Das Insolvenzverfahren – Hinweise für Gläubiger

1. Ziel des Insolvenzverfahrens

Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, die Gläubiger in ihrer Gesamtheit bestmöglich und gleich­mäßig zu befriedigen. Zu diesem Zweck erfolgt entweder eine Zerschlagung des insolventen Unternehmens, indem das vorhandene Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös ver­teilt wird, oder es wird eine Sanierung durchgeführt, aus deren Erträge die Gläubiger befriedigt werden können. Als Sanierungswege kommen insbesondere die so genannte „übertragende Sanierung“ (der Verkauf des Unternehmens) oder das Insolvenzplanverfahren in Betracht (siehe unten Ziff. 15). Im Insolvenzverfahren gilt grundsätzlich das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung. Der Zugriff einzelner Gläubiger auf einzelne Vermögensgegenstände und der damit einsetzende „Wettlauf der Gläu­biger“ wird im Insolvenzverfahren ausgeschlossen. Das Insolvenzrecht wurde mit dem am 1. März 2012 in Kraft getretenen „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ (ESUG) reformiert. Die gesetzlichen Änderungen des ESUG sollen die Rettungschancen für strauchelnde Unternehmen vergrößern, die Gläubiger dabei bestmöglich befriedigen und durch einen Mentalitätswechsel für eine neue Insolvenzkultur sorgen.

2. Insolvenzgericht

Nähere Informationen und Adressen zu den für Insolvenzsachen zuständigen Amtsgerichten fin­­den Sie im Merkblatt „Das Insolvenzverfahren - Hinweise für Schuldner“.

3. Wer Ist Insolvenzfähig?

Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen Person und insbesondere folgender Unternehmen eröffnet werden: GmbH, UG haftungsbeschränkt, AG, Genossenschaft, eingetragener Kaufmann (e.K.), Einzelunternehmen, OHG, KG, BGB-Gesellschaften, Partnerschaften, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung, Societas Europea (SE) und ausländische Gesellschaften (z.B. Ltd.), die ihren Verwaltungssitz und Betrieb in Deutschland haben.

4. Insolvenzantrag des Gläubigers

4.1 Allgemeines

Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet. Der Antrag kann beim zuständigen Insolvenzgericht schriftlich gestellt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner selbst. Der Antrag kann zurückge­nom­men werden, solange das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet ist. Wird der Antrag zu­rück­genommen, werden die Verfahrenskosten dem Antragsteller auferlegt. Die Gerichte entscheiden in der Regel binnen ca. 4 bis 12 Wochen über den Insolvenzantrag.

4.2 Voraussetzungen und Unterlagen für Gläubigerantrag

Der Insolvenzantrag eines Gläubigers ist nur dann zulässig, wenn er bestimmte Anforderungen erfüllt (§ 14 InsO). Der Gläubiger muss
  • die ladungsfähige Adresse, ggf. die Rechtsform und den/die Vertreter des Schuldners benennen,
  • ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens darlegen,
  • eine fällige Forderung glaubhaft machen; dabei ist zu beachten: die Forderung darf nicht völlig unbedeutend sein (rückständige Zinsen und Mahnkosten reichen nicht aus, soweit die Hauptforderung beglichen ist); und
  • einen Eröffnungsgrund (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) glaubhaft machen.
Der antragstellende Gläubiger muss Unterlagen zum Nachweis der Forderung vorle­gen. Außer­dem ist darzulegen, dass der Schuldner außerstande ist, diese Verbindlichkeit zu erfül­len. Ausreichend dafür ist beispielsweise das Protokoll eines Gerichtsvollzie­hers über einen erfolglosen Pfändungsversuch (Fruchtlosigkeitsbescheinigung) oder die eidesstattliche Versicherung des Schuldners über seine Vermögenssituation.
Als Mittel zur Glaubhaftmachung können grundsätzlich alle Beweismittel, auch eine eidesstatt­liche Versicherung (allerdings als schwächstes Mittel), herangezogen werden. Ist die For­derung des Gläubigers die einzige, die den Insolvenzgrund herbeiführen würde, und wird sie vom Schuldner bestritten, genügt eine bloße Glaubhaftmachung nicht. In diesem Fall ist für den Beleg der Forderung ein rechtskräftiger Titel erforderlich. Ein rechtliches Interesse ist vor al­lem dann zu verneinen, wenn der Gläubiger mit dem Antrag insolvenzfremde Zwecke verfolgt, etwa um den Schuldner als Wettbewerber auszuschalten oder um rückständige Forderungen schneller und vor anderen Gläubigern realisieren zu können. Eben­falls unzulässig ist ein rein vor­sorglich gestellter Insolvenzantrag.
Um missbräuchliche Insolvenzanträge zu verhindern, hat das Insolvenzgericht den Schuldner bei einem Gläubigerantrag grundsätzlich anzuhören. Im Rahmen der Anhörung kann der Schuldner die Erklärungen des Gläubigers bestreiten, eine Gegenglaubhaftmachung oder Gegenbeweise vorlegen.

5. Verfahrenskosten

Das Insolvenzgericht eröffnet das Insolvenzverfahren nur dann, wenn das Vermögen des Schuld­ners voraussichtlich ausreichen wird, um die Verfahrenskosten (Gerichtskosten, Ausla­gen, Kosten des Insolvenzverwalters) zu decken. Ist der Schuldner eine natürliche Person, mit­tel­los und beabsichtigt er, Restschuldbefreiung zu erlangen, können ihm die Verfahrenskosten gestundet werden. Ansonsten wird sein Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen. Wenn der Gläubiger die Abweisung mangels Masse verhindern will, kann er einen Massekostenvorschuss leisten (§ 26 Abs. 1 InsO), der die gesamten voraussichtlich entstehenden Kosten des Insolvenzverfahrens abdecken muss. Unter Umständen kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages vom Geschäftsführer/ Vorstand des Schuldners oder sonstigen Antragspflichtigen, der die Insolvenz verschleppt hat, verlangt werden (§ 26 Abs. 3 InsO).
Stellt der Gläu­biger den In­sol­venzantrag, muss er die Gebühr für das Eröffnungsverfahren zahlen. Wird der Antrag abge­wiesen oder zurückgenommen, schuldet er auch die entstandenen Auslagen. Das nähere Verfahren und die Ermittlung der Höhe der Kosten ergeben sich aus der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV). Die Kosten eines Insolvenzverfahrens setzen sich aus den Gerichtskosten sowie aus der Ver­­gü­­­tung und den Auslagen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters und der Mitglieder des (vorläufigen) Gläubigerausschusses zusammen. Die Gerichtsgebühren und die Vergütung werden anhand der verfügbaren Insolvenzmasse ermittelt. Die Kosten sind als Masseforderungen vorweg aus der Insolvenzmasse zu berichtigen.

6. Insolvenzgründe

Das Insolvenzverfahren kann eröffnet werden, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

6.1 Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)

Zahlungsunfähigkeit des Schuldners liegt vor, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zah­lungs­pflichten zu erfüllen. Davon ist in der Regel auszugehen, wenn der Schuldner sei­ne Zah­lungen eingestellt hat. Nur vorübergehende Zahlungsstockungen sind dagegen kein Insol­venz­grund. Eine bloße Zahlungsstockung kann nur dann vorliegen, wenn der Schuld­ner kurzfristig (Zeitraum einzelfallabhängig, Richtwert: nicht mehr als 2-3 Wochen) im­stande ist, sich die erforderlichen flüssigen Mittel zu beschaffen, um die Verbindlichkeiten zu begleichen. Die Ab­grenzung kann im Ein­zelfall sehr schwierig sein.
Ty­pische Indizien der Zahlungsunfähigkeit sind:
  • Nichtzahlung von Lieferanten
  • Nichtzahlung von Löhnen, Gehältern und Sozialversicherungsbeiträgen
  • Hingabe ungedeckter Schecks
  • Wechselproteste
  • Zwangsvollstreckungen / Vorliegen von Vollstreckungsanträgen
  • Anträge zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

6.2 Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)

Drohende Zahlungsfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen zum späteren Zeitpunkt der Fälligkeit zu er­fül­len. Zur Antragstellung wegen drohender Zahlungsunfähigkeit ist nur der Schuldner berechtigt. Damit soll missbräuchlichen Anträgen von Gläubigern vorgebeugt werden.

6.3 Überschuldung (§ 19 InsO)

Bei juristischen Personen (GmbH, AG etc.) kann auch die Überschuldung Eröffnungsgrund für ein Insolvenzver­fahren sein. Durch das Finanzmarktstabilisierungsgesetz (FMStG) wurde der Ü­ber­­­schuldungsbegriff des § 19 Abs. 2 InsO neu geregelt. Danach liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrschein­lich. Neben der rechnerischen Überschuldung - wenn also das auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesene Vermögen kleiner ist als die auf der Passivseite ausgewiesenen Verbind­lichkeiten – ist die Fortführungsprognose für die Beurteilung des Insolvenzgrun­des der Überschuldung maßgeblich. Durch die Neuregelung können rechnerisch überschul­de­te Unternehmen der Insolvenzantragspflicht entgehen, sofern sie eine positive Fortfüh­rungs­prog­nose aufstellen und diese belegen können. Die Regelung dieses so genannten zweistufigen Überschuldungsbegriffs gilt seit dem 18.10.2008 und ist zeitlich befristet bis zum 31.12.2013.

7. Vorläufiger Gläubigerausschuss

Den Gläubigern werden durch das am 1. März 2012 in Kraft getretene ESUG deutlich mehr Einflussnahmemöglichkeiten gegeben. So ist nun die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses auf gesetzlicher Grundlage möglich, bevor das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Damit können die Gläubiger auch auf die Bestellung des Insolvenzverwalters Einfluss nehmen. Zwingend ist der vorläufige Gläubigerausschuss einzurichten, wenn der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale erfüllt hat (vgl. § 22 a InsO):
  1. mindestens € 4.840.000 Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags im Sinne des § 268 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs;
  2. mindestens € 9.680.000 Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
  3. im Jahresdurchschnitt mindestens 50 Arbeitnehmer;
Auch in Fällen, in denen der vorläufige Gläubigerausschuss nicht verbindlich vorgeschrieben ist, kann es ihn geben: Das Insolvenzgericht soll auf Antrag des Schuldners, des vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines Gläubigers einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen. Voraussetzung ist, dass in dem Antrag Personen benannt werden, die als Mitglieder in Betracht kommen und dass deren Einverständniserklärungen beigefügt werden.
Ein Gläubigerausschuss darf nicht eingesetzt werden, wenn der Geschäftsbetrieb des Schuldners eingestellt ist, die Einsetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses im Hinblick auf die zu erwartenden Insolvenzmasse unverhältnismäßig ist oder die mit der Einsetzung verbundene Verzögerung zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des Schuldners führt.

8. Auswahl des Insolvenzverwalters

Die Regelungen zur Bestellung des Insolvenzverwalters wurden durch das ESUG grundlegend verändert (§§ 56 ff. InsO). Durch den vorläufigen Gläubigerausschuss können nun – zumindest in wirtschaftlich bedeutenden Verfahren- die Gläubiger den Insolvenzverwalter aussuchen oder zumindest die Anforderungen an ihn festlegen. Einstimmige Vorschläge des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters sind für das Gericht bindend, außer wenn der Kandidat für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Die Anforderungen an die Eignung wurden aufgelockert: Nach der neuen Rechtslage kann auch eine Person als Insolvenzverwalter in Frage kommen, die von Gläubigern oder dem Schuldner vorgeschlagen wurde. Auch die Tatsache, dass die Person den Schuldner vor dem Insolvenzeröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf des Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat, schließt die Bestellung der Person als Verwalter nicht prinzipiell aus.

