Beitragsordnung (gültig vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2005)

Beitragsordnung der Industrie- und Handelskammer Rostock (gültig vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2005)
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Rostock hat am 08. Dezember 1998 gemäß den §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18. Dezember 1956 (BGBl I, S. 920), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 1998 (BGBl. I, S. 1887, S.3158), folgende Beitragsordnung beschlossen:

§ 1 Beitragspflicht

(1) Die Kammer erhebt von den Kammerzugehörigen Beiträge nach Maßgabe des IHKG und der folgenden Vorschriften; die Beiträge sind öffentliche Abgaben.
(2) Die Beiträge werden als Grundbeiträge und Umlagen erhoben.
(3) Die Vollversammlung setzt jährlich in der Haushaltssatzung die Grundbeiträge, den Hebesatz der Umlage und die Freistellungsgrenze (§ 5) fest.

§ 2 Organgesellschaften und Betriebsstätten

(1) Verbundene Unternehmen (Organgesellschaften) werden nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 IHKG als eigenständige Kammerzugehörige zum Beitrag veranlagt.
(2) Hat ein Kammerzugehöriger mehrere Betriebsstätten im Sinne von § 12 AO im Kammerbezirk, so wird der Grundbeitrag nur einmal erhoben.

§ 3 Beginn und Ende der Beitragspflicht

(1) Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn des Haushaltsjahres, erstmalig mit dem Beginn der Kammerzugehörigkeit.
(2) Erhebungszeitraum für den Beitrag ist das Haushaltsjahr (§ 11 Abs. 1 der Satzung).
(3) Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Gewerbesteuerpflicht erlischt. Sie wird durch die Eröffnung eines Liquidations- oder Insolvenzverfahrens nicht berührt.

§ 4 Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb

(1) Der Gewerbeertrag wird nach § 7 GewStG unter Berücksichtigung von § 10 a GewStG ermittelt.
(2) Falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt worden ist, tritt an die Stelle des Gewerbeertrags der nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Die Bemessungsgrundlage Gewinn aus Gewerbebetrieb ist um Gewinne aus ausländischen Betriebsstätten, um Beteiligungserträge von anderen Unternehmen und um einen nicht ausgeglichenen Gewerbeverlust aus Vorjahren (§ 10 a GewStG) zu kürzen, soweit der Beitragspflichtige diese Voraussetzungen nachweist.

§ 5 Beitragsfreistellung nach § 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 IHKG

(1) Nicht im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragene Kammerzugehörige, deren Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200Euro nicht übersteigt, sind vorbehaltlich eines Beschlusses nach Absatz 3 vom Beitrag freigestellt.
(2) Die im Absatz 1 genannten Kammerzugehörigen sind vorbehaltlich eines Beschlusses nach Absatz 3, soweit sie natürliche Personen sind und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, in dem Hauhaltsjahr der Betriebseröffnung und in dem darauf folgenden Jahr vom Beitrag sowie in den zwei weiteren Jahren von der Umlage freigestellt, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000Euro nicht übersteigt.
(3) Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Haushaltssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei der IHK die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Absätzen 1 und 2 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Haushaltsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen.

§ 6 Berechnung des Grundbeitrags

(1) Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden. Zu den Staffelungskriterien gehören insbesondere Art und Umfang sowie die Leistungskraft des Gewerbebetriebes. Berücksichtigt werden können dabei der Gewerbeertrag, die Handelsregistereintragung, das Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs, der Umsatz, die Bilanzsumme und die Beschäftigtenzahl. Die Staffelung und die Höhe der Grundbeiträge legt die Vollversammlung in der Haushaltssatzung fest.
(2) Der Grundbeitrag wird als einheitlicher und unteilbarer Jahresbeitrag erhoben. Er ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn der gewerbliche Betrieb oder seine Betriebsstätten nicht im ganzen Erhebungszeitraum oder nur mit einem Betriebsteil beitragspflichtig sind. Besteht die Beitragspflicht im Erhebungszeitraum nicht länger als drei Monate, so kann von der Erhebung des Grundbeitrags ganz oder teilweise abgesehen werden.

§ 7 Berechnung der Umlage

(1) Bemessungsgrundlage für die Umlage ist der Gewerbeertrag.
(2) Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage für die Umlage einmal um einen Freibetrag gemäß § 3 Abs. 3 Satz 6 IHKG für das Unternehmen zu kürzen; bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten wird der Freibetrag vor Ermittlung der Zerlegungsanteile von der Bemessungsgrundlage des ganzen Unternehmens abgezogen.
(3) Die Bemessungsgrundlage multipliziert mit dem Hebesatz ergibt die Umlage. Den Hebesatz legt die Vollversammlung in der Haushaltssatzung fest.

§ 8 Zerlegung

(1) Bei einer Zerlegung des Gewerbeertrags sind nur die auf den Kammerbezirk entfallenden Zerlegungsanteile der Umlagebemessung und, sofern der Gewerbeertrag bei der Staffelung der Grundbeiträge berücksichtigt wird, der Bemessung des Grundbeitrags oder der Freistellung (§ 5) heranzuziehen. Satz 1 gilt entsprechend für die Bemessungsgrundlage Gewinn aus Gewerbebetrieb und für den Umsatz die Bilanzsumme oder die Beschäftigtenzahl, wenn diese für die Bemessung des Grundbeitrags herangezogen werden.
(2) Die Zerlegung erfolgt nach dem GewStG in der jeweils maßgeblichen Fassung (gewerbesteuerliche Zerlegung).

§ 9 Bemessungsjahr

(1) Soweit die Beitragsordnung auf den Gewerbeertrag, den Gewinn aus Gewerbebetrieb, den Umsatz, die Bilanzsumme oder die Beschäftigtenzahl Bezug nimmt, sind die Werte des Bemessungsjahres maßgebend.
(2) Das Bemessungsjahr wird in der jährlichen Haushaltssatzung festgesetzt.

§ 10 Umsatz, Bilanzsumme, Beschäftigtenzahl

(1) Der Umsatz wird - vorbehaltlich der Fälle des Absatzes 2 - nach den für die Ermittlung der Buchführungspflicht gewerblicher Unternehmer in § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO genannten Grundsätzen bestimmt.
(2) Umsatzdefinition für Kreditinstitute und Versicherungen
Als Umsatz gilt für
a) Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute die Summe der Posten 1 - 5 der Erträge des Formblattes 2 bzw. der Posten 1, 3, 4, 5, 7 des Formblattes 3 der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute vom 11.12.1998 (BGBl. I, S. 3658) in der jeweils geltenden Fassung;
b) Versicherungsunternehmen die Summe der Posten 1 - 3 des Formblattes 2 Abschnitt I bzw. der Posten 1, 3, 5 des Formblattes 3 Abschnitt I der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 8.11.1994 (BGBl. I, S. 3378) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Bilanzsumme wird nach § 266 HGB und die Zahl der Beschäftigten nach § 267 Abs. 5 HGB ermittelt.

§ 11 Eintragung im Handelsregister- oder Genossenschaftsregister

(1) Soweit die Beitragsordnung Rechtsfolgen an die Eintragung im Handelsregister oder Genossenschaftsregister knüpft, ist dieses Kriterium erfüllt, wenn der Kammerzugehörige zu irgendeinem Zeitpunkt des Haushaltsjahres in dem Register eingetragen ist.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend, soweit die Beitragsordnung Rechtsfolgen daran knüpft, daß der Gewerbebetrieb des Kammerzugehörigen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

§ 12 Besondere Regelungen für gemischtgewerbliche Betriebe

(1) Die Kammer erhebt von Kammerzugehörigen, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind (gemischtgewerbliche Betriebe) den Beitrag für den Betriebsteil, der weder handwerklich noch handwerksähnlich ist, sofern der Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und mit dem weder handwerklichen noch handwerksähnlichen Betriebsteil einen Umsatz von mehr als 130.000€ erzielt hat.
(2) Nur der Gewerbeertrag, der auf den Betriebsteil entfällt, der weder handwerklich noch handwerksähnlich ist, wird der Umlagebemessung und, soweit der Gewerbeertrag für die Bemessung des Grundbeitrags oder die Beitragsfreistellung (§ 5) herangezogen wird, auch dabei zugrundegelegt. Satz 1 gilt entsprechend für die Bemessungsgrundlage Gewinn aus Gewerbebetrieb und für den Umsatz, die Bilanzsumme oder die Beschäftigtenzahl, wenn diese für die Bemessung des Grundbeitrags oder die Beitragsfreistellung nach § 5 herangezogen werden.
(3) Im Rahmen der nach dieser Vorschrift vorzunehmenden Zuordnungen findet § 8 Abs. 2 keine Anwendung.
(4) Gemischtgewerbliche Betriebe im Sinne dieser Vorschrift sind nur solche Betriebe, die in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen sind und bei denen zwischen dem handwerklichen oder handwerksähnlichen Betriebsteil und dem nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteil ein wirtschaftlich technischer Zusammenhang besteht.

§ 13 Besondere Regelungen für Inhaber von Apotheken, Angehörige von freien Berufen und der Land- und Forstwirtschaft

(1) Inhaber einer Apotheke werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages zur Umlage veranlagt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit der Gewerbeertrag für die Bemessung des Grundbeitrags oder die Beitragsfreistellung herangezogen wird.
(2) Absatz 1 findet auch Anwendung auf Kammerzugehörige, die oder deren
sämtliche Gesellschafter vorwiegend
a) einen freien Beruf ausüben oder
b) Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder
c) als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer be-legenen Gewässer betreiben
und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird. Die Kammerzugehörigen haben das Vorliegen der Voraussetzungen für die Herabsetzung der Bemessungsgrundlage nachzuweisen.

