Internationaler Güterkraftverkehr
Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz)
Wenn Sie innerhalb Deutschlands oder auch im EU-Raum tätig werden wollen, benötigen Sie eine Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz). Seit dem 21. Mai 2022 gilt diese Genehmigungspflicht bereits für Transporte mit Fahrzeugen über 2,5t zGG, wenn Sie grenzüberschreitend tätig sind. Für Transporte, die über den Bereich der EU-Mitgliedsstaaten hinausgehen, sind ergänzende Genehmigungen erforderlich.
Die EU-Lizenz berechtigt zum innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Transport in alle EU-Mitgliedsstaaten sowie den zusätzlichen nicht zur EU gehörenden Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (Norwegen, Island, Lichtenstein). Angaben über die Voraussetzungen für die Erteilung der Lizenz finden Sie in unserem Informationsblatt (PDF-Datei · 296 KB). Die EU-Lizenz wird für die Dauer von bis zu zehn Jahre befristet.
CEMT-Genehmigung
Die CEMT-Genehmigungen berechtigen grundsätzlich zur Durchführung von Beförderungen im gewerblichen Straßengüterverkehr, bei denen Be- und Entladeort in zwei verschiedenen CEMT-Mitgliedstaaten (CEMT – Conférence Européenne des Ministres des Transports – Europäische Konferenz der Verkehrsminister) liegen. Welche das sind, können Sie dem Merkblatt für Inhaber von CEMT-Genehmigungen entnehmen.
Diese Genehmigungen berechtigen nicht zu Binnenverkehr in einem CEMT-Mitgliedstaat und auch nicht zu Beförderungen zwischen einem Mitgliedstaat der CEMT und einem Nicht-Mitgliedstaat.
CEMT-Jahresgenehmigungen werden grundsätzlich nur in einem öffentlichen Ausschreibungsverfahren für das kommende Jahr vergeben. Sie werden in Deutschland nur noch erteilt für Fahrzeuge mit mindestens “EURO IV sicher”-Standard der CEMT.
Antragsformulare sind im September des Vorjahres bei der Ausgabestelle des Bundesamtes für Logistik und Mobilität zu beantragen und dann bis spätestens zum 1. Oktober des Vorjahres ausgefüllt und vollständig dort vorzulegen
Nur in ausführlich begründeten Sonderfällen sind im Rahmen eines Restkontingents auch im aktuellen Jahr CEMT-Jahresgenehmigungen möglich.
Ab dem Kontingentjahr 2026 werden CEMT-Genehmigungen nur noch in digitaler Form ausgegeben. Hierbei handelt es sich um QR- sowie Unique-Codes, die durch das Kontrollpersonal aller im CEMT-Raum ansässigen Kontrollbehörden ausgelesen werden können.
Weitere Informationen zu CEMT-Genehmigungen und zum ECMT-Digital System finden Sie auf der Homepage des BALM.
Bilaterale Genehmigung
Bilaterale Genehmigungen sind Einzelfahrt- und Zeitgenehmigungen, die auf der Grundlage von Abkommen zwischen Deutschland und dem jeweiligen Staat bilateral vereinbart wurden. Sie werden an Unternehmer mit Sitz in Deutschland ausgegeben.
Bilaterale Abkommen der Bundesrepublik Deutschland bestehen mit folgenden Ländern:
Albanien, Armenien, Aserbeidschan, Belarus, (Weißrussland), Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Estland, Finnland, Georgien, Iran, Israel, Kasachstan, Kirgisistan, Kosovo, Lettland, Litauen, Marokko, Moldau, Monaco, Mongolei, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Österreich, Portugal, Russische Föderation, Schweiz, Serbien, Slowakei, Tadschikistan, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Usbekistan.
Albanien, Armenien, Aserbeidschan, Belarus, (Weißrussland), Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Estland, Finnland, Georgien, Iran, Israel, Kasachstan, Kirgisistan, Kosovo, Lettland, Litauen, Marokko, Moldau, Monaco, Mongolei, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Österreich, Portugal, Russische Föderation, Schweiz, Serbien, Slowakei, Tadschikistan, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Usbekistan.
Die bilateralen Genehmigungen werden vom Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) Büro Berlin ausgegeben.
Die Anträge können Sie auf der Homepage des BALM herunterladen.
Der DSLV Bundesverband Spedition und Logistik, Unter den Linden 24, 10117 Berlin, Tel. 030 4050228-0, E-Mail: info@dslv.spediteure.de bietet ein Handbuch mit dem Titel "Handbuch des internationalen Straßengüterverkehrs" (Europa, Nordafrika, Naher und Mittlerer Osten) an, in dem alle Bestimmungen für diese Länder enthalten sind.