Gründung von Pflegeeinrichtungen

In der Regel ist für die Gründung eines Pflegebetriebs keine Gewerbeanmeldung erforderlich, es sei denn der Betrieb muss zum Beispiel aufgrund seiner Rechtsform (GmbH) ins Handelsregister eingetragen werden.

1. Was regelt das Pflegeversicherungsgesetz

Wenn Sie eine Pflegeeinrichtung (Pflegedienst oder Pflegeheim) gründen wollen, müssen Sie die Bestimmungen des Pflegeversicherungsgesetzes (PflegeVG) beachten. Dieses Gesetz dient der sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit. Das Pflegeversicherungsgesetz regelt unter anderem, welche Unternehmen Pflegeleistungen bereitstellen dürfen und durch wen diese Leistungen finanziert werden. Durch die Gutachter des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK: bei gesetzlich Versicherten) oder MEDICPROOF (bei privat Versicherten) wird mit einem Punktesystem die Fähigkeit der Betroffenen, ihren Alltag selbstständig zu meistern, bestimmt. Es erfolgt eine Einordnung in die Pflegegrade 1 bis 5.

2. Was sind Pflegeeinrichtungen im Sinne des Pflegegesetzes

Das PflegeVG unterscheidet zwischen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Ambulante Pflegedienste sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter fachlicher Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft “Pflegebedürftige” im eigenen oder fremden Haushalt geplant pflegen und hauswirtschaftlich versorgen.
Pflegeheime hingegen sind selbständig wirtschaftende Pflegeeinrichtungen, in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft voll- oder teilstationär untergebracht, verpflegt und gepflegt werden.
Nach dem sogenannten Sicherstellungsauftrag (§ 69 Sozialgesetzbuch XI) müssen die Pflegekassen im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung gewährleisten, dass die Versicherten bedarfsgerecht und gleichmäßig pflegerisch versorgt werden. Deshalb schließen die Pflegekassen mit Ihnen als Pflegeeinrichtung einen Versorgungsvertrag und eine Vergütungsvereinbarung ab.

3. Welche Anforderungen werden an Pflegedienste gestellt

Ihr Pflegedienst versorgt Pflegebedürftige mit häuslicher Pflege als Sachleistung. Dabei muss Ihr Unternehmen in der Lage sein, die folgenden Anforderungen zu erfüllen:
  • Sie müssen dauerhaft in der Lage sein, eine ausreichende und gleichmäßige pflegerische Versorgung der Pflegebedürftigen zu gewährleisten.
  • Ihre Pflege und hauswirtschaftliche Versorgung müssen der nach dem Pflegegesetz gebotenen Qualität entsprechen.
  • Ihr Pflegedienst muss wirtschaftlich arbeiten.
Die Pflegekasse lässt durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüfen, ob Ihr Pflegedienst diese Anforderungen erfüllt. Nur wenn das der Fall ist, darf die Pflegekasse mit Ihnen einen Versorgungsvertrag schließen.
Achtung: Diese Prüfung ist auch gegen Ihren Willen möglich. Ergibt die Prüfung, dass Ihr Pflegedienst Leistungen unwirtschaftlich erbringt, kann dies zu einer Änderung oder gar zu einer Kündigung des Versorgungsvertrages führen.

4. Wer darf als Pflegefachkraft arbeiten

Ihr Pflegedienst muss unter der fachlichen Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft stehen. In den „Gemeinsamen Grundsätzen“ zur ambulanten Pflege haben die Spitzenverbände der Pflegekassen, die Träger der Sozialhilfe und weitere Vereinigungen und Träger von Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene festgelegt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um als verantwortliche Pflegekraft zu arbeiten.
Dementsprechend muss eine verantwortliche Pflegekraft die Erlaubnis besitzen, eine der folgenden Berufsbezeichnungen zu führen:
  • Frühere Berufsbezeichnung: Krankenschwester/Krankenpfleger oder Kinderkrankenschwester/Kinderkrankenpfleger - entsprechend der jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmung,
  • Frühere Berufsbezeichnung: Altenpfleger/in mit staatlicher Anerkennung - aufgrund einer landesrechtlichen Regelung,
  • Staatlich anerkannte Heilerzieherin/staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger, soweit die Leistungen des Pflegedienstes für pflegebedürftige Behinderte erbracht werden.
Sie muss innerhalb der vergangenen fünf Jahre mindestens zwei Jahre einen der vorgenannten Berufe hauptberuflich ausgeübt haben, davon in der Regel mindestens ein Jahr im ambulanten Bereich.
Schließlich ist der Nachweis einer mindestens 460-stündigen Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen notwendig.

