Gewerbesteuerliche Organschaftsverhältnisse
Organgesellschaften sind neben dem Organträger selbstständig IHK-zughörig und beitragspflichtig, auch wenn Sie gewerbesteuerlich als Betriebsstätten (§ 2 Abs. 2 GewStG) gelten.
Der Organträger wird auf der Basis des Gewerbeertrages des gesamten Organkreises (bzw. des auf den IHK-Bezirk entfallenden Zerlegungsanteils) zur Umlage veranlagt. Soweit der Organträger im IHK-Bezirk eigene Betriebsstätten unterhält, wird auch ein Grundbeitrag berechnet.
Organgesellschaften werden nur zum Grundbeitrag veranlagt (§ 2 Abs. 1 IHKG i.V.m. § 2 Abs. 1 Beitragsordnung).
Die Höhe des Grundbeitrages richtet sich bei Organträger und Organgesellschaft grundsätzlich nach dem Anteil des Gewerbeertrages, der auf das jeweilige Unternehmen entfällt. Darüber hinaus erfolgt eine Prüfung der Arbeitnehmerzahl und des Umsatzes bezüglich der Anwendung der Großbetriebsstaffel für Grundbeiträge. Dazu erhält das Unternehmen vor der Beitragsveranlagung jährlich einen Fragebogen.
Gern können Sie unter 0381 338-642 telefonisch nachfragen, ob das Organschaftsverhältnis bereits erfasst ist.