Gründung im Taxi- und Mietwagenverkehr oder gebündelten Bedarfsverkehr

Genehmigungspflicht im gewerblichen Straßenpersonenverkehr

Wer als Unternehmer Taxen- oder Mietwagenverkehr oder gebündelten Bedarfsverkehr betreiben möchte, benötigt dazu eine Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde.
Laut § 47 PBefG wird Taxenverkehr wie folgt definiert: Personenbeförderung mit Pkw zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel; Unternehmer unterliegt einer Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht; das Taxi muss u.a. mit einem Taxameter ausgerüstet, in der Farbe "Hellelfenbein" lackiert und besonders gekennzeichnet sein; Beförderungsaufträge dürfen an Taxenhalteplätzen, unterwegs und am Betriebssitz entgegengenommen werden.
Laut § 49 PBefG ist der Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen wie folgt definiert: Personenbeförderung mit Kfz, die nur im ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein. Mit Mietwagen darf kein "taxenähnlicher" Verkehr betrieben werden. Im Gegensatz zum Verkehr mit Taxen dürfen Fahraufträge nur am Betriebssitz entgegengenommen werden; "öffentliches Bereithalten" ist nicht gestattet. Der Mietwagen unterliegt besonderen Ausrüstungspflichten (u.a. Wegstreckenzähler).
Der ab dem 01.08.2021 eingeführte gebündelte Bedarfsverkehr nach § 50 PBefG ist die Beförderung von Personen mit Pkw, bei der mehrere Beförderungsaufträge entlang ähnlicher Wegstrecken gebündelt ausgeführt werden. Der Unternehmer darf die Aufträge ausschließlich auf vorherige Bestellung ausführen.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Voraussetzung für die Genehmigungserteilung ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit seines Betriebes, dass der Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person die fachliche Eignung zur Führung eines Taxi- bzw. Mietwagenunternehmens nachweist.

a) Finanzielle Leistungsfähigkeit

Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn die finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich sind. Dazu muss u.a. das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unternehmens mindestens 2.250 Euro für das erste Fahrzeug und mindestens 1.250 Euro für jedes weitere Fahrzeug betragen.

b) Persönliche Zuverlässigkeit

Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers und der ggf. zur Führung der Geschäfte bestellten Person sind verschiedene Dokumente vorzulegen (u.a. polizeiliches Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Krankenkasse sowie der Berufsgenossenschaft).

c) Nachweis der fachlichen Eignung

Die fachliche Eignung kann nachgewiesen werden durch
  • eine Fachkundeprüfung vor der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer. Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Bezirk der Prüfling seinen Wohnsitz hat.
  • oder eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Taxen- und Mietwagenunternehmen.
  • oder eine gleichwertige Abschlussprüfung in bestimmten Ausbildungsberufen, Weiterbildungen oder Studiengängen. Die örtlich zuständige IHK (Wohnsitz des Antragstellers) stellt Inhabern der genannten Abschlussprüfungen auf Antrag eine Fachkundebescheinigung aus (gebührenpflichtig).
In unserem Merkblatt "Informationen für Taxi- und Mietwagenunternehmer" (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 234 KB) haben wir alle wichtigen Informationen zusammengefasst. Hier finden Sie unter anderem weitere Hinweise zur Fachkundeprüfung, eine Auflistung der gleichwertigen Ausbildungsberufe sowie eine Übersicht der genehmigungspflichtigen Verkehrsformen und welche Personenbeförderungen von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind.

Wo erhalte ich die Erlaubnis?

Für die Erteilung der Genehmigungen sind landesrechtlich unterschiedliche Behörden zuständig. Die Ansprechpartner in den zuständigen Verkehrsbehörden des IHK-Bezirks können Sie ebenfalls unserem Merkblatt entnehmen.