Unterlagen zur Beantragung einer Gaststättenerlaubnis

Gesetzliche Grundlagen

Gemäß § 1 Abs. 1 Gaststättengesetz betreibt ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes, wer im stehenden Gewerbe
  1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft)
  2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft) oder
  3. oder wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (etwa vom rollenden Eisverkaufswagen aus), und der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Grundsätzlich ist der Betrieb eines Gaststättengewerbes erlaubnispflichtig (vgl. § 2 GaststättenG), d. h. der Betreiber benötigt eine sog. Gaststättenerlaubnis. In bestimmten Fällen ist der Betrieb jedoch erlaubnisfrei. Unabhängig vom Erfordernis einer Gaststättenerlaubnis ist der Betrieb einer ortsfesten Gaststätte wie jede Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit beim örtlichen Gewerbeamt anzuzeigen (sog. Gewerbeanmeldung).
Keine Erlaubnis (§ 2 Abs. 2 - 4 GaststättenG) wird benötigt, wenn:
  • alkoholfreie Getränke verabreicht werden,
  • unentgeltliche Kostproben verabreicht werden,
  • zubereitete Speisen oder
  • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht werden

Erforderliche Unterlagen

Um eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Gaststättengesetz zu beantragen, sind folgende Unterlagen erforderlich:
  • Erlaubnisantrag
  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass (wenn notwendig Arbeitserlaubnis)
  • polizeiliches Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister
    Die o.g. Unterlagen dienen der Ordnungsbehörde zur Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers. Die Anträge sind bei der Einwohnermeldestelle am Hauptwohnsitz des Antragstellers zu stellen.
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung:
    Diese Bescheinigung dient ebenso zur Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers. Eine Beantragung der Steuerzuverlässigkeitsbescheinigung erfolgt bei dem für den Wohnsitz zuständigen Finanzamt.
  • Unterrichtung nach dem Gaststättengesetz (Nachweis der IHK):
    Der Antragsteller muss die erforderliche Kenntnis für den Betrieb und die Führung einer gastronomischen Einrichtung nachweisen. Dies kann durch eine einschlägige Berufsausbildung gegeben sein bzw. ist eine Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung der IHK notwendig. Anmeldungen für Unterrichtungsverfahren der IHK zu Rostock werden für Rostock unter der Telefonnummer 0381 338-201 entgegengenommer. Es ist auch eine digitale Anmeldung über die Veranstaltungsplattform möglich. Für die Geschäftsstelle Stralsund wird die Anmeldung nur unter der Telefonnummer 0381 338-810 und dieser Emailadresse entgegengenommen. Die Teilnahmegebühr beträgt 50 EURO pro Person.
  • Handelsregisterauszug (wenn der Antragsteller keine natürliche Person ist)
  • Miet-, Pacht- oder Kaufvertrag bzw. Eigentumsnachweis für das Gewerbeobjekt (im Original mit einer Kopie für die Gewerbeakte)
  • Baubeschreibung, 3 Bauzeichnungen (Grundriss der Einrichtung) und 3 Lagepläne mit eingezeichnetem Parkplatz (die Anzahl der Einstellplätze ist ebenfalls anzugeben):
    Die Bauzeichnungen und Lagepläne sowie die Baubeschreibung dienen dem Ordnungsamt zur Beurteilung der Frage, ob die für den gastronomischen Betrieb bestimmten Räume im Hinblick auf deren Lage, Beschaffenheit oder Einteilung den Anforderungen zum Schutz der Gäste und deren Beschäftigten genügen.
  • Abnahmeprotokoll des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes:
    Es erfolgt eine Prüfung der Einrichtung unter lebensmittelrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen einer Objektbegehung (Adressen siehe Anhang).
  • Gesundheitszeugnis (schriftliche und mündliche Belehrung durch das Gesundheitsamt bzw. durch einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt gem. § 43 Seuchenrechtsneuordnungsgesetz):
    Das Gesundheitszeugnis bzw. die Belehrung dient zum Nachweis darüber, dass die mit der Zubereitung von Speisen beschäftigten Personen an keiner ansteckenden Krankheit leiden. Die notwendigen Bescheinigungen werden auf Antrag von den Gesundheitsämtern der Kreise und kreisfreien Städte nach einer entsprechenden Untersuchung/Belehrung ausgestellt.
Für weitere Auskünfte und Beratungen wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartner.