinbeihilfe, De-Minimis sowie Fixkostenhilfe plus 40 Mio. Euro aus dem Beihilferahmen der Bundesregelung Schadensausgleich. Die neue EU-Regelung zum Schadensausgleich gilt für Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind. Diese konnten Schäden von bis zu 40 Mio. Euro geltend machen.

Wie erfolgte die Antragsstellung?

Die Überbrückungshilfe III Plus musste zwingend durch einen prüfenden Dritten z.B. Steuerberater, Buchprüfer im Namen des Antragsstellenden über den Antragsmanager beantragt werden. 

Überbrückungshilfe III:

Die Schlussabrechnung zur Überbrückungshilfe III kann seit Mai 2022 eingereicht werden und erfolgt nur über prüfende Dritte bis spätestens 30. Juni 2023 (verlängert). In Einzelfällen kann eine Verlängerung bis 31. Dezember 2023 beantragt werden.
In der Schlussabrechnung werden die tatsächlichen Umsatzeinbrüche und angefallenen Fixkosten den Schätzungen bei Antragstellung gegenübergestellt. Gegebenenfalls müssen Sie zu viel gezahlte Hilfen zurückzahlen oder erhalten nachträglich eine Nachzahlung.
Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Überbrückungshilfe III in voller Höhe zurückzuzahlen.
Die Antragsfrist endete am 31. Oktober 2021. Die Überbrückungshilfe III schließt direkt an die Überbrückungshilfe II an. Der Förderzeitraum bezog sich auf die Monate November 2020 bis Ende Juni 2021. Der Höchstbetrag lag bei bis zu 10 Mio. Euro pro Monat. Der maximale Zuschuss für verbundene Unternehmen betrug 3 Mio. Euro pro Fördermonat. Allerdings galten die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts. 

Wie viel wird erstattet?

Für alle Unternehmen galt, dass die Fixkostenzuschüsse in Abhängigkeit vom Umsatzrückgang im Vergleich zu 2019 erstattet wurden. Diese Fixkostenzuschüsse galten für die Zeit zwischen November 2020 und Juni 2021:
  • Umsatzeinbruch mehr als 70 Prozent: Es werden bis zu 100 Prozent der monatlichen Fixkosten erstattet.
  • Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent – 70 Prozent: Es werden bis zu 60 Prozent der monatlichen Fixkosten erstattet.
  • Umsatzeinbruch zwischen 30 Prozent – 50 Prozent: Es werden bis zu 40 Prozent der monatlichen Fixkosten erstattet.
Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet worden sind, Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe, die ihre selbständige oder freiberufliche Tätigkeit zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 aufgenommen hatten, konnten als Vergleichsumsatz wahlweise den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019 heranziehen, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September 2020 in Ansatz bringen.
Alternativ konnten diese Unternehmen bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abstellen. Für sie gilt eine maximale Höhe der Überbrückungshilfe von insgesamt 1.800.000 Euro.

Erstattungsfähige Kosten:

Zu den Kosten, die erstattet werden konnten, zählten insbesondere:
  • Mieten und Pachten,
  • Finanzierungskosten,
  • Abschreibungen bis zu einer Höhe von 50 Prozent,
  • bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro auch rückwirkend bis März 2020,
  • Marketing- und Werbekosten
  • Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau eines Onlineshops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig bis zu 20.000 Euro.
Für die besonders von der Krise betroffenen Branchen wie die Reisebüros und Reiseveranstalter, die Kultur und Veranstaltungswirtschaft, den Einzelhandel, die Pyrotechnikbranche und für Soloselbständige gab es weitere Möglichkeiten.

Überbrückungshilfe II

Die Antragsfrist für Überbrückungshilfe II endete am 31.03.2021.

Wie erfolgt die Schlussabrechnung zur Überbrückungshilfe II?

Die Schlussabrechnung zur Überbrückungshilfe II kann seit Mai 2022 eingereicht werden und erfolgt nur über prüfende Dritte bis spätestens 31. August 2023 (verlängert). In Einzelfällen kann eine Verlängerung bis 31. Dezember 2023 beantragt werden.
In der Schlussabrechnung werden die tatsächlichen Umsatzeinbrüche und angefallenen Fixkosten den Schätzungen bei Antragstellung gegenübergestellt. Gegebenenfalls müssen Sie zu viel gezahlte Hilfen zurückzahlen oder erhalten nachträglich eine Nachzahlung.
Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Überbrückungshilfe II in voller Höhe zurückzuzahlen.

Überbrückungshilfe I

Die Antragsfrist für Überbrückungshilfe I endete am 09. Oktober 2020.

Wie erfolgt die Schlussabrechnung zur Überbrückungshilfe I?

Die Schlussabrechnung zur Überbrückungshilfe I kann seit Mai 2022 eingereicht werden und erfolgt nur über prüfende Dritte bis spätestens 31. August 2023 (verlängert). In Einzelfällen kann eine Verlängerung bis 31. Dezember 2023 beantragt werden.
In der Schlussabrechnung werden die tatsächlichen Umsatzeinbrüche und angefallenen Fixkosten den Schätzungen bei Antragstellung gegenübergestellt. Gegebenenfalls müssen Sie zu viel gezahlte Hilfen zurückzahlen. Eine Nachzahlung zur Überbrückungshilfe I erfolgt nicht. Abweichend hiervon ist eine Nachzahlung jedoch für den Fall möglich, dass beim Antrag auf Überbrückungshilfe I die ursprünglich erhaltene Soforthilfe anteilig angerechnet wurde, die angerechnete Soforthilfe aber zwischenzeitlich zurückgezahlt wurde. Die Rückzahlung der Soforthilfe muss hierfür spätestens bis zur Einreichung der Schlussabrechnung nachweislich erfolgt sein.
Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Überbrückungshilfe I in voller Höhe zurückzuzahlen.
Stand: 11.07.2023