Künstlersozialabgabe

Einleitung

Diese Merkblatt richtet sich an alle Unternehmen, die Werke und Leistungen selbstständiger Künstler für sich nutzen. Das Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (KSVG) sieht vor, dass solche Unternehmen zur Zahlung der sogenannten Küstersozialabgabe verpflichtet sind. Entgegen einer weitverbreiteten Meinung sind von dieser Abgabepflicht aber nicht nur die klassischen Kunstverwerter wie Bühnen, Verleger, Fernsehen und Kunsthandel betroffen. Der Kreis der Abgabepflichtigen ist viel weiter zu ziehen. So ist beispielsweise jedes Unternehmen, das seine Werbung wenigstens teilweise von freien Werbe-Agenturen und Fotografen gestalten lässt, abgabepflichtig.
Mit diesem Informationsblatt möchten wir auf das Thema aufmerksam machen und Hilfestellung bei der Klärung erster Grundfragen geben.

1. Wie funktioniert das System der Künstlersozialversicherung und was ist die Künstlersozialabgabe?

Selbstständige Künstler und Publizisten sind aufgrund des KSVG in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung pflichtversichert. Die Versicherungsbeiträge dieser Künstler und Publizisten werden zur Hälfte von der Künstlersozialkasse übernommen. Die KSK wiederum refinanziert sich zum einen über Bundesmittel (20%) und zum anderen über die sogenannte Künstlersozialabgabe (30%).
Die Künstlersozialabgabe wird bei Unternehmen erhoben, welche die Ergebnisse künstlerischer Arbeit wirtschaftlich nutzen. Diese sogenannten Vermarkter („Verwerter”) werden an der Finanzierung der Sozialversicherungsbeiträge beteiligt, weil in der Regel erst durch das Zusammenwirkten selbstständiger Künstler und Publizisten einerseits und den Ver-wertern andererseits die Werke und Leistungen dem Endabnehmer zugänglich gemacht werden können. Das Verhältnis zwischen den Verwertern und den Kunstschaffenden ist deshalb vergleichbar mit dem zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.


2. Welche Unternehmen müssen die Künstlersozialabgabe zahlen?

Grundsätzlich sind alle Unternehmen, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, zur Abgabe der Künstlersozialabgabe verpflichtet (§ 24 Abs. 2 KSVG). „Für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen” bedeutet dabei, dass die künst-lerische oder publizistische Leistung mit dem Zweck des Unternehmens zusammenhängen muss und dass mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden. Künstlerische Leistungen, die nur privaten oder unternehmensinternen Zwecken dienen, fallen nicht unter die Abgabepflicht.
Nach § 24 Abs. 1 KSVG gelten Unternehmer, die eines der nachfolgenden Unternehmen betreiben, als typische Verwerter:
  • Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste)
  • Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, dass ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten.
  • Theater-, Konzert-, und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen.
  • Rundfunk, Fernsehen
  • Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung)
  • Galerien, Kunsthandel
  • Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte
  • Varieté - und Zirkusunternehmen, Museen
  • Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten
Zudem sind auch sogenannte „Eigenwerber” von der Abgabepflicht betroffen. Als Eigenwerber wird ein Unternehmen bezeichnet, welches für Zwecke des eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreibt und dafür nicht nur gelegentlich Aufträge an freie Künstler oder Publizisten vergibt.


3. Wie gestaltet sich das Abgabeverfahren?

Unternehmer, die Leistungen selbstständiger Künstler/Publizisten in Anspruch nehmen, müssen an dem gesetzlich geregelten Abgabeverfahren teilnehmen. Hierbei muss sich das Unternehmen zunächst formlos bei der Künstlersozialkasse melden. Das weitere Verfahren gliedert sich in zwei Stufen:
Zur Prüfung der Abgabepflicht versendet die KSK einen Fragebogen. Nach Ausfüllen des Fragebogens erhalten die Unternehmen einen Feststellungsbescheid über die grundsätzliche Zugehörigkeit zum abgabepflichtigen Personenkreis im Sinne des KSVG. Man spricht hier von der Feststellung der Abgabepflicht dem Grunde nach. In einer zweiten Stufe wird die Höhe der Abgabeleistung festgelegt. Diese sogenannte Abgabeschuld, wird von der KSK, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, in einem gesonderten Abrechnungsbescheid nach Abgabe der Meldungen durch das betroffene Unternehmen entschieden. Das abgabepflichtige Unternehmen hat hierzu einmal im Jahr bis zum 31. März des Folgejahres der KSK auf deren Meldebogen mitzuteilen, wie hoch im vergangenen Kalenderjahr die an selbstständige Künstler gezahlten Entgelte gewesen sind. Bei Falsch- oder Nichtangabe findet eine Schätzung statt.
Die KSK bietet zudem ein Online-Meldeverfahren an. Die wesentlichen Vorteile der Nutzung des Online-Meldeverfahrens sind z. B. Ausfüll-Hilfefunktionen, Plausibilitätsprüfungen, lokale Speicherung, elektronische Übersendung, Übermittlungsbestätigung.
Achtung: Die Künstlersozialabgabe darf nicht im Innenverhältnis auf den selbstständigen Künstler oder Publizisten abgewälzt oder vom Honorar abgezogen werden. Entsprechende vertragliche Vereinbarungen sind nichtig.
Achtung: Die (auch unwissentliche) Verletzung der gesetzlichen Melde- und Aufzeichnungspflichten ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.


