Mehr Zeit bei der Umstellung auf neue Kassensysteme

Unternehmen mit elektronischen Registrierkassen bzw. Kassensystemen wurden mit dem sog. Kassengesetz verpflichtet, diese ab dem 1. Januar 2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (tSE) auszurüsten.
Achtung! Fristablauf zum 31.03.2021
Bei der Entwicklung und Bereitstellung von Cloud-TSE-Lösungen ist es auf Grund verschärfter Anforderungen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) an die sog. „Anwenderumgebung“ zu Verzögerungen gekommen. Es ist zu befürchten, dass bis Ablauf der Nichtbeanstandungsfristen der Bundesländer zum 31. März 2021 keine zertifizierten Cloud-TSE-Lösungen zur Verfügung stehen werden.
Unternehmen, die ihre Kassen(systeme) mit einer Cloud-TSE absichern wollen, sollten daher umgehend Kontakt mit ihrem Cloud-TSE-Hersteller aufnehmen und die konkreten Details bzw. einen Zeitrahmen für die Implementierung abklären.
Um zu vermeiden, dass ihre Kassen ohne eine TSE-Absicherung nach dem 31. März 2021 nicht mehr eingesetzt werden dürfen, sollten Unternehmen in diesen Fällen einen Antrag auf Fristverlängerung gem. § 148 AO beim Finanzamt stellen. Der Betrieb einer ungeschützten Kasse ist ab diesem Zeitpunkt nicht rechtmäßig. Es drohen so empfindliche Schätzungen durch das Finanzamt sowie die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens.
Vor dem Hintergrund, dass die Fristverlängerung eine besondere Härte im konkreten Einzelfall voraussetzt, empfehlen wir, für die schriftliche Begründung einen Steuerberater hinzuzuziehen.
Unternehmen, die angesichts der bestehenden Probleme mit der Cloud-TSE nunmehr auf eine Hardware-basierte TSE-Lösung ausweichen wollen, sollten zuvor die festgelegten Vertragsbedingungen mit dem Cloud-TSE-Hersteller abklären und ggf. Rücktrittsklauseln, Schadensersatz-/Ausfallzahlungen etc. prüfen. Zugleich sollte ebenfalls ein Antrag nach § 148 AO beim Finanzamt gestellt werden, um rückwirkend den Zeitraum zwischen Auslaufen der Nichtbeanstandungsregelung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) am 30.9.2020 und der tatsächlichen Inbetriebnahme der neuen Hardware-TSE abzusichern.
Bitte beachten Sie, dass diese Frist nur gilt, wenn Firmen bis spätestens 30. September 2020 einen Kassenfachhändler, einen Kassenhersteller oder einen anderen Dienstleister im Kassenbereich mit dem fristgerechten Einbau einer TSE (manipulationssichere technische Sicherheitssysteme) nachweislich beauftragt haben oder bei geplantem Einsatz einer cloudbasierten TSE, der fristgerechte Einsatz nachweislich bis zum 30. September 2020 beauftragt wurde.
Die IHK-Organisation hatte in der Vergangenheit gemeinsam mit den Spitzenverbänden der Wirtschaft mehrfach gegenüber Politik, dem BMF und den Finanzverwaltungen der Länder eine rasche und sachgerechte Lösung für die betroffenen Unternehmen angemahnt.