Jugendschutz im Gastgewerbe

Allgemeine Regelungen

Die Gewerbetreibenden im Gastgewerbe müssen nach § 3 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) die geltenden Regelungen von §§ 4 bis 13 JuSchG aushängen. Soweit Gastwirte öffentliche Filmveranstaltungen anbieten, kommt zusätzlich eine besondere Kennzeichnungs- und Informationspflicht nach §§ 11 - 14 hinzu.
Für den Verkauf und Versand von Tabakwaren, E-Zigaretten, E-Shishas und Liquids an Kinder und Jugendliche gelten ebenfalls besondere Regelungen. Dies soll sicherstellen, dass Tabakwaren, elektronische Zigaretten, elektronische Shishas und Liquids nur an Erwachsene (volljährige Personen) abgegeben werden.
Den Aushang des Jugendschutzgesetzes für gastgewerbliche Betriebe können Sie herunterladen.

§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.
(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
  • an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
  • durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht entnehmen können.
(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.

§ 13 JuSchG Bildschirmspielgeräte

Nach dem alten Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JuSchG vom 25. Februar 1985), § 8 Abs. 4, war das Spielen an elektronischen Bildschirm-Unterhaltungsspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit, die zur entgeltlichen Benutzung öffentlich aufgestellt waren, Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten nicht gestattet. Nun regelt § 13 JuSchG das Spielen an Bildschirmspielgeräten und macht es abhängig von der jeweiligen Alterskennzeichnung der Computerspiele (§ 12 Abs. 2 JuSchG) wie sie bisher nur für Kino- und Videofilme vorgesehen war. Ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder von dieser beauftragten Person (über 18 Jahren) dürfen Kinder und Jugendliche nur solche Computerprogramme benutzen, die für ihr Alter freigegeben sind oder die als Info- oder Lehrprogramm gekennzeichnet sind.
Hinweis:
Eine schriftliche Erlaubnis der Eltern, dass das Kind oder der Jugendliche ohne Begleitung auch Spiele, die für sein Alter nicht freigegeben sind, spielen darf, reicht hierbei nicht aus! Eine Beauftragung zur Beaufsichtigung des Kindes oder des Jugendlichen muss auf Verlangen des Internetcafébetreibers vorgelegt werden. In Zweifelsfällen muss der Internetcafébetreiber die Berechtigung überprüfen.
Auf die Alterskennzeichnung müssen Internetcafébetreiber in ihrem Angebot deutlich hinweisen. Die Altersregelung erfolgt durch Vereinbarungen der obersten Landesbehörden auf Grund von Prüfungen von Organisationen der freiwilligen Selbstkontrolle.

Folgende Altersbegrenzungen sind vorgesehen:

  • "Freigegeben ohne Altersbeschränkung"
  • "Freigegeben ab sechs Jahren"
  • "Freigegeben ab zwölf Jahren"
  • "Freigegeben ab sechzehn Jahren"
  • "Keine Jugendfreigabe"
Das Kind oder der Jugendliche haben ihr Alter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. In Zweifelsfällen besteht die Pflicht für den Internetcafébetreiber, das Alter zu überprüfen.
Von der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) bereits erteilte Altersempfehlungen gelten als Freigabe und Kennzeichnung der Programme. Bildträger, die nicht freigegeben oder mit "keine Jugendfreigabe" gekennzeichnet sind, dürfen Kindern oder Jugendlichen nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Hier besteht ein umfassendes Vertriebsverbot.
Trägermedien, die in der Liste jugendgefährdender Medien ( § 18 JuSchG) aufgenommen sind, dürfen Kindern oder Jugendlichen ebenfalls nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Diese Beschränkung gilt auch für schwer jugendgefährdende Trägermedien, die nicht in dieser Liste aufgeführt sind. Bei den schwer jugendgefährdenden Trägermedien handelt es sich u. a. um solche mit volksverhetzenden, zu Straftaten anleitenden, gewaltdarstellenden oder pornographischen Inhalten sowie kriegsverherrlichende oder die Menschenwürde verletzende Darstellungen (vgl. § 15 Abs. 2 JuSchG). Die Liste wird bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien geführt (§ 21 JuSchG).
Wichtiger Hinweis: Ein Verstoß gegen das Abgabeverbot kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,00 – geahndet werden.
Die Liste der jugendgefährdenden Medien darf nicht zum Zweck der geschäftlichen Werbung abgedruckt oder veröffentlicht werden.

Für Internetcafés mit Gaststättenkonzession gilt:

Unverändert besteht das Verbot des Aufenthaltes für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren in Gaststätten ohne Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder eines Erziehungsbeauftragten. Der Ausschank alkoholischer Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ist nach wie vor verboten, es sei denn, eine personensorgeberechtigte Person ist in Begleitung.
Interessierte Gewerbetreibende können sich zu diesem Thema bei der Schulungsinitiative Jugendschutz erkundigen.