4. Wann ist die Künstlersozialabgabe zu zahlen?

Die Zahlung der Künstlersozialabgabe erfolgt monatlich (fällig jeweils am 10. des Folgemonats). Das Unternehmen hat für das laufende Kalenderjahr monatliche Vorauszahlungen in Höhe von 1/12 der für das vorangegangene Kalenderjahr geschuldeten Künstlersozialabgabe zu leisten. Als Maßstab für die Vorauszahlungen gilt somit die Abgabe des vorausgegangenen Jahres. Falls die gezahlten Leistungen in einem Jahr erheblich unter denen des Vorjahres liegen, kann ein Antrag bei der KSK auf Herabsetzung der Abgabensätze gestellt werden. Zudem entfällt die Vorauszahlungspflicht, wenn der vorauszuzahlende Betrag 40 Euro nicht übersteigt.

5. Wie berechnet sich die Abgabe?

Die jeweilige Höhe der Künstlersozialabgabe wird von der Künstlersozialkasse ermittelt und dem Verpflichteten mitgeteilt. Sie setzt sich aus der Multiplikation zweier Faktoren zusammen:
  1. der Summe der in dem abgelaufenen Kalenderjahr an freie Künstler/Publizisten gezahlten Entgelte und
  2. des Abgabesatzes.
Der Abgabesatz wird vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen entsprechend dem Finanzbedarf der KSK jeweils für ein Kalenderjahr im voraus festgelegt. Unter „Entgelte” fallen alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten geleisteten Zahlungen wie z. B. Honorare, Gagen oder Lizenzgebühren. Zudem umfasst der Begriff auch geldwerte Sachleistungen sowie die Erstattung von Auslagen (z. B. Telefon, Fracht) und Nebenkosten soweit es sich hierbei nicht um Reisekosten und übliche Aufwendungen der Bewirtung handelt.


6. Wer schuldet die Künstlersozialabgabe bei der Zwischenschaltung von Dritten?

Im Gesetz eindeutig geregelt ist, dass Unternehmen, die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte übernehmen, abgabepflichtig sind. Dies begründet die grundsätzliche Abgabepflicht für Marketing-/Event - Agenturen.
Aber auch für jegliche Art der Vermittlung (Manager, Agenturen u. a.) von Künstlern/ Publizisten kann eine Abgabepflicht entstehen. Dies ist dann der Fall, wenn die Tätigkeit des
Achtung: Für rückständige Vorauszahlungen können Säumniszuschläge in Höhe von 1% des rückständigen Betrages für jeden angefangenen Monat der Säumnis erhoben werden.
Vermittlers über die eines sog. Gelegenheitsnachweises hinausgeht. Abgabefrei sind nur solche Tätigkeiten, wo der Vermittler dem Künstler und seinem Kunden lediglich die Möglichkeit unterbreitet einen Vertrag über eine künstlerische Leistung zu schließen. Sobald der Vermittler an dem Vertragsschluss beteiligt ist, z. B. als Vertreter auftritt, besteht für ihn eine Abgabepflicht. Grundlage für die Berechnung der Abgabe ist dann der Betrag, den der Künstler erhält (inkl. Nebenkosten). Allerdings gilt hier eine wichtige Ausnahme für den Fall, dass der Kunde (Vertragspartner des Künstlers/Publizisten) selbst ein Unternehmen betreibt, welches abgabepflichtig ist. Dann muss der Kunde die Abgabe zahlen, und nicht der Vermittler.

7. Welche sonstigen Pflichten treffen die Unternehmer?

Zuzüglich zu den bereits aufgeführten Melde- und Zahlungspflichten, muss das abgabepflichtige Unternehmen noch folgendes beachten:
  1. Das Unternehmen ist verpflichtet, fortlaufende Aufzeichnungen über die Entgelte zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
  2. Die KSK ist berechtigt, die Einhaltung der Meldepflicht und die Richtigkeit der abgegebenen Angaben im Wege der Betriebsprüfungen zu kontrollieren. Hiervon macht sie auch regelmäßig Gebrauch. Bei einer Betriebsprüfung, ist das Unternehmen verpflichtet auf Verlangen der KSK alle Unterlagen die zur Überprüfung der Abgabepflicht notwendig sind vorzulegen. Hierzu gehören alle Aufzeichnungen über die Entgelte, Verträge mit Künstlern und Publizisten, Unterlagen aus dem Rechnungswesen, Meldungen an Sozialversicherungsträger, etc.

8. Was ist eine Ausgleichsvereinigung und was sind ihre Vorteile?

Eine Befreiung oder etwaige Reduzierung der Künstlersozialabgabe ist nicht möglich. Allerdings besteht die Möglichkeit, sich mit anderen Aufzeichnungspflichtigen zu einer sogenannten Ausgleichsvereinigung zusammenzuschließen. Diese (branchenspezifische) Ausgleichsvereinigung bedarf der Zustimmung der KSK sowie des Bundesversicherungssamtes. Die KSK kann dann - abweichend von den gesetzlichen Vorgaben - bei der Ermittlung der Entgelte andere Berechnungsgrößen zugrunde legen. Zudem bestehen weitere Vorteile wie z. B. der Wegfall von Aufzeichnungspflichten oder dass keine Betriebsprüfung bei den einzelnen Abgabepflichtigen stattfindet.
Gesetzliche Neuregelung: Aufgrund der Novellierung des KSVG vom 22. März 2007 wird diese Betriebsprüfung nicht mehr von der KSK, sondern von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) im Rahmen ihrer turnusmäßigen Betriebsprüfung bei den Arbeitgebern übernommen. Auf diese Weise wird der Kreis der geprüften Unternehmen erheblich ausgeweitet.

9. Kontaktdaten der KSK

Hausadresse: Postadresse:
Künstlersozialkasse
Gökerstraße 14
26384 Wilhelmshaven
Service-Nummer: 04421 9734051500 (Mo-Fr 9:00 bis 16:00 Uhr)