Außerordentliche Wirtschaftshilfe - "Novemberhilfe" und "Dezemberhilfe"

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe, die sogenannte Novemberhilfe und Dezemberhilfe, hat Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den angeordneten Schließungen betroffen waren, unterstützt. Sie ist mittlerweile ausgelaufen.

Wie erfolgt die Schlussabrechnung zur November- und Dezemberhilfe?

Im Falle einer Antragstellung über prüfende Dritte ist eine Schlussabrechnung vorgesehen. Die Schlussabrechnung kann seit Mai 2022 eingereicht werden und erfolgt, wie die Antragstellung über den prüfenden Dritten, ausschließlich in digitaler Form über das Internet-Portal des Bundes.

Die Einreichungsfrist der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen endete am 31. Oktober 2023. Sofern eine Fristverlängerung beantragt wurde, ist die Schlussabrechnung bis spätestens 30. September 2024 einzureichen. Beachten Sie dringend die Fristen und prüfen Sie genau, welche Unterlagen einzureichen sind!

Wichtiger Hinweis: Die Bewilligungsstelle erlässt für alle vorläufig bewilligten Anträge, für die keine vollständige Schlussabrechnung eingereicht oder durch prüfende Dritte eine Fristverlängerung beantragt wurde, einen Schlussbescheid mit der vollständigen Rückforderung der gewährten Corona-Hilfen. Dies entspricht den Förderbedingungen.

Welche Förderung gab es?

  • Mit der Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe wurden Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes im November bzw. Dezember 2019 gewährt, tageweise anteilig für die Dauer der Corona-bedingten Schließungen. Der Vergleichsumsatz war grundsätzlich der Netto-Umsatz aus dem Jahr 2019 für den November und Dezember (dies galt sowohl für direkt betroffene Unternehmen, als auch für indirekt und über Dritte betroffene Unternehmen sowie „Mischbetriebe“).
  • Obergrenze von 1 Mio. Euro soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zuließ (Kleinbeihilfenregelung der EU).

Soloselbständige

  • Als Vergleichsumsatz konnte alternativ der durchschnittliche Netto-Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde gelegt werden.

Tätigkeitsaufnahme nach dem 31. Oktober 2019 / 30. November 2019

  • Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 bzw. nach dem 30. November 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, konnte als Vergleichsumsatz der Netto-Monatsumsatz im Oktober 2020 oder
  • der durchschnittliche Netto-Monatsumsatz seit Gründung gewählt werden.

Anrechnung erhaltener Leistungen

Eine Anrechnung von anderen gleichartigen Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder auf die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe fand statt, wenn sich der Leistungszeitraum überschnitt. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.

Wer war antragsberechtigt?

Grundsätzlich waren Unternehmen aller Größen (auch öffentliche und gemeinnützige), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen antragsberechtigt (mit Ausnahme der unten explizit genannten Ausschlusskriterien) , deren wirtschaftliche Tätigkeit vom Corona-bedingten Lockdown im November und Dezember 2020 auf eine der folgenden Weisen betroffen waren:

Direkt betroffene Unternehmen im November:

  • Alle Unternehmen, Betriebe, Soloselbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hiervon nicht umfasst waren regionale Schließungen von Branchen und Einrichtungen, die nicht in diesem Beschluss genannt werden.
  • Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten zählen als direkt betroffene Unternehmen.

Direkt betroffene Unternehmen im Dezember:

Über Dritte Betroffene

  • Unternehmen und Soloselbständige, die regelmäßig mindestens 80% ihrer Umsätze durch Lieferungen / Leistungen im Auftrag von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (z.B. Veranstaltungsagenturen) erzielen.

Indirekt Betroffene Unternehmen:

  • Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

Verbundene Unternehmen

Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebsstätten – waren dann antragsberechtigt, wenn
  • mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes aus 2019 auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet wurden bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen.
  • verbundene Unternehmen dürfen nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen gemeinsam stellen ( Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten nicht als rechtlich selbständige Einheit).

Ausschlusskriterien

  • Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst waren,
  • Unternehmen ohne inländische Betriebsstätte oder Sitz,
  • Unternehmen, die sich bereits zum 31. Dezember 2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden haben und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben,
  • Unternehmen, die erst nach dem 30. September 2020 gegründet wurden,
  • Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit vor dem 31. Oktober 2020 für die Novemberhilfe bzw. vor dem 30. November 2020 für die Dezemberhilfe dauerhaft eingestellt hatten und
  • Freiberufler oder Soloselbständige im Nebenerwerb (Ausnahme: Unternehmen mit Beschäftigten sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Nebenerwerb geführt werden).

Anrechnung von erzielten Umsätzen

  • Wenn im November bzw. Dezember 2020 trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt wurden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet.
  • Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgte bei darüber hinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung an die Hilfen.

Sonderregelungen für Gastronomiebetriebe

Für Gaststätten im Sinne von §1 Absatz 1 des Gaststättengesetzes galt eine Sonderregelung. Hier wurde die Umsatzerstattung auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Umsatzsteuersatz unterlagen, also die in diesen Betrieben verzehrten Speisen. Damit wurden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Umsatzsteuersatz gilt – herausgerechnet, auch beim Vergleichsumsatz. Durch das Herausrechnen der Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen sollte eine Ausweitung dieses Geschäfts begünstigst werden.

Antragstellung

Die Antragstellung erfolgte über einen prüfenden Dritten z. B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Anwälte. Mit einer besonderen Identifizierungspflicht konnten Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen und zuvor keine Überbrückungshilfen beantragt hatten, einen Direktantrag stellen

Antragsunterlagen für den prüfenden Dritten

Der prüfende Dritte hatte im Rahmen seiner Plausibilitätsprüfung insbesondere folgende Unterlagen zu berücksichtigen:
  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder Betriebswirtschaftliche Auswertung des Jahres 2019 und 2020
  • Jahresabschluss 2019
  • Umsatz-, Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019
  • Umsatzsteuerbescheid 2019
  • geeignete Unterlagen um direkte oder indirekte Betroffenheit vom Corona-bedingten Lockdown nachzuweisen (z.B. Gewerbeschein, Handelsregister, steuerliche Anmeldung für direkt betroffene Unternehmen oder Umsatzaufstellungen, betriebliche Auswertungen, Auswertungen von Aufträgen für indirekt betroffene Unternehmen)
Stand: 15.03.2024