Selbstständige Kraftfahrer - Scheinselbstständigkeit
I. Beschäftigung selbstständiger Kraftfahrer: Vorsicht!
Aufgrund erheblicher Risiken für den Auftraggeber rät die IHK vom Einsatz „selbstständiger Kraftfahrer“ ohne eigenes Fahrzeug ab. Auch wenn die Beschäftigung dieser „Selbstständigen“ in Zeiten des allgemeinen Fahrermangels vor allem zur Abdeckung von Auftragsspitzen sehr reizvoll ist, werden derart eingesetzte Kraftfahrer von den Rentenversicherungsträgern und Krankenkassen bislang in nahezu allen Fällen wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer behandelt. Pauschale Aussagen können dabei aber nur eingeschränkt getroffen werden - die Einzelfallumstände sind jeweils zu berücksichtigen, was eine fundierte Beratung (durch einen Fachanwalt) sinnvoll erscheinen lässt. Allgemein kann festgehalten werden, dass jedes Vertragsverhältnis für sich betrachtet wird. Das Argument, der „Selbstständige“ arbeite doch für X Auftraggeber und sei außerdem noch in anderen Branchen etc. tätig, entpuppt sich folglich als wirkungslos.
Fällt ein solches Beschäftigungsverhältnis beispielsweise bei einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung Bund auf, so ergeben sich in aller Regel folgende Rechtsfolgen für den Auftraggeber:
- Nachentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- sowie Arbeitnehmeranteil)
- Strafverfahren wegen des Veruntreuens oder Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen
- Nachentrichtung der Lohnsteuer
- Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung, gegebenenfalls auch in Bezug auf die Umsatzsteuer
- Sowohl in Sachen Sozialversicherungsbeiträge als auch Steuer kommen Säumniszuschläge und Zinsen hinzu
- Die „Selbstständigen“ werden zu Arbeitnehmern mit allen Rechten und Pflichten, gegebenenfalls wird die bisherige Brutto-„Entlohnung“ zum neuen Nettolohn des Mitarbeiters
II. Abhängige Beschäftigung oder Selbstständige Tätigkeit?
Die Sozialversicherungsträger haben in einem „Katalog bestimmter Berufsgruppen zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbstständiger Tätigkeit” folgende Kriterien festgelegt:
Güterbeförderung
Frachtführer/Unterfrachtführer:
„Es ist davon auszugehen, dass Frachtführer im Sinne der §§ 407 ff HGB dann ein Selbstständiges Gewerbe ausüben, wenn sie beim Transport ein eigenes Fahrzeug einsetzen und für die Durchführung ihres Gewerbes eine Erlaubnis nach § 3 Güterkraftverkehrsgesetz oder die Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) 881/92 besitzen. Dies gilt auch dann, wenn sie als Einzelperson ohne weitere Mitarbeiter nur für ein Unternehmen tätig sind und dabei die Farben oder ein „Logo” dieses Unternehmens nutzen. Voraussetzung ist allerdings, dass ihnen weder Dauer noch Beginn und Ende der Arbeitszeit vorgeschrieben wird und sie die – nicht nur theoretische – Möglichkeit haben, Transporte auch für weitere eigene Kunden auf eigenen Rechnung durchzuführen. Ob sie diese Möglichkeit tatsächlich nutzen, ist nicht entscheidend.
„Es ist davon auszugehen, dass Frachtführer im Sinne der §§ 407 ff HGB dann ein Selbstständiges Gewerbe ausüben, wenn sie beim Transport ein eigenes Fahrzeug einsetzen und für die Durchführung ihres Gewerbes eine Erlaubnis nach § 3 Güterkraftverkehrsgesetz oder die Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) 881/92 besitzen. Dies gilt auch dann, wenn sie als Einzelperson ohne weitere Mitarbeiter nur für ein Unternehmen tätig sind und dabei die Farben oder ein „Logo” dieses Unternehmens nutzen. Voraussetzung ist allerdings, dass ihnen weder Dauer noch Beginn und Ende der Arbeitszeit vorgeschrieben wird und sie die – nicht nur theoretische – Möglichkeit haben, Transporte auch für weitere eigene Kunden auf eigenen Rechnung durchzuführen. Ob sie diese Möglichkeit tatsächlich nutzen, ist nicht entscheidend.
