Gründung einer Kindertagesförderung

Wenn Sie eine Kindertagespflege oder Kindertageseinrichtung gründen wollen, müssen Sie über eine entsprechende Erlaubnis verfügen und bestimmte Auflagen beachten, die das zuständige Amt für Jugend, Soziales und Asyl reglementiert.

Unterscheidungen bei der Betreuung

1. Kindertagespflege

Es gibt für die Kindertagespflege die Möglichkeit, sich i.d.R. freiberuflich selbstständig zu machen. Zuständig ist das Amt für Jugend, Soziales und Asyl in den verschiedenen Regionen. Für die Betreuung der Kinder außerhalb ihrer Wohnung während des Tages für mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt und das länger als drei Monate, benötigt man eine Erlaubnis zur Kindertagespflege (§ 43, Abs. 1 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz). Mit dieser Pflegeerlaubnis wird gleichzeitig die Eignung der Kindertagespflegeperson festgestellt.
Geeignet sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. Kindertagespflegepersonen sollen über eine Mindestqualifikation im Umfang von 300 Stunden nach dem vom Deutschen Jugendinstitut e. V. entwickelten Kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB) oder eine vergleichbare Qualifikation verfügen. Außerdem müssen kindgerechte Räumlichkeiten zur Verfügung stehen.
Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern.
Es wird die Verpflichtung übernommen, die Behörde über wichtige Ereignisse und Veränderungen zu unterrichten, die für die Betreuung der Kinder bedeutsam sind (z. B. Wohnungswechsel, das Auftreten ansteckender Krankheiten bei den Kindern oder in der Familie).
Außerdem hat das Amt für Jugend, Soziales und Asyl sicherzustellen, dass die Kindertagespflegepersonen mindestens 25 Stunden pro Kalenderjahr Angebote zur Fort- und Weiterbildung wahrnehmen. Die Pflegeerlaubnis wird für 5 Jahre erteilt und kann auf Antrag verlängert werden.
Ein Zusammenschluss von zwei Tagespflegepersonen in ganz oder teilweise gemeinsamgenutzten Räumlichkeiten (Großtagespflegestellen) ist zulässig. Voraussetzung ist, dass jede Kindertagespflegeperson über eine Pflegerlaubnis und die vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer Kindertagespflegeperson gewährleistet bleibt.

2. Kindertageseinrichtung

In einer Kindertageseinrichtung werden Kinder unterschiedlichen Alters tagsüber betreut. Mit einer Kindertageseinrichtung werden Sie i.d.R. auch freiberuflich tätig.
Um eine Kindertageseinrichtung gründen und betreiben zu dürfen, wird eine Betriebserlaubnis gemäß § 45, Abs. 1 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe benötigt.

Betriebserlaubnis

Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn:
  • das Wohl der Kinder in der Kindertageseinrichtung gewährleistet ist
  • der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (gemäß § 45 Abs. 2 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe)
  • die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden
  • die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden
  • zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die entsprechende Erlaubnisbehörde ist das Amt für Jugend, Soziales und Asyl. Alle Kindertageseinrichtungen unterliegen der Aufsicht durch den Staat. Dahinter steckt der Grundgedanke, dass die Betreuungsgegebenheiten auch außerhalb der Familie dem Wohl des Kindes förderlich sein müssen.

Mindestanforderungen an Kindertageseinrichtung

Für den Betrieb einer Kindertagesstätte sind Mindeststandards vorgegeben. Sie betreffen insbesondere die Räumlich-sächlichen Rahmenbedingungen und die Personalausstattung. Die zuständige Behörde prüft die Erfüllung der Anforderungen vor Ort.

Personalausstattung

Gemäß § 13 und § 14 KiföG M-V werden Angebote zur Förderung von Kindern grundsätzlich durch das in der Einrichtung tätige pädagogische Personal erbracht.

Finanzierung

Mecklenburg-Vorpommern ist das erste Land, das die Eltern vollständig von den Elternbeiträgen in der Kindertagesförderung entlastet. Mit dem Landtagsbeschluss vom September 2019 kommt es zu einer Beitragsfreiheit in allen Förderarten - in Krippe, Kindergarten, Hort und Kindertagespflege - und im vollen Förderumfang, d.h. bis zu zehn Stunden täglich.
Mit dem Gesetz zur Einführung der Elternbeitragsfreiheit, zur Stärkung der Elternrechte und zur Novellierung des Kindertagesförderungsgesetzes (kurz KiföG MV) übernimmt das Land seit dem 1. Januar 2020 die Kosten für die vollständige Beitragsfreiheit der Eltern in Mecklenburg-Vorpommern. Eltern tragen weiterhin die Kosten für die Verpflegung in der Kindertagesförderung. Die Kindertagesförderung in Kindertageseinrichtungen sowie in der Kindertagespflege wird gemäß §§ 26 bis 28 KiföG MV gemeinsam durch das Land, die Gemeinden und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe finanziert.

Antrag auf Erteilung der Pflege- und Betriebserlaubnis

Bitte richten Sie Ihren Antrag an das örtliche Amt für Jugend, Soziales und Asyl. Von dort erhalten Sie auch die Antragsvordrucke und Sie können sich bei Fragen zu den weiteren Genehmigungs- und Förderungsvoraussetzungen beraten lassen.