Versteigerungen
Rechtsgrundlagen
Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 34 b Gewerbeordnung. Das Erlaubnisverfahren beinhaltet u.a. die Prüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers.
§ 34 b Gewerbeordnung in der gültigen Fassung sowie die Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigererverordnung in der Fassung vom 24. April 2003, BGBl. I S. 547; geändert durch Artikel 2a Absatz 4 des Gesetzes vom 4. März 2013, BGBl. I S. 362).
Versteigererverordnung vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547), die zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist.
§ 34 b GewO findet keine Anwendung auf:
- Internetauktionen,
- Verkäufe, die nach gesetzlicher Vorschrift durch Kursmakler oder durch die hierzu öffentlich ermächtigten Handelsmakler vorgenommen werden,
- Versteigerungen, die von Behörden oder von Beamten vorgenommen werden,
- Versteigerungen, zu denen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die Waren der angebotenen Art für ihren Geschäftsbetrieb ersteigern wollen.
Erlaubnisvoraussetzungen
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen (z.B. GmbH, AG). Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. GbR, oHG, KG einschließlich GmbH & Co. KG) ist eine Erlaubnis für jeden Gesellschafter, der zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt ist, erforderlich. Bei juristischen Personen müssen ferner alle vertretungsberechtigten Personen die Zuverlässigkeitskriterien erfüllen.
Der Antragsteller hat einen einklagbaren Rechtsanspruch auf die Erteilung der Erlaubnis nach § 34 b Abs. 1 GewO, sofern nicht die Versagungsgründe des Abs. 4 vorliegen. Dies sind im Einzelnen die Unzuverlässigkeit des Antragstellers sowie das Vorliegen von ungeordneten Vermö-gensverhältnissen.
- Unzuverlässigkeit (§ 34 b Abs. 4 Nr.1 GewO)
Die Erlaubnis muss versagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die er-forderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens (Straftaten, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind) oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 34 b Abs. 4 Nr. 1 GewO). Dies ist allerdings kein abschließender Katalog. Hinweise auf die gewerbliche Unzuverlässigkeit können sich auch aus der fortgesetzt Dritten oder die Allgemeinheit schädigenden Verletzungen anderer gesetzlicher Vorschriften ergeben. Das können z. B. steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Pflichten (Steuerrückstände) sein. - Ungeordnete Vermögensverhältnisse (§ 34 b Abs. 4 Nr. 2 GewO)
Die Erlaubnis ist ferner zu versagen, wenn der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 915 Zivilprozessordnung) eingetragen ist.
Der Nachweis besonderer Sachkenntnis ist für die Erlaubniserteilung nicht erforderlich. Der Versteigerer ist jedoch in seiner Tätigkeit verpflichtet, sich mit geltendem Recht vertraut zu machen, die Bestimmungen einzuhalten sowie die fachspezifischen Kenntnisse zu besitzen.
Antragsunterlagen
Die zuständige Behörde für die Antragstellung ist das Ordnungs-/Gewerbeamt, in dem sich der Geschäftssitz des Versteigerers befindet. Bei Antragstellung sind nachfolgende Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen:
- Personalausweis oder Pass und Meldebescheinigung
- Aufenthaltsberechtigung (bei Antragstellern aus Nicht-EU-Staaten)
- Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (nicht älter als 6 Monate, zu beantragen bei der polizeilichen Meldestelle/Bürgeramt)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als 6 Monate, zu beantragen bei der polizeilichen Meldestelle/Bürgeramt)
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes des Wohnsitzes der letzten 3 Jahre/bzw. des Betriebssitzes
- Bescheinigung des zuständigen Amtsgerichtes, dass kein Insolvenzverfahren vorliegt bzw. anhängig ist)
- Sofern die Antragstellerin eine juristische Person ist, notarielles Protokoll der Gesellschafterversammlung zur Firmengründung und zur Bestellung des/der Geschäftsführer(s)
- Falls bereits eine Eintragung ins Handelsregister erfolgte, so ist auch der Handelsregisterauszug beizufügen
Eine vorherige persönliche Vorsprache beim Ordnungs-/Gewerbeamt ist dringend zu empfehlen, wenn die Unterlagen negative Eintragungen enthalten könnten. Das Amt berät und entscheidet im Einzelfall.
Da die Beschaffung der notwendigen Unterlagen regelmäßig einige Zeit in Anspruch nimmt, muss mit einer mehrwöchigen Bearbeitungszeit gerechnet werden. Eine möglichst frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Ordnungs- oder Gewerbeamt wird daher empfohlen.
Nach Erteilung der Erlaubnis nach § 34 b GewO ist vor Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit der Beginn des Gewerbes nach § 14 GewO beim zuständigen Ordnungs-/Gewerbeamt anzuzeigen.
Gebühren
Die Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren kann beim zuständigen Ordnungs- /Gewerbeamt erfragt werden.
Grenzüberschreitende Tätigkeit von Versteigerern
Die Buchführungspflicht nach § 8 VerstV gilt auch, wenn ein Versteigerer mit Niederlassung in Deutschland unter Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit vorübergehend in einem anderen EU-/EWR-Ausland die Versteigerertätigkeit ausübt, vgl. § 11 VerstV.
Sofern Versteigerer eine Niederlassung in einem anderen EU/EWR-Staat haben und von dieser Niederlassung aus nur vorübergehend unter Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit in Deutschland als Versteigerer tätig werden, sind sie von den Vorschriften des § 34 b Absatz 1, 3, 4, 6 und 7 GewO befreit, d.h. sie benötigen keine Versteigerererlaubnis und unterliegen nicht den Verboten des § 34 b Abs. 6 und 7 GewO.
Unter diesen Voraussetzungen sind grds. auch die Vorschriften der §§ 2 bis 10 VerstV nicht anwendbar. § 1 VerstV bleibt hingegen anwendbar, d.h. der Versteigerer darf nur auf Grund eines schriftlichen Vertrages mit dem Inhalt des § 1 Satz 2 VerstV versteigern.
Achtung: eine Privilegierung besteht nicht für die Durchführung öffentlicher Versteigerungen i.S.v. § 383 Abs. 3 BGB, d.h. in diesen Fällen darf die Versteigerung nur durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer durchgeführt werden.