Wanderlager

Was versteht man unter einem Wanderlager

Ein Wanderlager veranstaltet, wer außerhalb seiner Niederlassung und außerhalb einer Messe, Ausstellung oder eines Marktes von einer festen Verkaufsstätte aus
  • Waren feilhält oder Bestellungen auf Waren aufsucht oder
  • Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht.
Der Zweck eines Wanderlagers besteht darin, für eine kurze Zeit in einem bestimmten Gebiet das Kaufinteresse abzuschöpfen. Es handelt sich um eine dem Reisegewerbe zuzuordnenden Verkaufsveranstaltung, die in § 56a GewO geregelt ist. Einer Erlaubnis bedarf es zur Durchführung eines Wanderlagers nicht.

Öffentliche Ankündigung

In einer öffentlichen Ankündigung müssen folgende Informationen enthalten sein:
  • die Art der Ware oder Leistung, die im Rahmen des Wanderlagers vertrieben wird,
  • der Ort des Wanderlagers,
  • der Name des Veranstalters, die Anschrift, unter der er niedergelassen ist, sowie Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Veranstalter ermöglichen, einschließlich einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse und
  • in leicht erkennbarer und deutlich lesbarer oder sonst gut wahrnehmbarer Form Informationen darüber, unter welchen Bedingungen dem Verbraucher bei Verträgen, die im Rahmen des Wanderlagers abgeschlossen werden, ein Widerrufsrecht zusteht.
In der öffentlichen Ankündigung dürfen unentgeltliche Zuwendungen in Form von Waren oder Leistungen entschließlich Preisausschreibungen, Verlosungen und Ausspielungen nicht angekündigt werden.

Inhalte der Anzeige

Ein Wanderlager zum Vertrieb von Waren und Dienstleistungen ist spätestens vier Wochen vor Beginn bei der für den Ort des Wanderlagers zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn auf die Veranstaltung eine öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll und die An- und Abreise der Teilnehmer zum und vom Ort des Wanderlagers durch die geschäftsmäßig erbrachte Beförderung durch den Veranstalter erfolgen soll.
Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
  • den Ort, das Datum und die Uhrzeit der Veranstaltung,
  • den Namen des Veranstalters und desjenigen, für dessen Rechnung die Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden, einschließlich die Anschrift, unter der diese Personen niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechstform und die Vertretungsberechtigten,
  • Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbat´re Kommunikation mit dem Veranstalter ermöglichen, einschließlich einer Telefonnummerund einer E-Mail-Adresse,
  • die Angabe des Handelsregisters, Vereinsregisters oder Genossenschaftsregisters, in das der Veranstalter eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer,
  • den Wortlaut und die Form der beabsichtigten öffentlichen Ankündigung und
  • den Namen eines schriftlich bevollmächtigten Vertreters des in der Anzeige genannten Veranstalters des Wanderlagers, der dieses an Ort und Stelle für den Veranstalter leitet.
Das Wanderlager darf nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter geleitet werden. Der Veranstalter darf sich durch eine von ihm schriftlich bevollmächtigte Person vertreten lassen.
Es ist verboten, anlässlich des Wanderlagers folgende Leistungen und Waren zu vertreiben:
  • Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Satz 1, Versicherungs- und Bausparverträge sowie Immobilar-Verbraucherdarlehensverträge im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1,
  • Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745,
  • Nahrungsergänzungsmittel im Sinne von § 1 Absatz 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung.