Nachweis von Urlaubs-, Kranken- und anderen berücksichtigungsfreien Tagen

1. Rechtsgrundlagen

Wer gewerblich Güter transportiert (zulässige Gesamtmasse des Fahrzeuges über 2.800 kg) oder Personen befördert (Fahrzeug mit mehr als neun Sitzplätzen) muss bei einer Kontrolle grundsätzlich lückenlose Nachweise über seine Tätigkeit vorweisen können.
Hat der Fahrer sich an einem oder mehreren der 28 Kalendertage, die dem Kontrolltag vorausgehen nicht im Fahrzeug aufgehalten, ist er verpflichtet diese Zeiten durch andere Nachweise zu belegen.
Als Gründe hierfür kommen z. B. in Betracht, der Fahrer:
  • War krank,
  • hatte Urlaub,
  • hat ein Fahrzeug gelenkt, für das keine Aufzeichnungspflichten gelten (Fahrzeug mit maximal 2.800 kg zGG bzw. maximal neun Sitzplätze oder Fahrt, die unter eine Ausnahme fällt - siehe Broschüre "Sozialvorschriften im Straßenverkehr" Kapitel 1.5) oder
  • hat aus sonstigen Gründen kein Fahrzeug gelenkt, da er anderweitig im Unternehmen eingesetzt war (Lager, Büro)
Bei einem analogen Fahrtenschreiber ist der manuelle Nachtrag handschriftlich auf der Rückseite des nächsten im Anschluss an den betreffenden Zeitraum verwendeten Schaublattes vorzunehmen.
Bei einem digitalen Fahrtenschreiber ist der Nachtrag grundsätzlich mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte vorzunehmen.
Ist ein manueller Nachtrag auf der Fahrerkarte aus technischen Gründen nicht möglich, ist vor Fahrtantritt ein Fahrtenschreiberausdruck (Ausdruck der Tätigkeiten des Fahrers am Fahrtag) zu fertigen und auf der Rückseite lesbar unter Verwendung der vorgesehenen Zeichen der manuelle Nachtrag der berücksichtigungsfreien Zeiten vorzunehmen.
Fahrer von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, welche nicht mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet sind, verwenden für den Nachtrag Tageskontrollblätter nach Fahrpersonalverordnung.

2. Ersatz der manuellen Nachträge durch einen Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage

Eine Bescheinigung darf bei einer Kontrolle anstelle eines manuellen Nachtrages nur noch dann vorgelegt werden, wenn ein manueller Nachtrag aus technischen Gründen nicht möglich oder besonders aufwendig ist. Besonders aufwendig ist ein Nachtrag nach Ansicht des BAG dann, wenn Nachträge für mehr als fünf Kalendertage eingegeben oder im gesamten Zeitraum mehr als 25 einzelne Zeiträume/Ereignisse (Ruhezeit, andere Arbeiten, Bereitschaftszeit) nachgetragen werden müssen.
Falls der Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage mittels einer Bescheinigung des Unternehmers erbracht wird, darf die Bescheinigung nicht handschriftlich ausgefüllt werden, die Bescheinigung ist vor Fahrtantritt auszustellen und auszuhändigen. Auch selbstfahrende Unternehmer haben die Bescheinigung vor Fahrtantritt auszustellen und zu unterzeichnen.

3. EU-einheitliches Formblatt zum Nachweis berücksichtigungsfreier Tage

Es wird empfohlen, das von der Europäischen Kommission veröffentlichte einheitliche Muster zu verwenden. Das Formblatt steht als Download auf der Homepage des Bundesamtes für Logistik und Mobilität zur Verfügung.

Quelle: Handelskammer Bremen