§ 14 Beitragsveranlagung

(1) Die Beitragsveranlagung erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Dieser ist dem Kammerzugehörigen in einem verschlossenen Umschlag zu übersenden.
(2) Im Beitragsbescheid ist auf die für die Beitragserhebung maßgeblichen Rechtsvorschriften hinzuweisen; die Bemessungsgrundlage und das Bemessungsjahr sind anzugeben. Ferner ist eine angemessene Zahlungsfrist zu bestimmen, gerechnet vom Zeitpunkt des Zugangs. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(3) Sofern der Gewerbeertrag oder der Zerlegungsanteil für das Bemessungsjahr noch nicht vorliegt, kann der Kammerzugehörige aufgrund des letzten vorliegenden Gewerbeertrages oder - soweit ein solcher nicht vorliegt - aufgrund einer Schätzung in entsprechender Anwendung des § 162 AO vorläufig veranlagt werden. Satz 1 findet entsprechende Anwendung auf den Gewinn aus Gewerbebetrieb und auf den Umsatz, die Bilanzsumme und die Beschäftigtenzahl, soweit diese für die Veranlagung von Bedeutung sind.
(4) Ändert sich die Bemessungsgrundlage nach Erteilung des Beitragsbescheides, so erläßt die Kammer einen berichtigten Bescheid. Zuviel gezahlte Beiträge werden erstattet, zuwenig erhobene Beiträge werden nachgefordert. Von einer Nachforderung kann abgesehen werden, wenn die Kosten der Nachforderung in einem Mißverhältnis zu dem zu fordernden Beitrag stehen.
(5) Der Kammerzugehörige ist verpflichtet, der Kammer Auskunft über die zur Festsetzung des Beitrages erforderlichen Grundlagen zu geben; die Kammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Werden von dem Kammerzugehörigen Angaben, die zur Feststellung seiner Beitragspflicht oder zur Beitragsfestsetzung erforderlich sind, nicht gemacht, kann die Kammer die Beitragsbemessungsgrundlagen entsprechend § 162 AO schätzen; dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

§ 15 Vorauszahlungen

Die Haushaltssatzung kann regeln, daß die Kammerzugehörigen Vorauszahlungen auf ihre Beitragsschuld zu entrichten haben. Vorauszahlungen können beschlossen werden, wenn für Kammerzugehörige die Bemessungsgrundlagen für die Beitragserhebung noch nicht abschließend feststehen. Die Vorauszahlung ist auf der Grundlage der §§ 6 und 7 nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Die Erhebung erfolgt durch Vorauszahlungsbescheid. §§ 14 und 16 gelten entsprechend.

§ 16 Fälligkeit des Beitragsanspruches

Der Beitrag wird fällig mit Zugang des Beitragsbescheides; er ist innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist zu entrichten.

§ 17 Mahnung und Beitreibung

(1) Beiträge, die nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht beglichen sind, werden mit Festsetzung einer neuen Zahlungsfrist angemahnt. Die Erhebung einer Mahngebühr (Beitreibungsgebühr, Auslagen) richtet sich nach der Gebührenordnung der Kammer.
(2) In der Mahnung ist der Beitragspflichtige darauf hinzuweisen, daß im Falle der Nichtzahlung innerhalb der Mahnfrist die Beitreibung der geschuldeten Beträge eingeleitet werden kann.
(3) Die Einziehung und Beitreibung ausstehender Beiträge richtet sich nach § 3 Abs. 8 IHKG in Verbindung mit den landesrechtlichen Vorschriften, dem § 3 Abs. 3 IHKG M-V sowie dem Verwaltungsrechtseinführungsgesetz und der Vollstreckungszuständigkeitsverordnung in der jeweiligen Fassung.

§ 18 Stundung; Erlaß; Niederschlagung

(1) Beiträge können auf Antrag gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Beitragspflichtigen bedeuten würde und der Beitragsanspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
(2) Beiträge können auf Antrag im Falle einer unbilligen Härte ganz oder teilweise erlassen werden. Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Kammerzugehörigen ist an den Begriff der unbilligen Härte ein strenger Maßstab anzulegen.
(3) Beiträge können niedergeschlagen werden, wenn ihre Beitreibung keinen Erfolg verspricht oder wenn die Kosten der Beitreibung in einem Mißverhältnis zur Beitragsschuld stehen.

§ 19 Verjährung

Für die Verjährung der Beitragsansprüche gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen entsprechend.

§ 20 Rechtsbehelfe

(1) Gegen den Beitragsbescheid ist der Widerspruch nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben. Über den Widerspruch entscheidet die Kammer.
(2) Gegen den Beitragsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids kann innerhalb eines Monats nach Zugang vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden. Die Klage ist gegen die Kammer zu richten.
(3) Rechtsbehelfe gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

§ 21 Inkrafttreten

Die Beitragsordnung tritt am 01. Januar 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung vom 11. August 1997 außer Kraft. Für die Festsetzung/Berichtigung von Beiträgen aus Haushaltsjahren vor dem 01. Januar 1999 gilt die Beitragsordnung in der vor dem 01. Januar 1999 geltenden Fassung.