Das Pflegeberufegesetz führte am 1. Januar 2020 die bisherigen Berufsausbildungen der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege und der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zusammen. Die neuen Pflegeausbildungen heißen "Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann" sie ermöglichen, in allen Versorgungsbereichen zu arbeiten.
Tipp: Sofern Ihre verantwortliche Pflegefachkraft über die notwendige Weiterbildung nicht verfügt, kann diese Qualifikation innerhalb einer Übergangsfrist von sieben Jahren nach Abschluss der Vereinbarung nachgeholt werden. Darüber hinaus kann es Zulassungsausnahmen geben, die im Einzelfall beantragt werden müssen.
Als Inhaber eines Pflegedienstes können Sie auch selbst als verantwortliche Pflegekraft gelten, wenn Sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen. Weiterhin müssen Sie sicherstellen, dass bei vorübergehendem Ausfall (Krankheit, Urlaub) der verantwortlichen Pflegekraft die Vertretung durch eine Pflegefachkraft gewährleistet ist.

Zudem sollte Ihr Pflegedienst geeignete Arbeitskräfte als weitere Mitarbeiter beschäftigen. Dazu gehören nach den „Gemeinsamen Grundsätzen“ zur ambulanten Pflege zum Beispiel
  • staatlich anerkannte Familienpfleger/innen,
  • Gesundheits- und Krankenpflegehelfer/innen
  • Haus- und Familienpflegehelfer/innen, Hauswirtschafter/innen.

5. Wie Ihr Pflegedienst strukturiert sein muss

Der Sicherstellungsauftrag der Pflegekassen bestimmt die Organisation und die Aufgaben Ihres Pflegedienstes:

Organisation

  • Ihr Pflegedienst muss die Versorgung eines wechselnden Kreises von Pflegebedürftigen in Ihrem Einsatzgebiet gewährleisten.
  • Entsprechend dem individuellen Pflegebedarf müssen Sie Pflegeleistungen bei Tag und Nacht - einschließlich an Sonn- und Feiertagen - erbringen können.
  • Ihr Pflegedienst muss über eigene, in sich geschlossene Geschäftsräume verfügen und ständig erreichbar sein. Privatwohnungen sind in aller Regel zur Errichtung eines Pflegedienstes nicht geeignet.
  • Sie müssen neben der verantwortlichen Pflegefachkraft ständig 4 weitere Pflegefachkräfte beschäftigen.
  • Außerdem müssen Sie den Vertragsabteilungen der Pflegekassen eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung nachweisen.

Verantwortlichkeit

Ihre Pflege muss unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft stehen. Das bedeutet
  • die fachliche Planung der Pflegeprozesse,
  • die fachgerechte Führung der Pflegedokumentation,
  • die an dem individuellen Pflegebedarf orientierte Einsatzplanung der Pflegekräfte,
  • die fachliche Leitung der Dienstbesprechungen innerhalb des Pflegedienstes.

Leistungsangebot

Ihr Leistungsangebot müssen Sie den Vertragsabteilungen der Pflegekassen zur Abstimmung und Genehmigung schriftlich vorlegen. Dabei sollten Sie der Pflegekasse die folgenden Informationen zur Verfügung stellen:
  • Ihr vorgehaltenes Leistungsangebot,
  • die Art und Weise der Leistungserbringung,
  • Ihr Pflegekonzept,
  • die personelle Ausstattung Ihres Pflegedienstes,
  • die Verfügbarkeit bzw. Erreichbarkeit Ihres Pflegedienstes,
  • Art und Form der Kooperation mit anderen Diensten,
  • Ihre Wahrnehmung von Beratungsfunktionen,
  • Ihre Beteiligung an Qualitätssicherungsmaßnahmen.
Über zusätzliche Maßnahmen der Sicherstellung von Leistungsqualität – wie Anamnese, Pflegeplanung, Pflegeziele und Ergebnisanalyse – unterrichtet Sie die Pflegekasse.

6. Abweichende Bestimmungen für Pflegeheime

Die Zulassungsvoraussetzungen für Pflegeheime entsprechen im wesentlichen denen für ambulante Pflegedienste. Allerdings ergeben sich durch das Heimgesetz umfangreiche Zusatzbestimmungen. Diese beziehen sich hauptsächlich auf geeignete Geschäfts- und Pflegeräume sowie Praxis- und Betriebseinrichtungen. Für die Leistungen und Leistungsvergütungen gelten analoge Vereinbarungen und Grundsätze. Für ein Pflegeheim können jedoch weitere Zusatzleistungen angeboten werden. Deren Abrechnung sollten Sie jedoch vorher mit der Pflegekasse klären.

7. Weiterführende Informationen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) informiert auf seinem Portal rund um das Thema Gründung. Dort finden Sie auch die Publikation "GründerZeiten (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1034 KB)" zum Download, die alle wichtigen Gesichtspunkte über die Gründung im sozialen Bereich zusammenfasst.