Informationen zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten

Alle Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasserfahrzeugen beteiligt und denen Pflichten und Verantwortlichkeiten zugewiesen sind, unterliegen der Gefahrgutbeauftragten-Verordnung (GbV). Diese Unternehmen müssen, sofern kein Befreiungstatbestand gemäß GbV vorliegt, einen Gefahrgutbeauftragten bestellen.

1. Was sind gefährliche Güter im Sinne der GbV?

Gefahrgüter im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG -) sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und anderen Sachen ausgehen können. Die Gefahrgüter sind z.B. in einer umfangreichen Anlage A zum ADR/Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) - in neun Hauptgefahrenklassen unterteilt - zusammenfasst.
Die Klasseneinteilung richtet sich nach der Art der Gefährlichkeit der Stoffe:

2. Klasseneinteilung

Klasse 1 - explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - (z.B. Sprengkapseln, Zünder, Feuerwerkskörper)
Klasse 2 - verdichtete, verflüssigte, tiefgekühlte oder unter Druck gelöste Gase – (z.B. Flüssiggas, Deospray, Haarspray, Farbspray, Kohlensäure, Insektizide und Pestizide in Spraydosen)
Klasse 3 - entzündbare flüssige Stoffe - (z.B. Farben, Lacke, Verdünner, Holzbeizen, Alkohole, Parfümerzeugnisse, Äther, Benzin, Diesel, Petroleumöl, Terpentin, Benzole)
Klasse 4.1 - entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe - (z.B. Feueranzünder, Leuchtsignale, Sicherheitszündhölzer, Schwefel, Filmzelluloid)
Klasse 4.2 - selbstentzündliche Stoffe - (z.B. Kohlenstaub, weißer Phosphor, Fischmehl)
Klasse 4.3 - Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln - (z.B. Natrium, Kalium, Calcium)
Klasse 5.1 - entzünden (oxidierend) wirkende Stoffe - (z.B. Unkrautvertilgungsmittel, Düngemittel, Wasserstoffperoxid)
Klasse 5.2 - organische Peroxide - (z.B. Zwei-Komponentenkleber, Härter für Polyesterharz)
Klasse 6.1 - Giftige Stoffe - (z.B. Insektizide, Pestizide)
Klasse 6.2 - Ansteckungsgefährliche Stoffe - (z.B. Krankheitserreger, Krankenhausabfälle)
Klasse 7 -Radioaktive Stoffe - (z.B. radiometrische Messgeräte; Radiopharmaka)
Klasse 8 - Ätzende Stoffe - (z.B. Säuren, Laugen, Batterien mit Säuren, WC-Reiniger, Geräte mit Quecksilber)
Klasse 9 - verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände - (z.B. verflüssigte Metalle, Asbest, PCB-haltige Transformatoren und Kondensatoren)

3. Wer muss einen Gefahrgutbeauftragten bestellen?

Gemäß § 1 der GbV müssen Unternehmer, deren Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene, auf schiffbaren Binnengewässern und mit Seeschiffen umfasst, mindestens einen Gefahrgutbeauftragten (Gb) schriftlich bestellen, z.B. durch eine arbeitsvertragliche Regelung oder durch eine schriftliche Mitteilung des Arbeitgebers, die innerhalb des Unternehmens oder des Betriebes bekannt gemacht wird. Jeder Mitarbeiter muss wissen, wer der Gb ist, wo und wie dieser erreicht werden kann.
Werden mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt, so sind die Aufgaben schriftlich festzulegen.
Das bedeutet, dass nicht nur Betriebe, die Gefahrgut befördern, einen Gefahrgutbeauftragten bestellen müssen, sondern auch solche Unternehmen, die mit gefährlichen Gütern handeln, lagern, übergeben oder verpacken, sofern sie nicht § 2 der GbV anwenden können (s. Ausnahmen).
Es kann auch ein externer Gefahrgutbeauftragter schriftlich bestellt werden.
Ist kein Gefahrgutbeauftragter bestellt, gilt der Unternehmer selbst als Gefahrgutbeauftragter; ihn treffen dann alle Pflichten und Verantwortlichkeiten einschließlich der Schulungspflicht.

4. Ausnahmen

Gemäß § 2 der GbV gelten die Vorschriften nicht für Unternehmen,
  • deren Tätigkeiten sich auf freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter auf der Straße. Schienen, Binnenschifffahrt und der See beschränken oder auf Beförderungen in begrenzten Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR beziehen,
  • die in einem Kalenderjahr an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt sind, wobei diese Befreiung bei radioaktiven Stoffen nur für die UN Nummern 2908 bis 2911 gilt,
  • die gefährliche Güter nur empfangen oder denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Schiffsführer, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen oder als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von Großpackmitteln (IBC) zugewiesen worden sind oder
  • die ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährliche Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie nach Absatz 1.1.3.6 ADR..

5. Welche Aufgaben hat ein Gefahrgutbeauftragter?

  • Der Gb wird unter der Verantwortung des Unternehmers tätig.
  • Er hat nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter für den jeweiligen Verkehrsträger erleichtern
  • die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten gemäß Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN sind:
  • schriftliche Aufzeichnungen über seine Überwachung, den Namen der überwachten Personen und der Geschäftsvorgänge unter Angabe des Zeitpunkts zu führen und diese mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind der Überwachungsbehörde auf Verlangen in Schriftform zur Prüfung vorzulegen.
  • innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresbericht zu erstellen. Diese Berichte sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Überwachungsbehörde vorzulegen
  • dafür zu sorgen, dass nach einem Unfall, bei dem Gefahrgut freigesetzt wurde, nach Eingang aller sachdienlichen Auskünfte ein Unfallbericht erstellt wird. Dieser ist auf Anforderung der Überwachungsbehörde vorzulegen.
  • die vorgeschriebene Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind (Kap. 1.3. ADR) können vom Gefahrgutbeauftragten durchgeführt werden

6. Welche Rechte und Pflichten hat ein Gefahrgutbeauftragter?

  • Seine Rechte und Pflichten ergeben sich aus den §§ 8 und 9 GbV
  • Überwachungstätigkeit im Unternehmen oder Betrieb
  • Recht auf Teilnahme an den vorgeschriebenen Schulungen und Prüfungen (§§ 5 und 6 GbV) sowie unabhängig davon ggf. an weiteren Schulungen (z.B. Spezialseminare, Symposien, Fachtagungen) zur Förderung der Sachkunde
Überwachungsbehörde in Mecklenburg-Vorpommern ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGUS).
Welche Qualifikation braucht ein Gefahrgutbeauftragter?
Der Gefahrgutbeauftragte darf nur tätig werden, wenn er im Besitz eines Schulungsnachweises gemäß § 4 GbV ist.

7. Wie kommt er an diesen Schulungsnachweis?

  • Durch Teilnahme an einer Schulung für den oder die Verkehrsträger, mit denen gefährliche Güter befördert werden sollen, und einer bestandenen Grundprüfung bzw. Ergänzungsprüfung. Der Schulungsnachweis wird von der IHK für die Dauer von fünf Jahren ausgestellt. Die Schulung und die Prüfungsabnahme erfolgt gemäß der IHK Satzung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 106 KB).
  • Im letzten Jahr vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Nachweises wird dieser um weitere fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Nachweises eine Verlängerungsprüfung bestanden hat. Die Geltungsdauer des Schulungsnachweises darf nicht überschritten werden. Ist das Gültigkeitsdatum überschritten, so ist ein erneuter Besuch einer Schulung mit anschließender Grundprüfung erforderlich.

8. Wer führt Gefahrgutbeauftragtenschulungen durch?

Im IHK-Bezirk Rostock sind folgende Schulungsveranstalter anerkannt:
DEKRA Akademie GmbH
Hundsburgallee 10
18106 Rostock
Tel: 0381 496849-0
E-Mail: Rostock.Akademie@dekra.com
Verkehrsträger: Straße
Gustke Transportlogistik & Academy GmbH
Hanseatenstr. 1
18146 Rostock
Tel: 0381 66771-23
E-Mail: info@logistik-academy.com
Verkehrsträger: Straße, Seeschiff
Der zeitliche und sachliche Umfang der Schulung wird durch die Satzung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 106 KB)betreffend die Schulung, die Prüfung und die Erteilung des Schulungsnachweises für Gefahrgutbeauftragte der IHKs geregelt.

9. Verlängerung von Schulungsnachweisen für Gefahrgutbeauftragte

Eine Verlängerung des Schulungsnachweises für Gefahrgutbeauftragte ist nur durch eine erfolgreich absolvierte Verlängerungsprüfung möglich. Die Vorbereitung auf diese Prüfung ist jedem Gefahrgutbeauftragten selbst überlassen. Der Gesetzgeber schreibt eine Schulungspflicht für die Verlängerungsprüfung nicht mehr vor.
Der Prüfungsteilnehmer muss am Tag der Prüfung im Besitz eines gültigen Schulungsnachweises sein. Ist das Gültigkeitsdatum überschritten, so ist ein erneuter Besuch einer Schulung mit anschließender Grundprüfung erforderlich.
Sie haben die Möglichkeit eine Verlängerungsprüfung bis zu einem Jahr vor Ablauf der Gültigkeit des derzeitigen Nachweises zu absolvieren. Die Bescheinigung wird dann um fünf Jahre (gerechnet ab dem Ablaufdatum) verlängert.

10. Prüfungstermine

  • Dienstag, den 22. Juli 2025, um 10:00 Uhr (1 Platz verfügbar)
  • Donnerstag, den 02. Oktober 2025, 09:00 Uhr (Verlängerungsprüfung)
Weitere Termine werden nach Bedarf festgelegt.