Gewerbeuntersagung
Bei finanziellen Engpässen wird die Zahlung von Löhnen und Gehältern oftmals als vorrangige Arbeitgeberpflicht angesehen; die außerdem abzuführenden laufenden Steuern, die Beiträge an die Sozialversicherungsträger und an die Berufsgenossenschaften können dann nicht mehr zeitgleich bzw. gar nicht entrichtet werden.
Viele Unternehmer wissen nicht, dass insbesondere anhaltende Rückstände bzw. schleppende Zahlungen gegenüber dem Finanzamt oder den Krankenkassen zur Einleitung von Gewerbeuntersagungsverfahren durch das zuständige Wirtschaftsamt führen können. Durch die Nichteinhaltung ihrer öffentlichen Pflichten sind sie im Sinne der Gewerbeordnung unzuverlässig geworden.
Was bedeutet das?
Unzuverlässig ist, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er das von ihm ausgeübte Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Gemäß § 35 Absatz 1 Gewerbeordnung ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf das Gewerbe dartun. Zum Schutz der Allgemeinheit und der im Betrieb Beschäftigten wird von der Behörde dann die Erforderlichkeit einer Untersagung der Gewerbetätigkeit überprüft.
Folgende Unzuverlässigkeitsmerkmale begründen in den meisten Fällen eine Verfahrenseinleitung:
- mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (fehlende
erforderliche finanzielle Mittel) - mangelnder wirtschaftlicher Leistungswille
- mangelndes berufliches Verantwortungsbewusstsein.
- Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über das
Vermögen, - Haftbefehl zur Erzwingung der Erklärung
- Missachtung steuerlicher und
sozialversicherungsrechtlicher Pflichten - Straf- oder Ordnungswidrigkeiten.
Der Betroffene wird darüber schriftlich durch das zuständige Wirtschaftsamt informiert.
Innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens hat er dann Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äußern. Eine schriftliche oder mündliche Reaktion darauf sollte unbedingt erfolgen.
Wer hilft?
Da eine Gewerbeuntersagung einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Situation bedeutet, sollten Betroffene rechtzeitig mit dem Wirtschaftsamt und dem zuständigen Gesprächspartner in unserem Hause Kontakt aufnehmen. Wir sind in dieser schwierigen Phase für Sie da und bieten im Rahmen unserer Möglichkeiten Hilfestellung an.
Als Ansprechpartnerin in der IHK zu Rostock steht Jana Zirzow, Tel.: 0381/338-222, e-mail: jana.zirzow@rostock.ihk.de zur Verfügung.
Die IHK zu Rostock muss vor der beabsichtigten Untersagung einer Gewerbeausübung durch die zuständige Behörde angehört werden. Nach Zugang der Akte geben wir dem Betroffenen Gelegenheit, sich zu den Einleitungsgründen entweder schriftlich oder in einem persönlichen Gespräch zu äußern. Alle Informationen werden von uns selbstverständlich vertraulich behandelt.
Durch diesen persönlichen Kontakt ergeben sich für uns sehr oft zusätzliche wichtige Informationen, die für die Beurteilung der Situation notwendig sind.
Durch diesen persönlichen Kontakt ergeben sich für uns sehr oft zusätzliche wichtige Informationen, die für die Beurteilung der Situation notwendig sind.
Was tun?
Um unnötige zusätzliche Schwierigkeiten während eines laufenden Verfahrens zu vermeiden, empfehlen wir:
- Öffnen Sie unter allen Umständen unverzüglich Ihre Post, holen Sie auf jeden Fall niedergelegte
- Schriftstücke so schnell wie möglich bei der Post ab. Sorgen Sie auch bei Abwesenheit für die Entgegennahme und Bearbeitung der Post.
- Reagieren Sie unbedingt auf Schreiben des Wirtschaftsamtes, insbesondere wenn darin die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens angekündigt wird. Sie sollten schriftlich oder telefonisch innerhalb der genannten Frist mit dem zuständigen Bearbeiter Kontakt aufnehmen.
- Nehmen Sie mit dem Wirtschaftsamt vereinbarte Gespräche wahr bzw. informieren Sie den Ansprechpartner dort, wenn Sie den Termin verschieben müssen.
- Halten Sie mit dem Wirtschaftsamt getroffene Absprachen, wie z. B. die Vorlage eines Sanierungsplans bis zu einem festgesetzten Zeitpunkt, ein bzw. teilen Sie dem Amt mit, warum Sie es nicht können.
- Geben Sie dem Wirtschaftsamt gegenüber vertraulich auch Auskunft über persönliche Schwierigkeiten, die zu Ihrer Situation beigetragen oder sogar ausschlaggebend dafür waren.
- Sprechen Sie mit Ihren Gläubigern (Finanzamt, Berufsgenossenschaft, Krankenkassen).
- Signalisieren Sie Ihren Willen zur Tilgung der Schulden und versuchen Sie, Ratenzahlungen zu vereinbaren. Auch wenn Sie vielleicht Kommunikationsschwierigkeiten mit Ihrem Sachbearbeiter haben, suchen Sie weiterhin das Gespräch, möglicherweise mit einem anderen Mitarbeiter bzw. Vorgesetzten. Versuchen Sie, eine für Sie erfolgreiche Lösung herbeizuführen.
- Informieren Sie zeitnah das Wirtschaftsamt sowohl über positive als auch negative Ergebnisse Ihrer Gespräche mit den Gläubigern und belegen Sie diese wenn möglich schriftlich. Warten Sie nicht erst auf eine Anfrage des Amtes.
- Behalten Sie den Überblick über von Ihnen abgegebene eidesstattliche Versicherungen bzw. Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe.
Die Beachtung dieser Tipps und die Vorlage eines tragfähigen Sanierungskonzeptes beim zuständigen Wirtschaftsamt erhöhen die Chancen auf eine Aussetzung oder sogar Einstellung des Verfahrens.
Wenn das Verfahren mit der Untersagung der Gewerbeausübung endet, ist gegen den Bescheid der Widerruf innerhalb eines Monats zulässig. Im Falle der Anordnung des sofortigen Vollzugs der Untersagung kann beim Verwaltungsgericht ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt werden. Sofortiger Vollzug bedeutet, dass die Gewerbetätigkeit sofort eingestellt und das Gewerbe abgemeldet werden muss.
Ist ein Untersagungsbescheid unanfechtbar geworden, kann frühestens nach einem Jahr (in Ausnahmefällen auch eher) ein Antrag auf Wiedergestattung der Ausübung der selbständigen Tätigkeit gestellt werden. Jedoch müssen dafür Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit nicht mehr besteht (positive Zukunftsprognose).
Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Antragstellung auf Wiedergestattung gegeben sind, helfen wir Ihnen.
Dieser Artikel soll erste rechtliche Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit.