Postdienstleistung

Kurier- und Postdienstleistungsunternehmer benötigen seit dem 19.07.2024 keine Postlizenz mehr um tätig sein zu dürfen. Stattdessen muss die Eintragung in das “Anbieterverzeichnis Post” bei der Bundesnetzagentur beantragt werden.

Was muss bei dem Antragsverfahren beachtet werden?

Grundsätzlich ist eine Gewerbeanmeldung nach § 14 Gewerbeordnung vorzunehmen.
Zusätzlich verlangt das Postgesetz (PostG) (§4 Abs. 4), dass Nachweise zur Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit sowie zur Fachkunde erbracht werden.

Zuverlässigkeit

Nicht zuverlässig ist, wer in den vergangen fünf Jahren wegen des Versuchs oder der Vollendung eines Verbrechens im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches oder einer der im § 5 Abs.1.1 PostG aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist.
Ebenfalls als nicht zuverlässig gilt, gegen wen in den letzten fünf Jahren je nach Größe seines Unternehmens zwischen zwei und 25 unanfechtbare Bußgeldentscheidungen wegen einer der im im § 5 Abs.1.2 PostG aufgeführten Ordnungswidrigkeiten in Höhe von jeweils 1.500 Euro ergangen sind.

Leistungsfähigkeit

Als leistungsfähig gilt, wer die nötigen Finanz- und Produktionsmittel sowie das erforderliche Personal verfügt. Dies gilt insbesondere für die benötigten Betriebsstätten und Fahrzeuge, die für die Erbringung der Dienstleistung notwendig sind. Für Betriebe, die Pakete über 20 Kilogramm zustellen, müssen gemäß §73 Abs. 2 PostG sicherstellen, dass der Zusteller über geeignete technische Hilfsmittel verfügt oder die Zustellung durch zwei Personen erfolgt.

Fachkunde

Als fachkundig gilt, wer über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für die Erbringung von Postdienstleistungen verfügt. Der Antragssteller sollte mit dem Postgeheimnis und dem Postdatenschutz vertraut sein.
Die Beantragung zur Aufnahme in das Anbieterverzeichnis Post erfolgt per digitalen Antragsverfahren.
Weitere Informationen zur Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde finden Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur zum Anbieterverzeichnis Post.

Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?

Neben den üblichen Personen- und Adressdaten müssen Antragssteller, die nicht über eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 Güterkraftverkehrsgesetz oder eine Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 verfügen, folgende Unterlagen einreichen:
  • Kopie der Gewerbeanmeldung
  • Kostenfreie Selbstauskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Formblatt zu Straf- und Ermittlungsverfahren
  • Angaben zu Produktionsmitteln und Fahrzeugen (Kopie Fahrzeugschein)
  • Angabe zu Anzahl der Beschäftigten sowie den wesentlichen Vertragsbedingungen
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
  • Anmeldebescheinigung des gesetzlichen Unfallsversicherungsträgers
  • Angaben zur Fachkunde
  • Angaben zu Schulungen und Belehrungen der Beschäftigten
Weitere Informationen sowie das Formblatt zu Straf- und Ermittlungsverfahren finden Sie im Beratungsschreiben der Bundesnetzagentur.

Wird eine Erlaubnis für den Güterkraftverkehr benötigt?

Soweit Kraftfahrzeuge eingesetzt werden, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t (Solofahrzeug oder Zugfahrzeug mit Anhänger) nicht übersteigt, bestehen keinerlei Erlaubnispflicht nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG).
Ab über 3,5t zulässige Gesamtmasse wird eine Güterkraftverkehrsgenehmigung (nationale Erlaubnis oder EU-Lizenz) gemäß GüKG benötigt.
Sie sind Anbieter von Postdienstleistungen und waren bis zum 18. Juli 2024 nach § 36 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 bereits bei der Bundesnetzagentur angezeigt? Dann können Sie Ihre Tätigkeit noch bis zum 18. August 2026 fortsetzen. Erst danach müssen Sie im Anbieterverzeichnis nach § 4 Abs. 1 S. 1 PostG eingetragen sein.