Kabotagebeförderungen im Straßenverkehr

Kabotage ist der von einem Unternehmer mit Sitz/Niederlassung in einem EU-Mitgliedsstaat durchgeführte gewerbliche Güterkraftverkehr innerhalb eines anderen EU-Mitgliedsstaates, ohne dort über einen Sitz oder eine Niederlassung zu verfügen (Aufnahmestaat).
Die Bedingungen für die Durchführung von Kabotage sind einheitlich in der EU-Verordnung EG Nr. 1072/2009 geregelt. Mit der Liberalisierung des europäischen Güterkraftverkehrs ist jedes Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU und des EWR mit einer Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) sowohl zu grenzüberschreitendem Güterkraftverkehr als auch zu Beförderungen im Binnen- bzw. Kabotageverkehr befugt.
Die Kabotage ist in einem anderen Land als dem Niederlassungsstaat des Unternehmens (=Aufnahmemitgliedsstaat) allerdings nur "zeitweilig" erlaubt.
Welche Beförderungsfristen gelten außerhalb des Niederlassungsstaates?
In Artikel 8 der VO (EG) 1072/2009 wird die Zulässigkeit der Kabotage im Aufnahmemitgliedstaat geregelt.
Danach dürfen im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung nach vollständiger Entladung der Güter bis zu drei Kabotagebeförderungen innerhalb von 7 Tagen mit demselben Fahrzeug durchgeführt werden.

Die Kabotagebeförderungen können entweder nur in einem Mitgliedstaat oder auch in mehreren Mitgliedsstaaten durchgeführt werden. Im letzten Fall - Durchführung in mehreren Mitgliedsstaaten - ist jedoch nur eine Kabotagebeförderung je Mitgliedsstaat erlaubt, diese muss innerhalb von drei Tagen nach Einfahrt des unbeladenen Fahrzeugs in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats durchgeführt werden, Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 und 2 VO 1072/2009.
Nach Ende der Kabotagebeförderungen ist eine viertägige „Cooling-Off-Phase“ einzuhalten. Während dieser Karenzzeit darf mit dem Fahrzeug in dem „Aufnahmemitgliedstaat“ keine weitere Kabotagebeförderung vorgenommen werden. (Verordnung (EU) 2020/1055 zur Änderung der VOen (EG) Nr. 1071/2009, (EG) Nr. 1072/2009 und (EU) Nr. 1024/2012)
Während der gesamten Kabotagebeförderung müssen sowohl die Frachtdokumente (CMR-Frachtbrief) für die grenzüberschreitende Beförderung als auch über jede einzelne Kabotagebeförderung mitgeführt werden.
Kabotage mit Fahrzeugen unter 3,5 t
Entgegen der weit verbreiteten Wahrnehmung unterliegen nicht nur genehmigungspflichtige Fahrten mit mehr als 3,5 t Gesamtgewicht den Kabotagebestimmungen, sondern auch Kraftfahrzeuge bzw. Kraftfahrzeugkombinationen bis zu 3,5 t Gesamtgewicht. Darunter fallen auch die Sprinter mit und ohne Schlafkabine. Dazu etwa folgender Hinweis zu den rechtlichen Gegebenheiten auf der Website des BALM:
“Vom Geltungsbereich der Vorschriften, die für Kabotagebeförderungen gelten, sind gemäß den Bestimmungen der Art. 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 auch Fahrzeuge mit einem zGG von bis zu 3,5 t umfasst. Da auch Unternehmen, die unter die Freistellung nach Art. 1 Abs. 5 c) (Kraftfahrzeuge bzw. Kraftfahrzeugkombination bis 3,5 t zGG) fallen, gemäß Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Kabotagebeförderungen durchführen können, gelten auch für diese Fahrzeuge die Voraussetzungen wie für Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t zGG.”