Meldeschein für Beherbergungsbetriebe

Jeder einzelne Beherbergungsbetrieb – egal ob Ferienzimmer, Ferienwohnung oder Hotel und unabhängig von der Betriebsgröße – war in Deutschland verpflichtet, für jeden Gast einen besonderen Meldeschein nach §§ 29, 30 Bundesmeldegesetz (BMG) auszustellen. Diese Meldepflicht in Beherbergungsbetrieben für deutsche Übernachtungsgäste ist zum 1. Januar 2025 entfallen.

Bundestag beschließt Abschaffung Meldepflicht

Am 26.09.2024 beschloss der Bundestag das Bürokratieentlastungsgesetz IV. Dieses umfasst auch eine Änderung des Bundesmeldegesetzes.
Die Meldepflicht in Beherbergungsbetrieben für deutsche Übernachtungsgäste ist zum 1. Januar 2025 entfallen.

Melde- und Aufbewahrungspflichten ab 2025

Meldepflicht ausländischer Übernachtungsgäste

Auch künftig sind Beherberger verpflichtet, ausländische Gäste am Tag der Ankunft einen Meldeschein handschriftlich unterschreiben zu lassen. Ausländische Gäste müssen sich zusätzlich bei der Anmeldung durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokumentes ausweisen.

Meldepflicht durch Kommunalabgabengesetze

Durch Kommunalabgabengesetze der Länder bestehen weiterhin die erforderlichen Rechtsgrundlagen zur Erhebung und Abführung von Gästebeiträgen für die Gemeinden. Sollten kommunale Satzungen in das Bundesmeldegesetz verweisen, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ab 2025 nicht mehr aktuell sind, muss die jeweilige kommunale Gästebeitragssatzung geändert werden.

Aufbewahrung

Der Meldeschein muss 12 Monate vom Beherbergungsbetrieb aufbewahrt und spätestens nach weiteren 3 Monaten vernichtet oder gelöscht werden. Diese Meldescheine können von folgenden Behörden eingesehen werden: Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Amtsanwaltschaften, Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Zollfahndungsdienst, Hauptzollämter sowie Finanzbehörden, soweit sie strafverfolgend tätig sind. Auch Meldebehörden haben auf Grundlage landesrechtlicher Regelungen das Recht, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Meldescheine vorlegen zu lassen.
(Quelle: DTV)

Gesetzlicher Hintergrund

Grundlage dieser Regelung zur Meldepflicht in Beherbergungsbetrieben ist das Bundesmeldegesetz. Die Anpassungen wurden im Rahmen des Bürokratieentlastungsgesetzes IV beschlossen.
Für die Erhebung und Abführung von kommunalen Gästebeiträgen (bspw. Kurabgabe) bildet das Kommunalabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern die Rechtsgrundlage.