Um ein eigenes Fahrzeug im Sinne der vorherigen Ausführungen handelt es sich nur dann, wenn es auf den Erwerbstätigen zugelassen ist und von ihm mit eigenen Kapitalaufwand erworben oder geleast wurde. Eine indirekte oder direkte Beteiligung an der Fahrzeug-/Leasingfinanzierung durch den Auftraggeber spricht gegen die Annahme einer Selbstständigen Tätigkeit.”
Personenbeförderung
Omnibusfahrer:
„Omnibusfahrer, die keine eigenen Busse besitzen, jedoch für Busunternehmen Linienfahrten, Reiserouten, Schulfahrten etc. ausführen, sind auf Grund der damit verbundenen Eingliederung in die Betriebsorganisation des Busunternehmens und der persönlichen Abhängigkeit hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung als Arbeitnehmer zu beurteilen.”
„Omnibusfahrer, die keine eigenen Busse besitzen, jedoch für Busunternehmen Linienfahrten, Reiserouten, Schulfahrten etc. ausführen, sind auf Grund der damit verbundenen Eingliederung in die Betriebsorganisation des Busunternehmens und der persönlichen Abhängigkeit hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung als Arbeitnehmer zu beurteilen.”
Taxifahrer: (analog der Mietwagenfahrer)
„Taxifahrer, die kein eigenes Fahrzeug verwenden, gehören auf Grund der damit verbundenen persönlichen Abhängigkeit zu den abhängig Beschäftigten. Taxifahrer mit eigenem Fahrzeug sind als Selbstständige anzusehen, wenn Sie über eine Konzession verfügen. Eine Arbeitgebereigenschaft der „Taxizentrale” gegenüber diesen Personen scheidet aus.”
„Taxifahrer, die kein eigenes Fahrzeug verwenden, gehören auf Grund der damit verbundenen persönlichen Abhängigkeit zu den abhängig Beschäftigten. Taxifahrer mit eigenem Fahrzeug sind als Selbstständige anzusehen, wenn Sie über eine Konzession verfügen. Eine Arbeitgebereigenschaft der „Taxizentrale” gegenüber diesen Personen scheidet aus.”
Dies macht auch deutlich, dass es auch nicht ausschlaggebend ist, wie viele verschiedene Auftraggeber ein angeblich „Selbstständiger Kraftfahrer” hat.
Wenn Sie statt der spezifischen Informationen zu LKW- und Busfahrern allgemeiner gehaltene Informationen zum Thema Scheinselbstständigkeit suchen, finden Sie diese im Artikel „Scheinselbstständigkeit“ aus dem Bereich Recht und Steuern.
III. Handlungsempfehlung
Auftraggeber und Auftragnehmer können sich vor Beginn oder unmittelbar nach Aufnahme der Tätigkeit Gewissheit verschaffen, indem sie gemäß Paragraf 7 a des Sozialgesetzbuches (SGB) IV einen verbindlichen Statusfeststellungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen. Die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund, ob es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt, ist verbindlich. Trotz der theoretischen Möglichkeit, dass es Fälle gibt, in denen auch ein "selbstständiger Kraftfahrer" ohne Fahrzeug im sozialversicherungsrechtlichen Sinne selbstständig ist, konnte die Deutsche Rentenversicherung Bund bislang keinen Fall in diesem Sinne anerkennen.
Anders verhält sich die Sache, wenn ein Kraftfahrer von einem selbstständigen Unternehmen (Verleiher) als Arbeitsnehmer eingestellt und zur vorübergehenden oder dauernden Arbeitsleistung einem dritten (Entleiher) überlassen wird, der sogenannten Arbeitnehmerüberlassung.
Informationen zum Statusfeststellungsantrag sind erhältlich bei:
Deutsche Rentenversicherung, Ruhrstr. 2, 10709 Berlin
Tel.: 030/865-1, Fax: 030/865-27240,
Tel.: 030/865-1, Fax: 030/865-27240,
Clearingstelle für sozialversicherungsrechtliche Statusfragen
http://www.deutsche-rentenversicherung.de
10704 Berlin
Service-Telefon: 0800 1000 480 70
http://www.deutsche-rentenversicherung.de
10704 Berlin
Service-Telefon: 0800 1000 480 70
Hinweis: Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.