Offenlegungspflichten und Ordnungsgeldverfahren

Für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen, die zur Offenlegung ihrer Jahres-/ Konzernabschlüsse nach §§ 325ff. HGB verpflichtet sind, läuft die Frist zur Einreichung der Jahres-/ Konzernabschlüsse bzw. zu deren Hinterlegung für das (reguläre) Geschäftsjahr 2022 mit Abschlussstichtag 31.12.2022 in Kürze ab.
Für bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen und bestimmte Branchenunternehmen gelten kürzere Fristen. Darüber hinaus sind weitere Unternehmen, abhängig von ihrer Tätigkeit und unabhängig von der Rechtsform, wie z. B. Energieversorgungsunternehmen, offenlegungspflichtig.
Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte, die bisher (vgl. Gesetz zur Umsetzung der EU-Digitalisierungsrichtlinie – DiRUG) im Bundesanzeiger einzureichen waren, müssen abhängig vom Geschäftsjahresbeginn an das Unternehmensregister übermittelt werden. Für einen Geschäftsjahresbeginn nach dem 31.12.2021, ist das Unternehmensregister der richtige Einreichungsadressat, für Geschäftsjahresbeginn bis einschließlich 31.12.2021 wäre noch der Bundesanzeiger der richtige Adressat. Für die Übermittlung an das Unternehmensregister ist eine vorherige elektronische Identifizierung erforderlich.
Zur Klärung, ob die Jahresabschlussunterlagen etc. beim Unternehmensregister oder Bundesanzeiger eingereicht werden müssen, bietet das Unternehmensregister einen Navigator an.