Wie nenne ich mein Unternehmen?

1. Vorbemerkung

Das Recht der Unternehmenskennzeichen ist auf den ersten Blick verwirrend. Schon die in der Umgangssprache verwendeten Begrifflichkeiten stimmen mit der juristischen Fachterminologie oftmals nicht überein. So sprechen z. B. auch Unternehmer, die gar keine Firma im Handelsregister eingetragen haben, von ihrer Firma. Doch wer darf nun im rechtlichen Sinn eine Firma führen und wie wird diese gebildet? Worin besteht der Unterschied einer Firma zu einer Geschäftsbezeichnung oder einer Marke? Worin unterscheidet sich der Schutz der einzelnen Kennzeichen und wie weit reicht dieser? Auf diese Fragen soll diese IHK-Information Antworten geben.

2. Unternehmenskennzeichen

Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden, § 5 Abs. 2 Satz 1 Markengesetz (MarkenG).
  • Laut Handelsgesetzbuch (HGB) ist die Firma der Name, unter dem Kaufleute im Handel ihre Geschäfte betreiben und die Unterschrift abgeben (Handelsname des Kaufmanns). Die Firma wird im Handelsregister eingetragen.
  • Eine Geschäftsbezeichnung wird in keinem öffentlichen Verzeichnis registriert und ist nicht mit einer Firma zu verwechseln. Sie dient dazu, ein Geschäft von anderen zu unterscheiden und auf das Geschäft des Benutzers hinzuweisen (Etablissementbezeichnung), ohne zugleich den Inhaber kenntlich zu machen.
  • Die Marke kennzeichnet dagegen insbesondere Waren bzw. angebotene Dienstleistungen eines Unternehmens. Daneben kann die Marke aber auch den Namen, die Firma oder die Geschäftsbezeichnung eines Unternehmens schützen.

2.1 Die Firmenbildung

Wie die Firma gebildet werden darf, regelt die zentrale Firmenbildungsvorschrift des § 18 HGB:
  • Die Firma muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.
  • Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irre zu führen. Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben kann die Firma z. B. als Personenfirma (Information über Inhaber), als Sachfirma (Information über den Geschäftszweck), als reine Phantasiefirma (ohne Information) oder aus einer Kombination dieser Bestandteile gebildet werden. Folgende Punkte sind besonders zu beachten:
  • Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft hat eine Firma dann, wenn sie ein ganz bestimmtes Unternehmen bezeichnet. Typischerweise sind Firmen, die aus Personennamen ("Franz Maier OHG") oder Phantasiebezeichnungen ("Phönix GmbH") gebildet sind, immer Kennzeichnungskräftig.
  • Die Kennzeichnungseignung fehlt jedoch Firmen, die nur aus rein beschreibenden Branchen- oder Sachbegriffen gebildet sind, wie z. B. "Autohandel GmbH" oder Textil e.K.". Solche Sachfirmen kennzeichnen nämlich kein bestimmtes Unternehmen, sondern stehen für eine ganze Branche. Außerdem besteht ein Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit an solchen beschreibenden Branchenbegriffen, da diese sonst zugunsten eines Unternehmens monopolisiert werden könnten. Sach- und Branchenfirmen muss daher ein weiterer Zusatz beigestellt werden, der die erforderliche Kennzeichnungskraft bewirkt. Hierzu eignen sich Personennamen der Inhaber bzw. Gesellschafter oder Phantasiebezeichnungen, z. B. "ABC Textil e.K.".
  • Eine Kennzeichnungseignung wird auch Zeichen abgesprochen, die nicht kommunizierbar sind, wie etwa @, ¬, §, ? usw.
  • Wegen der Gefahr der Irreführung sind solche Begriffe nur eingeschränkt verwendbar, die z. B. eine besondere Leistungsfähigkeit, Marktbedeutung oder den Umweltbezug eines Unternehmens anklingen lassen bzw. aufgrund spezieller Regelungen nur einem eingeschränkten Adressatenkreis zur Verfügung stehen, wie z. B. "Deutsche", "Europäische", "Bio", Öko", "Finanz", "Institut", "Akademie", Technologie", "Rechtsanwalt", "Dr.", "Bank", "Kapitalanlagegesellschaft" usw. Ob diese oder ähnliche Zusätze im Einzelfall gerechtfertigt sind, prüft das Registergericht.
  • Problematisch sind auch Zusätze, die Zweifel über die Rechtsform des Unternehmens aufkommen lassen. Unzulässig sind z. B. zwei Rechtsformzusätze in einer Firma. Der Zusatz "Partner" darf seit in Kraft treten des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes nur noch von Partnerschaftsgesellschaften geführt werden.
  • Zwingend vorgeschrieben für alle Handelsregisterfirmen ist die Offenbarung der Haftungsverhältnisse und damit die Aufnahme eines Rechtsformzusatzes in die Firma.
Daneben muss sich die gewählte Firma von allen an demselben Ort bereits bestehenden und in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden, § 30 HGB. Die deutliche Unterscheidbarkeit prüft das Handelsregistergericht von Amts wegen.
Tipp: Verstößt die Firma gegen firmenrechtliche Bestimmungen, liegt ein Eintragungshindernis vor. Es wird daher empfohlen, die Zulässigkeit einer Firma frühzeitig von der örtlichen IHK prüfen zu lassen. Dies kann Zeitverluste sowie zusätzliche Kosten bei der Eintragung sparen. Dabei prüft die IHK auch, ob die Firma im örtlichen Handelsregister noch frei ist. Auf Wunsch kann auch eine bundesweite Firmennamenrecherche durchgeführt werden.

2.2 Die Geschäftsbezeichnung

Kleingewerbetreibende (hierzu zählt auch die gewerblich tätige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)) sind nicht im Handelsregister eingetragen und können daher nicht unter einer Firma auftreten.
Es ist jedoch zulässig, eine Geschäfts- bzw. Etablissementbezeichnung zu verwenden. Ein typisches Beispiel dafür ist z.B. „Goldenes Lamm” für eine Gaststätte, oder „PC24” für einen EDV-Dienstleister. Die Geschäftsbezeichnung darf aber nicht den Eindruck einer eingetragenen Handelsregisterfirma hervorrufen. Unzulässig wäre es etwa, wenn der Geschäftsbezeichnung ein Kürzel beigestellt ist, welches an eine Rechtsformbezeichnung wie „GmbH” angelehnt ist. Die Konsequenzen eines unzulässigen Firmengebrauchs regelt § 37 HGB: Wer eine ihm nicht zustehende Firma benutzt, wird vom Registergericht zur Unterlassung durch Festsetzung von Ordnungsgeld angehalten. Daneben ist darauf zu achten, dass die Geschäftsbezeichnung nicht in ein bestehendes Namensrecht eingreift oder wegen einem irreführenden Inhalt gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.
Wenn Kleingewerbetreibende auf ihren Geschäftsbriefen nur eine Geschäftsbezeichnung nennen, aber ihren Personen-Namen weglassen, ist es nicht möglich, das Unternehmen einem bestimmten Inhaber zuzuordnen. Denn Geschäftsbezeichnungen sind in keinem öffentlichen Register erfasst. Schon aus Gründen der Seriosität sollten Kleingewerbetreibende daher auf ihren Geschäftsbriefen immer auch den Vor- und Zunamen sowie eine Geschäftsanschrift angeben, um den Inhaber des Unternehmens transparent zu machen.
Kleingewerbetreibende können sich aber auf Wunsch mit einer Firma im Handelsregister eintragen lassen (eine GbR müsste dann allerdings die Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft wählen) und so das Recht zur Firmenführung „erwerben“.

3. Die Bedeutung der Firma

Eine Firma kann eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung erlangen. Die Firma dient schließlich dazu, das Unternehmen im Geschäftsverkehr zu kennzeichnen. Damit prägt die Firma grundlegend die Corporate Identity und bildet eine Konstante gegenüber anderen betrieblichen Merkmalen, die sich oft veränderten Rahmenbedingungen anpassen müssen.
Der wirtschaftliche Wert einer Firma wird durch das Gesetz ausdrücklich anerkannt und geschützt. In den §§ 21 ff HGB sind spezielle Regelungen enthalten, welche die Fortführung der Firma zum Beispiel bei Veräußerung oder Ein- und Austritt von Gesellschaftern regeln.
Entsprechende Fortführungsregelungen für Geschäftsbezeichnungen gibt es dagegen nicht. Dies hat zur Folge, dass ein Kleingewerbetreibender, dessen Name in der Branche einen sehr guten Ruf hat, seinen Namen nicht mit dem Betrieb veräußern kann.
Auch als Element im Marketing kommt der Firma eine entscheidende Funktion zu. Eine nachträgliche unfreiwillige Änderung der Firma aufgrund wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche wird für das Erscheinungsbild nach außen spürbare Nachteile mit sich bringen. Denn Außenstehenden, denen die Gründe der Umbenennung nicht bekannt sind, werden durch die Änderung einer bekannten Firma hinsichtlich Kontinuität, Identität und Seriosität des Unternehmens irritiert. Die Wahl des Namens und dessen Pflege sind daher von nicht zu unterschätzender Bedeutung.
Zu berücksichtigen ist auch, dass ein Unternehmenskennzeichen nicht nur vom Namensträger, sondern von allen, die im Geschäftsverkehr mit ihm in Berührung kommen (Geschäftspartner, Behörden, Konkurrenten), benutzt und dokumentiert wird. Es können erhebliche Probleme entstehen, wenn die Unternehmensbezeichnung gleich oder ähnlich lautet wie andere, ältere Namen.

4. Recherche von geschützten Kennzeichen

Das Risiko von Namenskollisionen und den damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteilen, nämlich Prozesskosten, Unterlassungsverpflichtungen, Verlust einer bekannten Bezeichnung, Änderung des Briefpapiers und der Werbung usw., kann durch Namensrecherchen abgeschwächt werden.
Eine örtliche bzw. bundesweite Firmennamenrecherche kann über die örtliche IHK in Auftrag gegeben werden. Auch über das Internet können Sie im elektronischen Unternehmensregister bundesweit nach Firmennamen, und daneben Markennamen beim Deutschen Patent- und Markenamts durchführen. Weitere Informationen erhalten Sie auch beim Patent- und Normenzentrum Rostock.
Leider bleibt aber auch bei der Inanspruchnahme dieser Recherchemöglichkeiten ein Restrisiko, mit einer schon bestehenden Geschäftsbezeichnung zu kollidieren. Denn diese werden nirgendwo registriert und können daher aus keinem Register abgefragt werden.
Auch eine Recherche im Internet oder über eine Telefonbuch CD-Rom wird lediglich zu einem unvollständigen Ergebnis führen, da dort nicht alle Unternehmen präsent sind. Gleichwohl bietet diese Recherche Anhaltspunkte dafür, ob eine Bezeichnung häufig vertreten ist und eine Kollisionsgefahr nahe liegt.

5. Gesetzliche Schutzrechte

Die zentrale Schutzvorschrift für Unternehmenskennzeichen ist § 15 MarkenG. Ein zusätzlicher Schutz durch § 12 BGB (Namensrecht), § 37 Abs. 2 HGB (Unbefugter Gebrauch einer Firma) oder §§ 1, 3 UWG ist stets möglich, wenn auch in der Praxis die Anwendung des § 15 MarkenG überwiegt.
Da die Schutzvorschriften für Unternehmenskennzeichen weiter reichen als die firmenrechtlichen Bestimmungen des HGB, gelten diese auch für Firmen, die bei der Eintragung in das Handelsregister wegen dessen Ortsgebundenheit gem. § 30 HGB unbeanstandet geblieben sind.
Hier ein kurzer Überblick:
  • § 30 HGB: Nach dieser Vorschrift muss sich jede neue Firma (auch die einer Zweigniederlassung) von allen an demselben Ort bereits bestehenden und in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. Die deutliche Unterscheidbarkeit prüft das Handelsregistergericht von Amts wegen, denn unzureichende Unterscheidbarkeit ist ein Eintragungshindernis. Allerdings werden von dieser Regelung die Geschäftsbezeichnungen nicht erfasst, da diese nicht im Handelsregister (und auch in sonst keinem Verzeichnis!) registriert sind. Außerdem bewirkt die Beschränkung auf den jeweiligen Ort, dass gleichnamige Bezeichnungen in Nachbargemeinden ohne gerichtliche Beanstandung eingetragen werden können.
  • § 15 Abs. 2 Markengesetz: Nach dieser zentralen kennzeichenrechtlichen Schutzvorschrift wird dem Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung ein ausschließliches Recht gewährt. Infolgedessen ist es Dritten untersagt, eine geschäftliche Bezeichnung unbefugt so zu benutzen, dass Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung entstehen. Handelt es sich um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten darüber hinaus auch dann untersagt, diese zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung des Anderen ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Diese Regelung dient nicht nur dem Inhaber von Namensrechten, sondern auch dem Interesse der Allgemeinheit, da verwechslungsfähige Bezeichnungen Unklarheit bzw. Rechtsunsicherheit bewirken.
  • § 12 BGB: Diese Vorschrift gewährt Namensschutz für Unternehmenskennzeichen. Nach dieser namensrechtlichen Generalklausel kann derjenige, dessen Recht zum Gebrauch eines Namens von anderen bestritten oder dadurch verletzt wird, dass andere unbefugt den gleichen Namen gebrauchen, von diesen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Diese Regelung stimmt mit der zuvor genannten markenrechtlichen Bestimmung sachlich weithin überein.
  • § 37 Abs. 2 HGB: Diese Regelung schützt die Firma zusätzlich vor unbefugtem Firmengebrauch durch einen anderen. Tritt eine Rechtsverletzung durch unbefugten Firmengebrauch ein, entstehen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche.
  • § 14 Markengesetz: Im Bereich der Marken ist die Rechtslage noch konkreter geregelt.
Im Gegensatz zu Firmierungen bzw. Geschäftsbezeichnungen beziehen sich diese Zeichen nicht auf das Unternehmen selbst, sondern in der Regel auf von dem Unternehmen hergestellte Waren bzw. angebotene Dienstleistungen. Wer sich einer Marke bedient, kann diese zur Eintragung in das Markenregister anmelden. Mit der Anmeldung ist eine Gebühr zu bezahlen. Die Eintragung gewährt eine Schutzdauer von zehn Jahren, die durch Antragstellung verlängert werden kann. Sie hat die Wirkung, dass allein dem Inhaber das Recht zusteht, die Marke für Waren oder Dienstleistungen der angemeldeten Art in der angemeldeten Branchenklasse im Geschäftsverkehr zu benutzen. Der Schutz des Zeichens erstreckt sich weiter auf dessen Benutzung in Geschäftspapieren, Verpackungen, Werbung o. Ä. Daraus resultiert gleichzeitig das Recht, gegen andere, die das Zeichen widerrechtlich benutzten, durch Geltendmachung von Unterlassungs- bzw. Schadensersatzansprüchen vorzugehen. Die Rechtsposition des Verwenders ist durch die Registrierung sehr gut abgesichert. Hinzu kommt, dass die vorsätzliche Kopie von Marken strafbewehrt ist.

6. Beginn des Schutzes

Der Schutz der Firma beginnt nicht erst mit der Eintragung im Handelsregister, sondern bereits durch den Gebrauch im Geschäftsverkehr. Auch der Kennzeichenschutz des Namens und der besonderen Geschäfts- oder Unternehmensbezeichnung entstehen durch Ingebrauchnahme im geschäftlichen Verkehr, sofern die Kennzeichen über Unterscheidungskraft verfügt. Fehlt diese, so entsteht der Kennzeichenschutz erst zu dem Zeitpunkt, in dem das Kennzeichen Verkehrsgeltung erlangt.
Markenschutz entsteht durch Eintragung als Marke, die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erlangt hat oder durch notorische Bekanntheit einer Marke, § 4 MarkenG.

7. Prioritätsprinzip

Der genaue Zeitpunkt, wann der Schutz an einem Kennzeichen entstanden ist, ist von erheblicher Bedeutung, da vom Grundsatz der Gleichwertigkeit aller Kennzeichen auszugehen ist. Kollidieren etwa eine gleichlautende oder ähnliche Marke und eine Firma, gilt der Grundsatz der Priorität: Entscheidend ist, wer das ältere Recht hat. Die genaue Dokumentation der Ingebrauchnahme eines Kennzeichens, etwa durch Aufbewahrung von Geschäftsbriefen über die Aufbewahrungsfristen hinaus, kann im Streitfall den Nachweis des Schutzbeginn erleichtern.
Die Priorität allein berechtigt den Inhaber des älteren Zeichens freilich noch nicht zur Anspruchstellung. Vielmehr muss noch hinzukommen, dass durch den Gebrauch des Verletzungszeichens ein anerkanntes und schutzwürdiges Interesse des Betroffenen verletzt wird. Dies hängt im wesentlichen vom Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ab. Hierbei ist der territoriale Wirkungsbereich eines Unternehmens von Bedeutung.

8. Räumlicher Geltungsbereich

Bei der Marke lässt sich der räumliche Schutzbereich einfach zusammenfassen: Der Schutz einer Marke erstreckt sich auf das gesamte Gebiet des Landes, für das es angemeldet wurde, ohne dass eine tatsächliche Benutzung in einzelnen Regionen nachgewiesen werden muss.
Differenzierter ist der territoriale Schutzbereich bei den Unternehmenskennzeichen zu beurteilen. Dieser kann sich grundsätzlich ohne Beschränkung auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken. Wie weit der Schutz tatsächlich reicht, muss aber im Einzelfall geprüft werden. So ist z. B. der Firmenname durch die Eintragung im Handelsregister nicht immer "automatisch" bundesweit geschützt.
Entscheidend für den Umfang des territorialen Schutzbereichs ist die Art der Bezeichnung, der räumliche Umfang ihrer tatsächlichen Benutzung bzw. Verkehrsgeltung und die Ausrichtung des Unternehmens zum maßgeblichen Verletzungs- oder Kollisionszeitpunktes.
Unternehmenskennzeichen müssen im Geschäftlichen Verkehr durch Ingebrauchnahme in Erscheinung getreten sein. Trifft dies nur für einen räumlich begrenzten Bereich zu, so sind auch nur dort Verwechslungen zu befürchten. Die Schutzwirkung eines Unternehmenskennzeichens reicht stets nur soweit wie seine Kennzeichnungskraft im Verkehr.
Der räumliche Schutzbereich ist bei einem Unternehmen dann örtlich begrenzt, wenn dessen Tätigkeitsbereich typischerweise ortsgebunden ist. Solche sogenannten Platzgeschäfte sind z. B. Gaststätten oder Hotels, von denen anzunehmen ist, dass es an jedem Ort nur einen Betrieb mit demselben Namen gibt. Der ältere Inhaber einer Bezeichnung kann sich stets gegen die Verwendung jeder jüngeren, verwechslungsfähigen Bezeichnung am selben Ort wehren, während er gegen die Verwendung verwechslungsfähiger Bezeichnungen an anderen Orten in der Regel nichts unternehmen kann.
Denn obwohl z. B. der Name "Goldenes Lamm" von zahlreichen Gaststätten verwendet wird, wird man nicht daraus schließen, dass zwischen den vielen gleichnamigen Betrieben an anderen Orten eine Verbindung besteht.
Ob Inhaber regional beschränkter Unternehmenskennzeichen bei einer Kollision gegen bundesweit tätige Mitbewerber, die eine verwechslungsfähige Bezeichnung gleichfalls nutzen, vorgehen können, ist nach der Rechtsprechung durch eine Abwägung der Individualinteressen zu beurteilen. Ausschlaggebend ist hierbei, inwieweit sich die Tätigkeitsbereiche überschneiden, wie weit dadurch die Gefahr einer Verwechslung hervorgerufen wird und welche Auswirkungen ein räumlich beschränktes Verbot auf den Geschäftsbetrieb des überregional tätigen Unternehmens haben kann.
Überörtlicher Schutz wird dann vorliegen, wenn es sich um eine ganz besonders bekannte Bezeichnung mit überragender Verkehrsgeltung oder um ein größeres Unternehmen handelt, das nach Art eines Filialbetriebes an zahlreichen Orten Gaststätten oder Hotels derselben Art unter derselben Bezeichnung betreiben wird. Wegen der hier von vornherein die Grenzen eines einzigen Orten überschreitenden Aktivitäten des Unternehmens erstreckt sich dann der geographische Schutzbereich der Bezeichnung auf das gesamte Bundesgebiet.
Zur Verdeutlichung einige Beispiele:
  • Die Firma "Franz Maier Holzhandlung GmbH" entfaltet nur in der Region Stuttgart ihre Geschäftstätigkeit und ist in Norddeutschland unbekannt. Hier wird sich der räumliche Schutzbereich nicht bis in den Norddeutschen Raum erstrecken.
  • Die Firma "ABC Textilhandel Deutschland GmbH" entfaltet im ganzen Bundesgebiet geschäftliche Aktivitäten und ist mit zahlreichen Filialen überregional präsent. Hier wird sich der Schutz auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken.
  • Die Bezeichnung "Hirsch" für ein Restaurant wird regelmäßig ortsgebunden - etwa beschränkt auf die Gemeinde - geschützt, da typischerweise die wirtschaftliche Geschäftstätigkeit auf einen sehr begrenzten territorialen Bereich ausstrahlt.
  • Die Bäckereikette "Kamps" ist dagegen überregional vertreten und bekannt, so dass sich der Bezeichnungsschutz auf das gesamte Bundesgebiet bezieht.

9. Die Verwechslungsgefahr

Verwechslungsgefahr ist gegeben, wenn die Verwendung identischer oder ähnlicher Zeichen die Gefahr einer Irreführung über die
  • betriebliche Herkunft von Waren oder
  • über das Bestehen besonderer geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Beziehungen zwischen verschiedenen Unternehmen
hervorruft.
Schon bei der Wahl eines Kennzeichens ist zu berücksichtigen, dass werbewirksame kurze und prägnante Bezeichnungen nicht unbegrenzt zur Verfügung stehen und daher eine erhöhte Kollisionsgefahr besteht. Beispielhaft kann die Computerbranche genannt werden, die sich häufig Wortkreationen wie Compuservis, Computech, Computel usw. bedient.
Bei der Verwechslungsgefahr spielt der Unterschied zwischen den Haupttätigkeiten der beteiligten Unternehmen eine erhebliche Rolle. Denn je größer der Abstand zwischen ihnen ist, desto weniger werden Außenstehende geneigt sein, aus der Verwendung ähnlicher oder selbst identischer Unternehmenskennzeichen auf Beziehungen zwischen ihnen zu schließen. Bei völliger Branchenverschiedenheit scheidet - selbst bei Verwendung identischer Zeichen - grundsätzlich eine Verwechslungsgefahr aus. Umgekehrt ist die Verwechslungsgefahr selbst bei bloß ähnlichen Zeichen umso eher zu bejahen, je näher sich die Tätigkeitsgebiete der beiden Unternehmen stehen.
Beweisen muss die Verwechslungsgefahr derjenige, der eine Rechtsverletzung geltend macht. Indizien für eine Verwechslungsgefahr sind z. B. Fehlzustellungen der Post, Irrtümer bei Kunden und Lieferanten über die Identität der Unternehmen usw. Eine Verwechslungsgefahr kann schon dann bestehen, wenn nur einzelne Teile von Unternehmensbezeichnungen identisch oder ähnlich sind wie z. B. Abkürzungen und Schlagworte, die oft den eigentlich kennzeichnenden bzw. unterscheidungskräftigen Teil des Namens darstellen.
Dabei kann es auch auf sonstige Umstände ankommen, etwa auf die Gestaltung der Briefbogen, der Werbung die Branchenähnlichkeit oder der allgemeinen Bekanntheit von Firmenlogos in der Allgemeinheit als Hinweis auf ein bestimmtes Produkt oder auf ein bestimmtes Unternehmen.
Gerade wegen dieser zahlreichen Kriterien, deren Gewichtung von den Umständen des einzelnen Falles und von der Beurteilung des Betroffenen abhängt, werden wettbewerbsrechtliche Bestimmungen bei der Eintragung in das Handelsregister nicht von der eintragenden Stelle berücksichtigt. Vielmehr überlässt es das Gesetz den Parteien, ob sie sich auf diese Vorschriften im Rahmen eines Wettbewerbsprozesses berufen wollen oder nicht.

10. Einschränkungen des Schutzes

Wenn verwechslungsfähige Firmen jahrelang unbeanstandet nebeneinander geführt wurden, kann der Kennzeichnungsschutz verwirkt sein. In solchen Fällen kann dem Besitzstand, den beide Seiten an ihrem Namenszug erworben haben, der Vorrang eingeräumt werden, da ansonsten unzumutbare wirtschaftliche Nachteile für eine Seite entstehen könnten.
Familiennamen kommen teilweise unzählige Male in identischer Form vor. Es gilt der Grundsatz, dass jeder berechtigt ist, seinen Namen zur Kennzeichnung seines Unternehmens zu verwenden. Kollisionsfälle können deshalb nicht ohne Weiteres nach dem Prioritätsprinzip gelöst werden. Auch in diesen Fällen muss jedoch die Gefahr von Verwechslungen nicht unbeschränkt hingenommen werden. Konflikte können hier durch eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles gelöst werden. Jeder Beteiligte wird alles ihm Mögliche und Zumutbare tun müssen, um die nun einmal bestehende Verwechslungsgefahr soweit wie möglich auszuschließen. In Betracht kommt dafür vor allem die Aufnahme unterscheidungskräftiger Zusätze in den Namen.
Unter die Oberbegriffe "Verwässerungsgefahr / Schutz bekannter Zeichen" fällt der Schutz bekannter Zeichen gegen Beeinträchtigung ihrer überragenden Werbekraft durch die Verwendung übereinstimmender Zeichen für völlig andere Waren (Bsp. Verwendung der Weltmarke "Nike" für kosmetische Produkte oder Computer). Selbst wenn hier eine Verwechslungsgefahr wegen der großen Branchenverschiedenheit ausscheiden würde, wird doch dem Inhaber des berühmten Zeichens ein Interesse daran zugebilligt, eine Inflation und damit Verwässerung des Zeichens durch seine Benutzung für x-beliebige andere Waren zu verhindern.

11. Ende des Kennzeichenrechtes

Der Schutz von Namensrechten dauert so lange, wie die Unternehmenskennzeichen tatsächlich geführt werden. Er findet sein Ende, sobald die Bezeichnung aufgegeben oder das Unternehmen endgültig eingestellt wird.

Checkliste zur Eintragung ins Handelsregister

Einleitung

Das Handelsregister ist ein von den Amtsgerichten geführtes öffentliches Register. Es dient der Rechtssicherheit im Handelsverkehr, da die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, deren Offenlegung die Allgemeinheit besonders interessiert, vollständig und zuverlässig nachgewiesen werden. Es werden zwei Abteilungen geführt:
Abteilung A: Für Einzelkaufleute und Personengesellschaften (e.K., OHG, KG)
Abteilung B: Für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG)
Das Handelsregister genießt öffentlichen Glauben. Das bedeutet, dass der gutgläubige Rechtsverkehr in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit der Eintragungen und Bekanntmachungen in begrenztem Umfang geschützt ist.
Der Inhalt der Eintragung wird von Amts wegen im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht. Grundsätzlich werden alle Eintragungen ihrem vollen Wortlaut nach veröffentlicht.
Die Eintragung in das Handelsregister ist bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht in elektronischer Form anzumelden. Die Unterschrift des Kaufmanns bzw. des Geschäftsführers muss durch einen Notar beglaubigt werden. Je nach Form der Gesellschaft müssen unterschiedliche Angaben gemacht und Anlagen beigefügt werden. Nachstehend sind die gesetzlichen Anforderungen bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften (unter A.) sowie für Kapitalgesellschaften (unter B.) aufgelistet.


A. Einzelkaufleute und Personengesellschaften

A.1 Die Anmeldung eines Einzelkaufmanns zur Eintragung im Handelsregister

Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma und den Ort seiner Niederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich die Niederlassung befindet, zur Eintragung anzumelden, es sei denn, sein Unternehmen erfordert keinen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb.
Mit der Anmeldung reicht er seine notariell beglaubigte Namensunterschrift mit Firmenangabe beim Gericht zur Aufbewahrung ein.
Erforderliche Angaben:
  • Der Firmenname und die Rechtsform (e.K., e.Kfm. o.Ä.)
  • Der Ort seiner Niederlassung
  • Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des Kaufmanns
  • Geschäftszweig
  • gegebenenfalls Erteilung von Prokura

A.2 Die Anmeldung einer OHG zur Eintragung im Handelsregister

Für die offene Handelsgesellschaft gilt ebenfalls, dass sie zur Eintragung verpflichtet ist, so weit ihre Tätigkeit einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Die Anmeldung ist von allen Gesellschaftern zu bewirken, wobei diejenigen Gesellschafter, die die Gesellschaft vertreten sollen, ihre notariell beglaubigte Namensunterschrift nebst Firmenangabe beim Gericht zur Aufbewahrung einreichen müssen.
Erforderliche Angaben:
  • Der Firmenname und die Rechtsform
  • Unternehmenssitz
  • Namen, Vornamen, Geburtsdaten und Wohnort jedes Gesellschafters
  • Der Zeitpunkt des Beginns der Gesellschaft
  • Geschäftszweig
  • gegebenenfalls Erteilung von Prokura

A.3 Die Anmeldung einer KG zur Eintragung im Handelsregister

Eine Gesellschaft kann erst mit Eintragung in das Handelsregister zu einer Kommanditgesellschaft werden. Die Anmeldung muss durch alle Gesellschafter erfolgen und mit den beglaubigten Namensunterschriften der Vertretungsberechtigten beim Gericht der Niederlassung eingereicht werden. Zusätzlich zu den bei einer OHG erforderlichen Angaben muss die Anmeldung einer KG noch die folgenden enthalten:
  • Die Namen der Kommanditisten, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort
  • Der Betrag der Einlage (Haftsumme) eines jeden Kommanditisten

A.4 Die Anmeldung einer Zweigniederlassung einer Personenhandelsgesellschaft zur Eintragung im Handelsregister

Möchte eine Personengesellschaft (OHG, KG) mit Sitz in Deutschland eine Zweigniederlassung in Deutschland gründen, so muss auch diese in das Handelsregister eingetragen werden. Die Anmeldung erfolgt dann bei dem Gericht der Hauptniederlassung bzw. des Sitzes der Gesellschaft, die erforderlichen Unterschriften sind für das Gericht der Niederlassung zu zeichnen. Über die Niederlassung sind die gleichen Angaben zu machen, die für die Gesellschaft ursprünglich auch erforderlich waren.

