Der kaufmännische Geschäftsbetrieb

Einzelgewerbetreibende und Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind verpflichtet, wenn sie einen nach Art oder Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, sich als Einzelkaufleute oder Personenhandelsgesellschaft (Offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) in das Handelsregister eintragen zu lassen.
Für diese Unternehmen, aber auch für ihre Gläubiger z. B. ist die Frage von großer Wichtigkeit, wann die kleingewerbliche Grenze (nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende und Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind so genannte Kleingewerbetreibende) überschritten wird, da sich daran anknüpfend die konkrete Rechtsposition des Unternehmens bestimmt.

Zum Begriff

Die Feststellung der Kaufmannseigenschaft von Unternehmen erfordert eine individuelle Beurteilung. Sie unterliegt weiten Ermessensspielräumen und deshalb ist die Rechtsunsicherheit relativ hoch.
Der Gewerbebetrieb muss nach Art (qualitativ) oder Umfang (quantitativ) kaufmännische Einrichtungen erfordern (nicht haben). Kaufmännische Einrichtung heißt vor allem kaufmännische Buchführung und Bilanzierung, kaufmännische Bezeichnung (Firma), kaufmännische Ordnung der Vertretung und kaufmännische Haftung.

Wesentliche Kriterien sind:

Art der Geschäftstätigkeit: z. B. Vielfalt der Erzeugnisse und Leistungen und der Geschäftsbeziehungen, Inanspruchnahme und Gewährung von Fremdfinanzierungen, Teilnahme am Wechsel- und Scheckverkehr, aktiv oder passiv am Frachtverkehr, lokale oder weiträumigere, namentlich internationale Tätigkeit, umfangreiche Werbung, größere Lagerhaltung.
Umfang der Geschäftstätigkeit: z. B. Umsatzvolumen (nicht Bilanzgewinn), Anlage- und Umlaufvermögen, Zahl und Funktion der Beschäftigten, Schichtbetrieb, Größe des Geschäftslokals, Zahl und Organisation der Betriebsstätten, Auslandsfilialen.
Maßgebend ist immer das Gesamtbild des Unternehmens!
Umsatz:
In Rostock geben folgende Jahresumsatzzahlen einen Anhaltspunkt dafür, wann kaufmännische Einrichtungen erforderlich sind:
Produktion
300.000,- Euro
Großhandel
300.000,- Euro
Einzelhandel
250.000,- Euro
Dienstleistungen
175.000,- Euro
Handelsvertreterprovision
120.000,- Euro
Speisegaststätten
300.000,- Euro
Hotels
250.000,- Euro
Anzahl der Beschäftigten:
Bis zu 5 Personen spricht gegen kaufmännische Einrichtungen.
Betriebsvermögen:
Betriebsvermögen ab einer Höhe von ca. 100.000,- Euro; spricht für kaufmännische Einrichtungen.
Kredithöhe:
Beträge unter 50.000,- Euro; haben keine Bedeutung.
Standorte:
Mehrere Standorte bzw. Niederlassungen sprechen für kaufmännische Einrichtungen.
Maßgeblicher Zeitpunkt:
Der Zeitpunkt ist maßgebend, zu dem z. B. das Registergericht über die Eintragungspflicht in das Handelsregister entscheidet.