Sonn- und Feiertagsfahrverbot
In Deutschland sieht die Straßenverkehrsordnung (StVO) laut Paragraf 30 (Sonn- und Feiertagsfahrverbot) und die Ferienreiseverordnung Fahrverbote für schwere Nutzfahrzeuge vor.
Wann und wo gilt das Sonn- und Feiertags- bzw. das Ferienreisefahrverbot?
Für gewerbliche Güterbeförderungen gilt gemäß § 30 Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) für Lkw über 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht (zGG) und Anhänger hinter Lastkraftwagen an Sonn- und Feiertagen ein Fahrverbot von 0 Uhr bis 22 Uhr. Das Fahrverbot soll einerseits den Verkehrsfluss auf den Straßen, die an den betroffenen Tagen vermehrt durch allgemeinen Personen- und Ausflugsverkehr belastet sind, verbessern und andererseits dem Umweltschutz durch geringere Lärm- und Abgasemissionen dienen.
Das Ferienreisefahrverbot gilt an allen Samstagen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August von 07:00 bis 20:00 Uhr.
Von den Fahrverboten ausgenommene Fahrzeuge und Transporte
Allerdings sind vom Gesetzgeber auch Ausnahmen festgelegt worden. Diese betreffen vor allem den kombinierten Verkehr und die Beförderung verderblicher Güter (hauptsächlich Lebensmittel, aber auch Presseerzeugnisse).
Grundsätzlich ausgenommen sind:
- Allein fahrende Sattelzugmaschinen
- Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache des zulässigen Gesamtgewichts beträgt,
- Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z.B. Ausstellungs- oder Filmfahrzeuge) und
- selbst fahrende Arbeitsmaschinen (z.B. Bagger, Autokräne, Mähdrescher)
- Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- u. Reparaturfahrzeugen
Darüber hinaus sind folgende Transporte vom Fahrverbot ausgenommen:
- Der kombinierte Verkehr Schiene/Straße vom Versender bis zum nächsten geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 (Strecken-) Kilometern. Die Kilometerbegrenzung gilt nicht für das Ferienfahrverbot;
- Der kombinierte Verkehr (Binnen-)Schiff/Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafens (An- oder Abfuhr). Diese Kilometerbegrenzung gilt auch für das Ferienfahrverbot;
- Der Transport von:
- frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
- frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
- frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
- leicht verderblichem Obst und Gemüse;
- Leerfahrten, die im Zusammenhang mit der Beförderung leicht verderblicher oder frischer Lebensmittel stehen. Ein schriftlicher Nachweis - Lieferschein, Frachtbrief o. ä.- über die Bezeichnung des Gutes sollte mitgeführt werden.
Der Bundesverband Güterverkehr und Logistik informiert detailliert über die Regelung zum Sonn- und Feiertagsfahrverbot, Ausnahmen vom Fahrverbot und gibt Hinweise zur Auslegung der vom Fahrverbot ausgenommenen Erzeugnisse.
Wer erteilt Ausnahmegenehmigungen von den Fahrverboten?
In dringenden Fällen können Ausnahmen (Einzelausnahmen für einen bestimmten Tag oder Dauerausnahmen für einen längeren Zeitraum) erteilt werden. Zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat. Bei grenzüberschreitenden Transporten sind Anträge an die für den Grenzübergang zuständige Straßenverkehrsbehörde zu stellen.
Folgende Gründe können für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung maßgebend sein:
- Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln
- termingerechte Be- und Entladung von Seeschiffen
- Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungs- oder Verkehrseinrichtungen
- Versorgung von Märkten oder sonstigen Großveranstaltungen mit Lebens- und Genussmitteln und Getränken
- Beförderung von Pferden zur Teilnahme an Rennsportveranstaltungen und an Reit- und Fahrturnieren (auch mit Anhänger)
- Beförderung von Schlachtvieh zu den am Wochenbeginn stattfindenden Viehmärkten
- Beförderung von Ausrüstungsgegenständen für zeitgebundene kulturelle Veranstaltungen (z.B. Requisiten, Musikinstrumente)
Eine Dauerausnahmegenehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Notwendigkeit regelmäßiger Beförderung feststeht und die Dringlichkeit nachgewiesen wird. Der Nachweis der Dringlichkeit wird durch die IHK bescheinigt.