A.5 Die Anmeldung einer Zweigniederlassung einer im Ausland ansässigen Personenhandelsgesellschaft in Deutschland zur Eintragung im Handelsregister

Eine im Ausland ansässige Personenhandelsgesellschaft muss, wenn sie eine Zweigniederlassung in Deutschland gründen möchte, diese bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung vorgesehen ist, zur Eintragung in das Handelsregister anmelden. Dabei müssen die gleichen Angaben gemacht und Unterlagen eingereicht werden, wie bei der Gründung einer solchen Gesellschaft, so weit das Recht des Herkunftslandes der Gesellschaft nicht Abweichungen nötig macht.

B. Kapitalgesellschaften

B.1 Die Anmeldung einer GmbH zur Eintragung im Handelsregister

Eine GmbH entsteht erst mit der Eintragung im Handelsregister. Zur Anmeldung ist ausschließlich der Geschäftsführer berechtigt, bei mehreren Geschäftsführern muss sie durch alle erfolgen, auch wenn jeder von ihnen allein zur Vertretung berechtigt ist. Die Anmeldung sowie einzureichende Namensunterschriften müssen von einem Notar beglaubigt sein, sie werden beim Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, eingereicht bzw. hinterlegt.
Erforderliche Angaben im Gesellschaftsvertrag:
  • Der Firmenname
  • Der Sitz der Gesellschaft
  • Der Gegenstand des Unternehmens
  • Die Höhe des Stammkapitals
  • Der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages
  • Eine eventuelle Befristung der Gesellschaft
  • Die Personen der Geschäftsführer und das Ausmaß ihrer jeweiligen Vertretungsbefugnisse in der Anmeldung
Erforderliche Anlagen:
  • Der Gesellschaftsvertrag nebst den Vertretungsvollmachten
  • Die Legitimation der Geschäftsführer
  • Eine Liste der Gesellschafter mit Namen, Geburtsdatum und Anschrift sowie der Höhe der jeweils eingebrachten Stammeinlage
  • Die Genehmigungsurkunde, sofern der Gegenstand des Unternehmens einer staatlichen Genehmigung bedarf
  • Die Versicherung, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen auf die Stammeinlagen bewirkt und endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen (bei einer Einpersonen-GmbH die Versicherung, dass die gesetzlich erforderliche Sicherheit gestellt ist)
  • Die Versicherung der Geschäftsführer, dass ihrer Bestellung keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen
  • Im Fall von Sacheinlagen der Sachgründungsbericht und die Verträge, die den Festsetzungen der Sacheinlage zu Grunde liegen
  • Ebenso die Unterlagen, die bei Sacheinlagen belegen, dass ihr Wert dem Betrag der dafür übernommenen Stammeinlage entspricht

B.2 Die Anmeldung einer Zweigniederlassung einer inländischen GmbH

Eine Zweigniederlassung einer GmbH wird beim Gericht der Hauptniederlassung zur Eintragung durch die Geschäftsführer angemeldet. Dabei müssen die gleichen Angaben wie oben über die Niederlassung gemacht werden. Die erforderlichen Unterschriften sind für das Gericht der Niederlassung zu zeichnen. Außerdem sind folgende Unterlagen beizufügen:
  • Der Gesellschaftsvertrag
  • Die Liste der Gesellschafter

B.3 Die Anmeldung einer Zweigniederlassung einer im Ausland ansässigen GmbH in Deutschland

Eine im Ausland ansässige GmbH kann eine Zweigniederlassung in Deutschland gründen und muss diese durch die Geschäftsführer zur Eintragung ins Handelsregister in öffentlich beglaubigter Form anmelden lassen. Sie erfolgt bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung gegründet werden soll.
Erforderliche Angaben
  1. Zur Muttergesellschaft
  • Das Register, bei dem die Gesellschaft geführt wird, sofern nach dem Recht des Staates, dem die Gesellschaft unterliegt, eine Eintragung vorgesehen ist
  • Die Rechtsform der Gesellschaft
  • Wenn die Gesellschaft nicht dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt, das Recht des Staates, dem die Gesellschaft unterliegt
  • Die Firma und der Sitz der Gesellschaft
  • Der Gegenstand des Unternehmens
  • Die Höhe des Stammkapitals
  • Der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages
  • Die Personen der Geschäftsführer und deren Befugnisse
  • Eine eventuelle Befristung der Gesellschaft
  1. Zur Zweigniederlassung
  • Die Firma, sofern sie von der der Muttergesellschaft abweicht
  • Die Anschrift und der Gegenstand der Zweigniederlassung
  • Die Höhe des Stammkapitals
  • Der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages
  • Die Personen der Geschäftsführer, die die Gesellschaft in der Zweigniederlassung gerichtlich und außergerichtlich vertreten und der Umfang ihrer Vertretungsmacht
  • Eine eventuelle Befristung der Gesellschaft
Anlagen
  • Ein Nachweis über das Bestehen der Muttergesellschaft
  • So weit deutsches Recht eine Genehmigung für den Betrieb bzw. Gegenstand der Gesellschaft vorsieht, ist ein Nachweis über das Vorliegen der Genehmigung beizufügen
  • Eine öffentlich beglaubigte Kopie des Gesellschaftsvertrages sowie, wenn der Vertrag im Original nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, eine beglaubigte Übersetzung desselben
  • Ein Nachweis über die Geschäftsführer, so weit sie nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt sind
  • Die Unterschriften der Geschäftsführer in beglaubigter Form

B.4 Die Anmeldung einer AG zur Eintragung im Handelsregister

Die Aktiengesellschaft ist von allen Gründern und Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates zur Eintragung beim Gericht des Sitzes der Gesellschaft anzumelden. Die Vorstandsmitglieder haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Registergericht zu zeichnen.
Erforderliche Angaben:
  • Der Firmenname
  • Der Sitz der Gesellschaft
  • Der Gegenstand des Unternehmens
  • Die Höhe des Grundkapitals
  • Der Tag der Feststellung der Satzung
  • Eine eventuelle Bestimmung über die Dauer der Gesellschaft
  • Eine eventuelle Bestimmung über das genehmigte Kapital
  • Die Personen der Vorstandsmitglieder und der Ausmaß ihrer jeweiligen Vertretungsbefugnisse
Erforderliche Anlagen:
  • Die Satzung und die Urkunden, in denen die Satzung festgestellt wurde und die Aktien übernommen wurden
  • Die Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats
  • Der Gründungsbericht
  • Die Prüfungsberichte der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates sowie der Gründungsprüfer nebst ihren urkundlichen Unterlagen, wenn eine Gründungsprüfung erforderlich war
  • Die Genehmigungsurkunde, sofern der Gegenstand des Unternehmens einer staatlichen Genehmigung bedarf
  • Die Erklärung, dass auf jede Aktie der eingeforderte Betrag eingezahlt ist und dass dieser, so weit er nicht zur Bezahlung der bei der Gründung angefallenen Steuern und Gebühren verwandt wurde, endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht (bei Errichtung durch eine Person die Versicherung, dass die gesetzlich erforderliche Sicherheit gestellt ist). Hierbei ist der genaue Betrag anzugeben
  • Die Versicherung der Vorstandsmitglieder, dass ihrer Bestellung keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen
  • Im Fall von Sacheinlagen der Nachweis, dass sie vollständig geleistet sind
  • Ebenso die Verträge bezüglich Sacheinlagen und Sondervorteilen inklusive einer Berechnung des Gründungsaufwandes

B.5 Die Anmeldung einer Zweigniederlassung einer inländischen AG

Eine Zweigniederlassung einer AG wird beim Gericht der Hauptniederlassung zur Eintragung durch den Vorstand angemeldet. Dabei müssen die gleichen Angaben wie oben über die Niederlassung gemacht werden. Die erforderlichen Unterschriften sind für den Gericht der Niederlassung zu zeichnen. Beizufügen ist lediglich
  • Eine beglaubigte Abschrift der Satzung

B.6 Die Anmeldung einer Zweigniederlassung einer im Ausland ansässigen AG in Deutschland zur Eintragung im Handelsregister

Die Zweigniederlassung einer im Ausland ansässigen AG in Deutschland muss vom Vorstand bei dem für die Zweigniederlassung zuständigen Gericht in öffentlich beglaubigter Form angemeldet werden.
Erforderliche Angaben
  1. Zur Muttergesellschaft
  • Das Register, bei dem die Gesellschaft geführt wird, sofern nach dem Recht des Staates, dem die Gesellschaft unterliegt, eine Eintragung vorgesehen ist
  • Die Rechtsform der Gesellschaft
  • Wenn die Gesellschaft nicht dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt, das Recht des Staates, dem die Gesellschaft unterliegt
  • Die Firma und der Sitz der Gesellschaft
  • Der Gegenstand des Unternehmens
  • Die Höhe des Grundkapitals und dessen Zerlegung
  • Die Art der Aktien und wie sie umgewandelt werden
  • Die Zahl der Vorstandsmitglieder und deren Zusammensetzung bzw. die Regeln, nach denen dies festgesetzt wird
  • Die Form der Bekanntmachungen der Gesellschaft
  1. Zur Zweigniederlassung
  • Die Firma, sofern sie von der der Muttergesellschaft abweicht
  • Die Anschrift und der Gegenstand der Zweigniederlassung
  • Die Personen des Vorstands, die die Gesellschaft in der Zweigniederlassung gerichtlich und außergerichtlich vertreten und der Umfang ihrer Vertretungsmacht
  • Der Gegenstand des Unternehmens
  • Die Höhe des Grundkapitals
  • Der Tag der Feststellung der Satzung
  • Eine eventuelle Bestimmung über die Dauer der Gesellschaft
  • Eine eventuelle Bestimmung über das genehmigte Kapital
Anlagen
  • Ein Nachweis über das Bestehen der Muttergesellschaft
  • So weit deutsches Recht eine Genehmigung für den Betrieb bzw. Gegenstand der Gesellschaft vorsieht, ist ein Nachweis über das Vorliegen der Genehmigung beizufügen
  • Eine öffentlich beglaubigte Kopie der Satzung sowie, wenn die Satzung im Original nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, eine beglaubigte Übersetzung derselben
  • Die für den Sitz der Gesellschaft ergangene gerichtliche Bekanntmachung
  • Die Unterschriften der Vorstandsmitglieder in beglaubigter Form

Nach der Eintragung in das Handelsregister

Alle anmeldungspflichtigen Tatsachen müssen bei Änderung im Handelsregister eingetragen werden (z.B. Änderungen der Vertretungsberechtigten oder derer Befugnisse, etc.) Ebenso müssen eine Eröffnung oder Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie sämtliche Änderungen des Gesellschaftsvertrages dem Gericht angezeigt und im Handelsregister eingetragen werden.

Anfrage zur Firmierung

Um bei der Handelsregistereintragung Ihres Unternehmens Verzögerungen oder sogar Mehrkosten zu vermeiden, empfehlen wir, Ihre Wunschfirma bereits vor der notariellen Beurkundung durch uns kostenfrei prüfen zu lassen.
Was Sie bei der Namensfindung beachten müssen, haben wir in unserem Merkblatt “Wie nenne ich mein Unternehmen?” für Sie zusammengefasst.
Wir prüfen Firmennamen hinsichtlich der Unterscheidbarkeit von im Handelsregister eingetragenen Firmen, der Unterscheidungskraft, der Kennzeichnungskraft und der Irreführung sowie den geplanten Unternehmensgegenstand bezüglich einer ausreichenden Konkretisierung und eventuell daraus entstehenden Erlaubnispflichten.
Sollte eine Firmenbezeichnung und/ oder der Unternehmensgegenstand nicht geeignet sein, geben wir hilfreiche Hinweise zur Anpassung. Ergänzend weisen wir darauf hin, dass unsere Stellungnahme/ Einschätzung keine wettbewerbs- oder markenrechtliche Prüfung beinhaltet. Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Stellungnahme/ Einschätzung um eine reine Serviceleistung der IHK zu Rostock handelt. Die IHK zu Rostock entscheidet nicht über die endgültige Eintragung im Handelsregister, diese Entscheidung ist dem Registergericht vorbehalten.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir nur von Ihnen erstellte Vorschläge prüfen können. Falls Sie Hilfe beim Verfassen oder Formulieren, z.B. des Unternehmensgegenstandes, benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren Notar.

Eintragung ins Handelsregister

1. Was ist das Handelsregister?

Als Handelsregister bezeichnet man ein öffentliches Verzeichnis, das im Rahmen des Registergerichts Eintragungen über die angemeldeten Kaufleute in einem bestimmten geografischen Raum führt. Das Handelsregister wird von den Handelsregistergerichten bei den Amtsgerichten ausschließlich in elektronischer Form geführt.
Wichtig! Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma und den Ort seiner Handelsniederlassung beim örtlich zuständigen Handelsregister anzumelden.
Achtung! Eine Eintragung in das Handelsregister ersetzt nicht die Bescheinigung der Gewerbeanmeldung.
Das Handelsregister genießt öffentlichen Glauben, das bedeutet, dass Sie auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Informationen vertrauen dürfen. Das Handelsregister dient auch dem Schutz der Firma. Jede neue Firma muss sich nämlich deutlich von den am selben Ort oder in der selben Gemeinde bereits bestehenden Firmen unterscheiden, sonst ist eine Eintragung nicht möglich.

2. Erklärfilm zur Eintragung ins Handelsregister

3. Funktion des Handelsregisters

Das Handelsregister soll eine Publikations-, Beweis-, Kontroll- sowie Schutzfunktion erfüllen. Oft kommt es vor, dass Geschäftspartner aus dem Ausland einen Handelsregistereintrag sehen wollen, um von der tatsächlichen Existenz des Unternehmens überzeugt zu sein. Eine Gewerbeanmeldung reicht Ihnen oftmals nicht aus.
Die Anmeldungen zur Eintragung müssen öffentlich, d.h. notariell beglaubigt werden. Handelsregistereintragungen werden online im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Der Umfang der in das Handelsregister zur Eintragung anzumeldenden Tatsachen ist gesetzlich festgelegt. Hierfür besteht nach den §§ 388, 389 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) Registerzwang, d.h. die Kaufleute, die persönlich haftenden Gesellschafter oder die Organe (Geschäftsführer, Vorstand) einer Gesellschaft können durch Zwangsgeld oder Zwangshaft zur Anmeldung bestimmter rechtlicher Vorgänge gezwungen werden.
Das Handelsregister genießt, in ähnlicher Weise wie das Grundbuch, öffentlichen Glauben. Das bedeutet, dass der gutgläubige Rechtsverkehr in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit der Eintragungen und Bekanntmachungen geschützt wird.

4. Wer muss und wer kann sich freiwillig im Handelsregister eintragen lassen?

Die Eintragungspflicht hängt grundsätzlich davon ab, ob man als ein Kaufmann bzw. eine Kauffrau eingestuft wird. Kaufmann i.S.d . § 1HGB ist jeder der ein Handelsgewerbe betreibt. Ein Handelsgewerbe ist hingegen jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Die Feststellung der Kaufmannseigenschaft von Unternehmen erfordert eine individuelle Beurteilung. Sie unterliegt weiten Ermessensspielräumen und deshalb ist die Rechtsunsicherheit relativ hoch.
Folgende Kriterien werden im Wesentlichen für die Einzelfallbeurteilung herangezogen:
  • Art der Geschäftstätigkeit:
    z.B. Vielfalt der Erzeugnisse und Leistung der Geschäftsbeziehungen, Inanspruchnahme und Gewährung von Fremdfinanzierungen, namentliche internationale Tätigkeit, umfangreiche Werbung, größere Lagerhaltung.
  • Umfang der Geschäftstätigkeit:
    z.B. Umsatzvolumen (nicht Bilanzgewinn), Anlage- und Umlaufvermögen, Zahl und Funktion der Beschäftigten, Schichtbetrieb, Größe des Geschäftslokals, Zahl und Organisation der Betriebsstätten, Auslandsfilialen.
    Maßgebend ist immer das Gesamtbild des Unternehmens.
  • Umsatz:
    Folgende Jahresumsatzzahlen geben einen Anhaltspunkt dafür, wann eine kaufmännische Einrichtung erforderlich ist.
    Produktion 300.000,- €
    Großhandel 300.000,- €
    Einzelhandel 250.000,- €
    Dienstleistungen 175.000,- €
    Handelsvertreterprovision 120.000,- €
    Speisegaststätten 300.000,- €
    Hotels 250.000,- €
  • Anzahl der Beschäftigten:
    Wenn mehr als 5 Personen beschäftigt werden, spricht dies für eine kaufmännische Einrichtung.
  • Betriebsvermögen:
    Ein Betriebsvermögen ab einer Höhe von ca. 100.000,- € spricht für eine kaufmännische Einrichtung.
  • Kredithöhe:
    Erst ab Beträgen von 50.000,- € spricht dies für eine kaufmännische Einrichtung.
  • Standorte:
    Mehrere Standorte bzw. Niederlassungen sprechen für eine kaufmännische Einrichtung.
Es kommt darauf an, ob Ihr Betrieb bereits so kompliziert und umfangreich ist, dass er nur aufgrund einer ausgebauten kaufmännischen Organisation überschaubar, lenkbar und planbar bleibt. Ist kaufmännisch geschultes Personal weder erforderlich noch beschäftigt, spricht dies gegen die Kaufmannseigenschaft (Beispiele: "Tante-Emma-Läden", kleine Gastwirte, Eisdielen, Kantinen, Stehbierbuden, Kioske). Wenn ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist, sind Sie als der Inhaber (ob Sie wollen oder nicht) schon per Gesetz Kaufmann. Die Regeln des HGB finden also unmittelbar Anwendung und die Handelsregistereintragung hat nur noch deklaratorische (= bestätigende) Wirkung. Welche Art von Gewerbe Sie betreiben, ist dabei nach der gesetzlichen Neuregelung ohne Bedeutung.
Hinweis: Auch wenn ein Unternehmen keinen nach Art und Umfang in käufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, kann es freiwillig einen Handelsregistereintrag vornehmen lassen.
Sofern Sie von dieser freiwilligen Eintragung in das Handelsregister Gebrauch machen, erlangen Sie mit dieser konstitutiven (=rechtsbegründenden) Eintragung die Kaufmannseigenschaft. Sie unterliegen also erst vom Augenblick der Eintragung an den Kaufmannsregeln des HGB. Dies gilt allerdings nur für gewerblich tätige Unternehmen. Eine freiberufliche Tätigkeit kann nicht eingetragen werden. Sofern sich ein Einzelunternehmen freiwillig in das Handelsregister eintragen lässt, wird im Zeitpunkt der Eintragung die Kaufmannseigenschaft begründet. Die Unterscheidung zwischen einem Kaufmann und einem Nichtkaufmann stellt sich insbesondere zwischen der Einstufung von Kleingewerbetreibenden zum e.K. bzw. e.Kfr.
Hinweis: Die OHG, die KG, die GmbH bzw. die UG (haftungsbeschränkt) und die Aktiengesellschaft (AG) werden schon von Gesetzes wegen als Kaufmann eingestuft. Die GmbH und die AG sind Handelsgesellschaften und damit Kaufleute unabhängig davon, ob die Gesellschaft ein Kleingewerbe oder Handelsgewerbe betreibt (sog. Formkaufmann).

5. Eintragungspflichtige Tatsachen

Die Eintragungspflichtigen Tatsachen sind im HGB, AktG und im GmbHG aufgezählt. Die im Handelsverkehr beteiligten Parteien trifft daher ein gesetzlicher Zwang, diese Tatsachen eintragen zu lassen. Die Eintragungspflicht kann gegebenenfalls mit Zwangsgeldern gem. § 14 HGB von Amts wegen durchgesetzt werden.
Eintragungspflichtig sind insbesondere:
  • Firma und Geschäftsanschrift der Handelsniederlassung, § 29 HGB
  • Änderung der Firma oder Ihrer Inhaber, § 31 HGB
  • jede Änderung nach § 33 Abs. 2 S.2 HGB oder der Satzung und der Auflösung, sowie die Liquidatoren, § 34 HGB
  • Erteilung einer Prokura, § 53 HGB
  • Anmeldung OHG, § 106 HGB
  • Auflösung einer OHG, § 143 HGB
  • Fortsetzung einer OHG, § 144 HGB
  • Anmeldung der Liquidatoren einer OHG, § 148 HGB
  • Anmeldung einer KG, § 162 HGB
  • Anmeldung einer GmbH, § 7 GmbHG
  • Eintragung der Geschäftsführer, § 39 GmbHG
  • Eintragung der Gesellschafter, § 40 GmbHG
  • Stammkapitalerhöhungen § 57 GmbHG
  • Liquidatoren einer GmbH, § 67 GmbHG
  • u.a.
Die Eintragungen in das Handelsregister ist in zwei Abteilungen untergliedert. In der Abteilung A (HRA) werden der Einzelkaufmann (e.K.), die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft und die Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigung (EWIV) eingetragen. Das Handelsregister Abteilung A gibt Auskunft über Sitz und Rechtsform, Name des Inhabers bzw. die persönlich haftenden Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, Wechsel der Inhaber bzw. Gesellschafter, Betrag der Kommanditeinlage, Erteilung und Abbestellung der Prokuristen, Eröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens, die Auflösung einer Gesellschaft und das Erlöschen einer Firma. In der Abteilung B werden die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit eingetragen. Das Handelsregister Abteilung B gibt u.a. Auskunft über Firma, die Rechtsform und Gegenstand des Unternehmens, Ort des Sitzes, Geschäftsführer, Stammkapital der GmbH bzw. Grundkapital der Aktiengesellschaft, Prokura, Liquidation, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Löschung der Firma.

6. Wirkungen der Handelsregistereintragung

Insbesondere dann, wenn eine freiwillig Handelsregistereintragung erwogen wird, stellt sich die Frage nach den Vor-und Nachteilen bzw. den rechtlichen Änderungen, die damit verbunden sind. Aus der Handelsregistereintragung ergeben sich für den Kaufmann bzw. für eine Handelsgesellschaft eine Reihe von Vorteilen und Verpflichtungen. Was differenziert die Kaufleute also? Diese können allerdings aufgrund der rechtlichen Komplexität und des Umfangs nicht vollständig dargestellt werden.
Hier ist ein Auszug dessen, was die Kaufleute von Nichtkaufleuten unterscheidet:
  • Nur Kaufleute haben das Recht eine Firma zu führen. Durch die Handelsregistereintragung wird die Firma im Registerbezirk gegenüber gleich oder ähnlich lautenden Firmierungen geschützt. Beachtet werden sollte, dass die Handelsregistereintragung zunächst nur regionale Schutzwirkung entfaltet und ggf. ein zusätzlicher markenrechtlicher Schutz der Firma sinnvoll sein kann. Nicht eingetragene Unternehmen können lediglich einen Phantasienamen führen.
  • Das Handelsgewerbe kann verkauft, vererbt und verpachtet werden, so dass der Wert einer bekannten Firma erhalten bleibt.
  • Mit der Eintragung eines kleingewerblichen Unternehmens in das Handelsregister entsteht die Kaufmannseigenschaft und zugleich findet das Handelsgesetzbuch Anwendung, welches Spezialregelungen für Kaufleute enthält.
  • Die Eintragung im Handelsregister vermitteln Vertragspartnern einen ersten Eindruck von Unternehmen, nicht jedoch über Bonität und Seriosität. Durch die Eintragung wird nach außen erkennbar, dass sich der Unternehmer den kaufmännischen Regelungen und Gebräuchen unterwirft. Damit tritt der Unternehmer nach außen professioneller auf und kann mit einem gewissen Vertrauensvorschuss bei Vertragspartnern rechnen. Viele Handelsunternehmen, Banken oder ausländische Vertragspartner setzen für die Aufnahme von geschäftlichen Verbindungen die Eintragung des Geschäftspartners ins Handelsregister voraus. Die Eintragung - und damit auch die Existenz des Unternehmens - kann einfach über einen Handelsregisterauszug nachgewiesen werden.
  • Kaufleute können unter ihrer Firma klagen und verklagt werden.
  • im Handelsregister eingetragene Kaufleute können Prokura erteilen.
  • Sie können selbstständige Zweigniederlassungen gründen, die ebenfalls in das Handelsregister eingetragen werden.
  • nur wer als Einzelkaufmann/-frau, als persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft, als Geschäftsführer einer GmbH oder als Vorstand einer sonstigen juristischen Person bzw. als Prokurist im Handelsregister eingetragen ist oder war, kann Handelsrichter werden.
  • Kaufleute können im Voraus rechtswirksam einen Gerichtsstand in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren
  • unter Kaufleuten finden Handelsbräuche Anwendung
  • Kaufleute müssen Handelsbücher führen sowie Bilanzen und Inventuren aufstellen und hierfür Aufbewahrungsfristen beachten.
  • Die Eintragung im Handelsregister hat Publizitätswirkung. Dies bedeutet sinngemäß, dass Tatsachen, die im Handelsregister eingetragen sind, als bekannt gelten und Tatsachen, die (noch) nicht im Handelsregister eingetragen wurden, gegenüber gutgläubigen Dritten keine Wirkung haben.
  • Im Handelsregister eingetragene Kaufleute können sich auf verschiedene Formvorschriften nicht mehr berufen; z. B. sind sie an eine mündlich übernomme Bürgschaft gebunden. Der Schutz der Regelungen des BGB zu Verbraucherkrediten sowie zu Haustürgeschäften besteht für sie nicht.
  • bei Geschäften zwischen Kaufleuten gilt die sofortige Rügepflicht für die Mängelhaftung; wird der Mangel nicht unverzüglich gerügt, so gilt die Ware als solche angenommen und die Gewährleistungsansprüche gehen verloren.
  • Für Geschäftsbriefe gelten bestimmte Pflichtangaben: so muss z.B. immer die vollständige Firma, der Sitz, die Handelsregisternummer angegeben werden.
  • Der Grundbeitrag bei der Handelskammer verändert sich durch die Eintragung im Handelsregister.
  • Nur Kaufleute können untereinander einen vom gesetzlichen Gerichtsstand abweichenden Gerichtsstand vereinbaren.

7. Mit welchen Kosten ist zu rechnen?

Bei jeder Eintragung einer Tatsache in das Handelsregister erhebt das Registergericht Gebühren. Dabei bestimmt sich die Höhe dieser Gebühren nach der Handelsregistergebührenverordnung (HRegGebV). Die Anmeldung einer einzutragenden Tatsache bei dem zuständigen Registergericht erfolgt in öffentlich beglaubigter Form, das heißt grundsätzlich durch notarielle Beurkundung. Die zusätzlichen Kosten des Notars richten sich hingegen nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Darüber hinaus kann der Notar für weitere Unterstützung in Anspruch genommen werden, in dem er zum Beispiel beratend tätig wird oder mit der Erstellung des zu beurkundenden Gesellschaftsvertrags beauftragt wird.
Wichtig! Hierbei ist zu beachten, dass diese Kosten nicht zwangshalber der Gebührenordnung unterliegen, sondern verhandelbar sind und deshalb im Vorfeld geklärt werden sollten.
Die Gebühren des Handelsregisterverfahrens hängen hingegen maßgeblich von zwei Faktoren ab: zum einen von der gewählten Rechtsform (Einzelkaufmann, OHG, GmbH, etc.) zum anderen von der konkreten Ausgestaltung (Zahl der Gesellschafter, Art und Höhe des Stammkapitals, Mustergesellschaftsvertrag oder individueller Gesellschaftsvertrag etc.).

8. Wie läuft das Eintragungsverfahren ins Handelsregister ab?

Die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister sowie die zur Aufbewahrung bei dem Gericht bestimmte Zeichnungen von Unterschriften müssen vor Einreichung zum Handelsregister von einem Notar beglaubigt werden. Dann werden die Unterlagen in elektronischer Form an das Registergericht übermittelt und dort geprüft. Sofern keine Beanstandung besteht, trägt das Gericht die entsprechenden Inhalte ein. Ändern sich eintragungsrelevante Umstände, muss dies wiederum zur Eintragung beim Handelsregister angemeldet werden, damit die Aktualität der Informationen immer gewährleistet ist. Zusätzlich werden fast alle Neueinträge und Änderungen vom Registergericht von Amts wegen durch Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Achtung vor Adressbuchschwindel nach dem Handelsregistereintrag!
Leider nutzen auch unseriöse Adressverlage die bekannt gemachten Informationen aus und verschicken „Informationen” oder „Aufforderungen” zur Eintragung in Unternehmensverzeichnisse, Branchenregister, Gewerbedateien oder ähnliches.
Die Anschreiben haben in der Regel die Form eines Formulars, um den Charakter eines Vertragsangebotes zu verschleiern. Zugleich entsteht der Eindruck, der Absender sei eine öffentliche Stelle oder es würden kostenlose Leistungen angeboten. Oft erhalten Unternehmen mehrere solcher Schreiben, die einen unbewussten Vertragsabschluss bezwecken. Achten Sie im Kleingedruckten auch auf das Wort "Offerte".
Wichtig! Bitte prüfen Sie gerade nach Ihrem Handelsregistereintag Ihres Unternehmens bzw. Ihren Eintragungen den Schriftverkehr genau und wenden Sie sich bei Unklarheiten gerne an uns.
Mit Ihrer Unterschrift unter dubiose Angebote kommt im Zweifel ein kostspieliger Vertrag zustande, der eine Zahlungspflicht für eine Leistung begründet, die sich in der Aufnahme Ihrer Unternehmensdaten in einem der zahlreichen Internetportale erschöpft.
Wichtig! Der Handelsregistereintag ersetzt nicht die Gewerbeanmeldebescheinigung. Für jede gewerbliche Tätigkeit muss zusätzlich, neben der Handelsregistereintragung, ein Gewerbeschein beantragt werden. Bei der OHG und KG muss jeder Gesellschafter eine Gewerbeanmeldebescheinigung beantragen, bei der GmbH ist der Geschäftsführer zur Anmeldung des Gewerbes verpflichtet.

9. Firmenführung

Als Kaufmann führen Sie Ihr Geschäft unter einer Firma. Die Firma meint dabei im rechtlichen Sinne nicht das Unternehmen als solches, sondern den Namen, unter dem der Kaufmann im Rechtsverkehr auftritt und seine Unterschrift abgibt. Das Firmenrecht erlaubt dem Kaufmann, als Firma auch eine Sachbezeichnung oder einen Phantasienamen zu führen (z.B. TOPTEC Computerhandel e.Kfm). Die Firma muss in das Handelsregister eingetragen werden.
Der Nichtkaufmann muss dagegen grundsätzlich unter seinem Vor- und Zunamen im Geschäftsverkehr auftreten und kann zusätzlich Phantasiebegriffe oder Sachzusätze verwenden.
Die Firmenführung kann ein positives Image Ihres Unternehmens fördern oder auch eine gewisse Solidität zum Ausdruck bringen. Dies ist vor allem im Verkehr mit ausländischen Unternehmen wichtig, die Vertragsabschlüsse häufig von der Handelsregistereintragung abhängig machen. Aber auch Banken erkundigen sich vor einer Kreditvergabe oft nach der Handelsregistereintragung.
TIPP: Bevor Sie die Eintragung Ihrer Firma in das Handelsregister anmelden, empfehlen wir Ihnen, die Firmenbezeichnung mit Ihrer Industrie- und Handelskammer abzustimmen.

10. Rechtsfolgen der Handelsregistereintragung

Handelsgeschäfte sind solche Geschäfte, die der Kaufmann im bzw. für den Betrieb seines Handelsgewerbes tätigt. Das HGB enthält hierfür bestimmte Sondervorschriften, die den Bedürfnissen des Handelsverkehrs angepasst sind und die deshalb Abweichungen gegenüber den Bestimmungen des BGB enthalten. Die wichtigsten dieser in §§ 343 ff HGB enthaltenen Besonderheiten haben wir nachfolgend für Sie zusammengestellt. Soweit darin von einem beiderseitigen Handelsgeschäft die Rede ist, meint dies einen Vertrag zwischen zwei Kaufleuten.

Schweigen auf Geschäftsbesorgungsanträge

Im bürgerlichen Recht kommt ein Vertrag nur durch eine ausdrückliche Annahmeerklärung zustande. Schweigt hingegen ein Kaufmann auf einen Antrag, der auf ein Geschäftsbesorgung im Rahmen seines Gewerbes gerichtet ist, dann gilt dies als Annahme (§ 362 Abs. 1 HGB). Sie müssen also ausdrücklich widersprechen, wenn Sie das Geschäft nicht übernehmen wollen.

Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

Haben Sie als Kaufmann mündlich oder telefonisch mit einem Geschäftspartner über Vertragskonditionen verhandelt und bestätigt Ihnen dieser anschließend die Vereinbarung in schriftlicher Form, dann müssen Sie dem Bestätigungsschreiben ausdrücklich widersprechen, wenn es nicht dem Inhalt Ihrer Vereinbarungen entspricht. Anderenfalls kommt der Vertrag zu den Konditionen des Bestätigungsschreibens zustande.
Für den Nichtkaufmann findet diese besondere Regelung keine Anwendung. Ein ausdrücklicher Widerspruch Ihrerseits ist nicht erforderlich, da dem bloßen Schweigen in der Regel keine Erklärungswirkung zukommt.

Vergütung ohne ausdrückliche Vereinbarung

Kaufleute können auch ohne ausdrückliche Vereinbarung einen Anspruch auf Vergütung geltend machen (§ 354 Abs. 1 HGB). Denn von ihnen wird generell nicht erwartet, Leistungen unentgeltlich zu erbringen.
Das BGB geht grundsätzlich davon aus, dass eine Vergütung zwischen Vertragsparteien vereinbart wird. Sofern eine ausdrückliche Vereinbarung nicht erfolgt, gilt die "übliche Vergütung", d.h. der ortsübliche Marktpreis als vereinbart. Auch von Nichtkaufleuten wird nicht erwartet, Leistungen unentgeltlich zu erbringen, wenn die Leistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten war (§ 632 BGB).

Zinsen

Ein Kaufmann kann bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft – ohne Verzug – Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % verlangen (§§ 353, 252 HGB). Das BGB sieht Fälligkeitszinsen nicht vor.
Im kaufmännischen Verkehr kann bei Verzug ein erhöhter Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt werden. Dieser Zinssatz gilt für alle Rechtsgeschäfte bei denen Verbraucher (§ 18 BGB) nicht beteiligt sind. Ist ein Verbraucher beteiligt, gilt bei Verzug ein Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Ein weitergehender Verzugsschaden ist nicht ausgeschlossen (§288 BGB).
Grundsätzlich tritt Verzug erst ein, wenn der Gläubiger eine Mahnung ausgesprochen hat. Auch ohne Mahnung tritt Verzug u.a. dann ein, wenn für die Zahlung ein bestimmter Termin vertraglich vereinbart ist (§ 286 Abs. 1 und 2 BGB).
Des weiteren tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Übersendung einer Rechnung ein. Bei Verbrauchern ist erforderlich, dass in der Rechnung auf diese Folge hingewiesen wird (§ 286 Abs. 3 BGB).
Im Übrigen besteht unter Kaufleuten ein gesetzlicher Zinssatz von 5 % ( 352 HGB) anstelle von 4 % nach bürgerlichem Recht (246 BGB)

Formfreiheit von Bürgschaften, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnissen

Bürgschaften, Schuldversprechen und Schuldanerkenntnisse sind nach dem BGB nur wirksam, wenn die Schriftform eingehalten ist. Dieser Schutz vor übereilten Erklärungen gilt für den Kaufmann nicht. Seine Erklärungen sind auch formfrei wirksam (§ 350 HGB). Die z. B. am Telefon oder im persönlichen Gespräch abgegebene Erklärung "Für den Herrn Müller stehe ich ein." kann daher schon zu einer rechtsgeschäftlich bindenden Bürgschaft führen.

Sorgfaltspflicht

Bei Handelsgeschäften verlangt das Gesetz eine gegenüber dem gewöhnlichen Maßstab erhöhte Sorgfaltspflicht, die es als "Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns" beschreibt. Diese enthält z. B. die Pflicht zur sorgfältigen Behandlung aller Brief-/ Telefax- / Telegrammein- und ausgänge, zur ausreichenden Versicherung wichtiger Sendungen, zur Prüfung von Unterschriften auf Schecks sowie zur sorgfältigen Aufbewahrung von Firmenbriefbögen und -stempeln, um Missbrauch zu verhindern.

Laufende Rechnung / Kontokorrent

Nur der Kaufmann kann eine Kontokorrentabrede treffen (§ 355 HGB). In einer längeren Geschäftsbeziehung werden dann die gegenseitigen Forderungen miteinander verrechnet und können nicht einzeln geltend gemacht werden. Nach Abschluss der vereinbarten Periode wird ein Saldo berechnet, der an die Stelle der ursprünglichen Forderungen tritt.

Annahmeverzug beim Handelskauf

Nimmt ein Käufer die bestellte Ware nicht ab, hat der Kaufmann weitergehende Rechte als ein Nichtkaufmann, der dem BGB unterliegt. Der Kaufmann kann die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers einlagern oder sie nach vorheriger Androhung öffentlich versteigern lassen (§ 373 HGB).
Der Nichtkaufmann hat bei Annahmeverzug nur die Möglichkeit der allgemeinen Hinterlegung gemäß § 372 BGB. Die allgemeine Hinterlegung lässt nur die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren sowie besonderen Wertsachen bei der Hinterlegungsstelle zu.

Untersuchungs- und Rügepflicht beim Handelskauf

Beim beiderseitigen Handelskauf unterliegt der Käufer bei der Warenannahme einer strengen Untersuchungs- und Rügepflicht (§§ 377 ff HGB). Er ist als Kaufmann verpflichtet, die Ware unverzüglich zu untersuchen und Mängel bzw. Fehllieferungen gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Unterlässt er dies, verliert er seine Gewährleistungsansprüche.
Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen offenen und verdeckten Mängeln. Als offen werden solche Mängel bezeichnet, die bei einer sorgfältigen Untersuchung nach Ablieferung der Ware erkennbar sind. Bei Lieferung größerer Mengen sind Stichproben zu nehmen (z. B. bei Konserven); angelieferte Maschinen sind in Gang zu setzen; eine Probeverarbeitung kann geboten sein, wenn ein Mangel des gelieferten Materials nur hierdurch erkennbar ist. Ist der Mangel bei einer solchen Untersuchung erkennbar, dann muss direkt anschließend gerügt werden. Schon geringe, bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang vermeidbare Nachlässigkeit macht die Rüge verspätet. Bei leicht verderblichen Waren kann beispielsweise eine Untersuchung und Rüge noch am Tag der Anlieferung geboten sein.
Konnte der Mangel auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden und tritt er erst später zutage, so liegt ein verdeckter Mangel vor (Bsp.: Die gezogenen Proben waren in Ordnung und erst später finden sich mangelhafte Produkte; der Mangel einer Maschine zeigt sich erst bei Aufnahme der Serienproduktion). Hier ist unverzüglich nach der Entdeckung zu rügen. Da der Käufer für den Zeitpunkt der Entdeckung und die erfolgte Untersuchung beweispflichtig ist, sollten darüber Protokolle angelegt werden.
Die Anzeige muss Art und Umfang der Mängel genau bezeichnen, damit später nicht andere Mängel "nachgeschoben" werden können. Die in der Praxis zum Teil anzutreffende Kurznachricht "Die gelieferten Waren sind unbrauchbar" reicht also keinesfalls.
Erfolgt nach der ersten rechtzeitigen Rüge eine Nachbesserung und ist auch diese fehlerhaft, muss erneut gerügt werden.
Als Nichtkaufmann reicht es dagegen aus, wenn innerhalb der Frist des § 428 BGB die Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden.

Öffentlicher Glaube des Handelsregisters

Das Handelsregister soll Klarheit für Rechtsverhältnisse schaffen, die das Handelsgeschäft betreffen. Dritte dürfen sich daher grundsätzlich auf die Richtigkeit des Handelsregisters verlassen, soweit es um eintragungspflichtige Tatsachen geht (z.B. Erteilung und Widerruf der Prokura, Auflösung einer Gesellschaft, Gesellschafterbestand, Vertretungsmacht der Gesellschafter, Geschäftsübergang), es sei denn, dass die Unrichtkeit bekannt ist. Umgekehrt müssen Dritte die eingetragenen Tatsachen auch gegen sich gelten lassen.
Wichtig! Halten Sie die Handelsregistereinträge für ihr eigenes Unternehmen immer auf dem neuesten Stand. Überprüfen Sie nach einem Änderungsantrag, ob der Eintrag im Handelsregister und den örtlichen Zeitungen richtig bekannt gemacht wurde.

11. Prokura / Handlungsvollmacht

Nur Kaufleute können Prokura erteilen (§ 48 HGB). Der Prokurist erhält hierdurch eine sehr umfangreiche Vollmacht, die zur Erleichterung des Handelsverkehrs gegenüber Dritten praktisch nicht beschränkbar ist. Die Prokura ermächtigt zum Abschluss von Geschäften aller Art, die mit dem Handelsgewerbe zusammenhängen. Einzige Ausnahme ist die Belastung und Veräußerung von Grundstücken.
Wichtig! Die Prokura ist wegen ihrer weitreichenden Bedeutung ins Handelsregister einzutragen.
Eine erteilte Prokura kann der Kaufmann nur im Innenverhältnis gegenüber dem Prokuristen beschränken. Eine Beschränkung führt bei Verstößen des Prokuristen zu Schadensersatzansprüchen des Kaufmanns gegen diesen. Im Außenverhältnis sind die geschlossenen Verträge aber wirksam. Das Gesetz schafft hierdurch eine Verlässlichkeit für die Geschäftspartner, die bei den Vertretungsregeln des BGB nicht besteht.
Neben der Prokura ermöglicht das HGB dem Kaufmann auch, eine Handlungsvollmacht zu erteilen (§ 54 HGB). Für deren Umfang gibt es drei Gestaltungsformen:
  • Die Handlungsvollmacht zum Betrieb des gesamten Handelsgewerbes (Generalhandlungsvollmacht). Sie ist der Prokura ähnlich, beschränkt sich aber auf branchenübliche Geschäfte.
  • Die Handlungsvollmacht zur Vornahme einer bestimmten Art von Geschäften (Arthandlungsvollmacht; z.B. Kassierer, Verkäufer). Sie ist der praktische Regelfall.
  • Die Handlungsvollmacht zur Vornahme einzelner oder sogar eines einzigen zu einem Handelsgewerbe gehörenden Geschäfts (Spezialhandlungsvollmacht).
Wichtig! Die Handlungsvollmacht wird nicht in das Handelsregister eingetragen.

12. Pflicht zum Führen von Handelsbüchern

Der Kaufmann hat die Pflicht, nachvollziehbare Aufzeichnungen über alle Geschäftsvorfälle und die Unternehmenslage anzufertigen und bereitzuhalten. Hierzu gehören insbesondere:
  • Die Buchführungspflicht (§ 238 HGB)
    Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung nachvollziehen lassen, wozu auch die Pflicht gehört, Kopien sämtlicher Handelsbriefe zurückzuhalten.
  • Die Inventarpflicht (§ 240 HGB)
    Zu Beginn der Geschäftstätigkeit und zum Ende jedes Geschäftsjahres ist eine Inventur durchzuführen, bei der ein Verzeichnis aller Vermögensgegenstände und Schulden mit Angabe ihrer Werte anzulegen ist.
  • Die Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses (§ 242 HGB)
    Zu Beginn der Geschäftstätigkeit und zum Ende jedes Geschäftsjahres ist eine Bilanz aufzustellen, aus der sich das Verhältnis des Vermögens und der Schulden des Kaufmanns ergibt.
  • Die Aufbewahrungspflicht (§ 257 Abs. 1 HGB)
    Der Kaufmann hat die Pflicht, Handelsbücher, Inventare und Jahresabschlüsse mindestens 10 Jahre, die Handelsbriefe mindestens 6 Jahre lang aufzubewahren.

13. Öffentlicher Glaube des Handelsregisters

Das Handelsregister soll Klarheit für Rechtsverhältnisse schaffen, die das Handelsgeschäft betreffen. Dritte dürfen sich daher grundsätzlich auf die Richtigkeit des Handelsregisters verlassen, soweit es um eintragungspflichtige Tatsachen geht (z. B. Erteilung und Widerruf der Prokura, Auflösung einer Gesellschaft, Gesellschafterbestand, Vertretungsmacht der Gesellschafter, Geschäftsübergang). Umgekehrt müssen Dritte die eingetragenen Tatsachen auch gegen sich gelten lassen.
Dies bedeutet im Einzelnen:
  • Der Rechtsverkehr kann sich darauf verlassen, dass nicht eingetragene Tatsachen nicht geltend gemacht werden können. Daher kann sich ein Kaufmann gegenüber einem Geschäftspartner z. B. nicht auf das Erlöschen einer Prokura, die Entziehung der Vertretungsmacht eines Gesellschafters oder einen Geschäftsübergang berufen, wenn der jeweilige Umstand nicht im Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht worden ist.
  • Ist eine Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, dann darf sich der Kaufmann nach Ablauf von 15 Tagen darauf berufen. Er kann z. B. auf das Erlöschen einer Prokura verweisen, auch wenn der Geschäftspartner das Handelsregister nicht eingesehen hat und daher keine Kenntnis hiervon hatte.
  • Ist eine Tatsache unrichtig bekanntgemacht worden, dann kann sich ein Geschäftspartner darauf berufen (Bsp.: Das Registergericht trägt fälschlich statt der Person X die Person Y als Prokuristen ein und ein Dritter verlässt sich darauf in Unkenntnis der falschen Bekanntmachung).

14. Haftung des Geschäftsführers für die aktuelle Gesellschafterliste

Den GmbH-Geschäftsführer trifft seit Inkrafttreten des Handelsrechtsreformgesetzes im Juli 1998 die Pflicht, nach jeder Veränderung in der Person der Gesellschafter oder Umfangs ihrer Beteiligung dies dem Handelsregistergericht mitzuteilen. § 40 Abs. 1 GmbHG bestimmt, dass eine Liste der Gesellschafter, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort hervorgehen, sowie die gezeichneten Stammeinlagen entnommen werden können, unterschrieben zum Handelsregister einzureichen ist, falls sich entsprechende Veränderungen ergeben haben.
Auch nach dem alten Recht bestand eine Verpflichtung diesbezüglich, indem das Gesetz vorschrieb, jährlich neue Gesellschafterlisten einzureichen. Dem wurde nur unzulänglich nachgekommen. Dennoch kann ein erhebliches Interesse daran bestehen, zu erfahren, wer zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Gesellschafter sind.
Hinweis: Die Registergerichte lehnen es ab, rückständige Gesellschafterlisten anzumahnen. Dies ist schon aus personellen Gründen nicht möglich. Dennoch sollte die GmbH und ihre Geschäftsführer allein aus Eigeninteresse darauf hinwirken, dass dem Registergericht aktuelle Gesellschafterlisten vorliegen.
§ 40 Abs. 3 GmbHG normiert jetzt eine Haftung des Geschäftsführers den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber, wenn aus der Nichtaktualität der Liste ein Schaden entsteht. Es handelt sich dabei um eine gesamtschuldnerische Haftung.

15. Sonstiges

Beachten Sie, dass der Nichtkaufmann u. U. vom Beitrag zur Handelskammer befreit werden kann. Mit Eintragung in das Handelsregister müssen Sie jedoch in jedem Fall einen Grundbeitrag zur Handelskammer leisten.
Einige Vorschriften aus dem Bereich des Verbraucherschutzes gelten nicht für den Kaufmann. Aufgrund der Kaufmannseigenschaft werden hinreichende Kenntnisse und Erfahrungen des Kaufmanns im Rechtsverkehr vorausgesetzt. Der Kaufmann wird also weniger geschützt als der private Kunde.
Kaufleute können eine Gerichtsstandsvereinbarung treffen, die insbesondere auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihrer Geschäftspartner enthalten sein kann.

Der kaufmännische Geschäftsbetrieb

Einzelgewerbetreibende und Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind verpflichtet, wenn sie einen nach Art oder Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, sich als Einzelkaufleute oder Personenhandelsgesellschaft (Offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) in das Handelsregister eintragen zu lassen.
Für diese Unternehmen, aber auch für ihre Gläubiger z. B. ist die Frage von großer Wichtigkeit, wann die kleingewerbliche Grenze (nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende und Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind so genannte Kleingewerbetreibende) überschritten wird, da sich daran anknüpfend die konkrete Rechtsposition des Unternehmens bestimmt.

Zum Begriff

Die Feststellung der Kaufmannseigenschaft von Unternehmen erfordert eine individuelle Beurteilung. Sie unterliegt weiten Ermessensspielräumen und deshalb ist die Rechtsunsicherheit relativ hoch.
Der Gewerbebetrieb muss nach Art (qualitativ) oder Umfang (quantitativ) kaufmännische Einrichtungen erfordern (nicht haben). Kaufmännische Einrichtung heißt vor allem kaufmännische Buchführung und Bilanzierung, kaufmännische Bezeichnung (Firma), kaufmännische Ordnung der Vertretung und kaufmännische Haftung.

Wesentliche Kriterien sind:

Art der Geschäftstätigkeit: z. B. Vielfalt der Erzeugnisse und Leistungen und der Geschäftsbeziehungen, Inanspruchnahme und Gewährung von Fremdfinanzierungen, Teilnahme am Wechsel- und Scheckverkehr, aktiv oder passiv am Frachtverkehr, lokale oder weiträumigere, namentlich internationale Tätigkeit, umfangreiche Werbung, größere Lagerhaltung.
Umfang der Geschäftstätigkeit: z. B. Umsatzvolumen (nicht Bilanzgewinn), Anlage- und Umlaufvermögen, Zahl und Funktion der Beschäftigten, Schichtbetrieb, Größe des Geschäftslokals, Zahl und Organisation der Betriebsstätten, Auslandsfilialen.
Maßgebend ist immer das Gesamtbild des Unternehmens!
Umsatz:
In Rostock geben folgende Jahresumsatzzahlen einen Anhaltspunkt dafür, wann kaufmännische Einrichtungen erforderlich sind:
Produktion
300.000,- Euro
Großhandel
300.000,- Euro
Einzelhandel
250.000,- Euro
Dienstleistungen
175.000,- Euro
Handelsvertreterprovision
120.000,- Euro
Speisegaststätten
300.000,- Euro
Hotels
250.000,- Euro
Anzahl der Beschäftigten:
Bis zu 5 Personen spricht gegen kaufmännische Einrichtungen.
Betriebsvermögen:
Betriebsvermögen ab einer Höhe von ca. 100.000,- Euro; spricht für kaufmännische Einrichtungen.
Kredithöhe:
Beträge unter 50.000,- Euro; haben keine Bedeutung.
Standorte:
Mehrere Standorte bzw. Niederlassungen sprechen für kaufmännische Einrichtungen.
Maßgeblicher Zeitpunkt:
Der Zeitpunkt ist maßgebend, zu dem z. B. das Registergericht über die Eintragungspflicht in das Handelsregister entscheidet.