9. Ablauf des Insolvenzverfahrens

Durch das am 1. März 2012 in Kraft getretene ESUG wurde ein neues Verfahren eingeführt – das so genannte Schutzschirmverfahren-, das ein Schuldner unter bestimmten Umständen im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens beantragen kann. Das Schutzschirmverfahren (§ 270 b InsO) vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens soll dem Schuldner ermöglichen, geschützt vor Vollstreckungsmaßnahmen durch Gläubiger einen Sanierungsplan auszuarbeiten. Auf Antrag des Schuldners hat das Insolvenzgericht Maßnahmen der Zwangsvollstreckung zu untersagen oder einstweilen einzustellen.
Einzelheiten zum Schutzschirmverfahren, zur Eigenverwaltung, zu den Wirkungen des Eröffnungsbeschlusses und zum Ablauf des sich anschließenden Insolvenzverfahrens entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt „Das Insolvenzverfahren - Hinweise für Schuldner“.

9.1 Berichts-, Prüfungs- und Schlusstermin

Im Berichtstermin wird die Situation des Unternehmens dargestellt und entschieden, ob das Ver­­mögen des Schuldners liquidiert wird oder ob Aussichten bestehen, das Unternehmen (teil­weise) zu erhalten und welche Möglichkeiten für einen Insolvenzplan oder eine übertragende Sanie­rung bestehen. Im späteren Prüfungstermin werden die von den Gläubigern ange­mel­deten Forderungen nach Betrag und Rang geprüft. Berichts- und Prüfungstermin können bei ein­fach gelagerten Fällen verbunden werden. Bei vielen Forderungsan­meldungen finden re­gel­mäßig mehrere Prüfungstermine statt. Der Schlusstermin ist i.d.R. die abschließende Gläu­bi­gerversammlung nach Abwicklung des Insolvenzverfahrens. Danach erfolgt die Schlussverteilung der Insolvenzmasse an die Gläubiger.

9.2 Forderungsanmeldung

Im Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts werden die bekannten Gläubiger aufgefordert, ihre For­de­rungen binnen einer Frist (zwischen 2 Wochen und 3 Monaten) beim Insolvenzverwalter zur In­solvenztabelle anzumelden. Diese Frist ist keine Ausschlussfrist. Auch später angemeldete Forderungen sind bis zum Schlusstermin zu berücksichtigen. Sofern durch die verspätete Forderungsanmeldung ein besonderer Prüfungstermin erforderlich wird, werden die Kosten hierfür dem verspäteten Gläubiger auferlegt. Es kann passieren, dass eine Zustellung an einzelne Gläubiger unterbleibt. In solchen Fällen empfiehlt es sich, nicht lange auf eine Aufforderung zu warten, sondern die Forderungen unaufgefordert beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Insolvenzverwalter berücksichtigt nicht angemeldete Forderungen nicht, selbst, wenn sie sich eindeutig aus der Buchhaltung des Schuldners ergeben. Gibt es einen Insolvenzplan zur Unternehmenssanierung, sollte der Gläubiger seine Forderung bis zum Termin zur Abstimmung über den Insolvenzplan angemeldet haben, andernfalls verjährt sie in einem Jahr nach Rechtskraft der Planbestätigung (§ 259 b InsO).
Die Forderungsanmeldung ist grundsätzlich formlos schriftlich möglich. Oft stellen Insolvenzverwalter ein Formblatt zur Verfügung. Die Forderung muss nach Art und Höhe benannt werden. Der Rechtsgrund der Forderung ist anzugeben und mit Belegen/ Urkunden in Kopie nachzuweisen. Nicht auf Geldzahlung gerichtete Forderungen sind mit ihrem Gegenwert anzugeben. Zinsen können nur bis zum Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden. Wird die Forderung nicht vom Gläubiger selbst angemeldet, ist eine Vollmacht beizufügen.
Nach Eingang beim Insolvenzverwalter wird die angemeldete Forderung in die Insolvenztabelle eingetragen. Diese ist beim Insolvenzgericht einsehbar. Anschließend werden die Forderungen vom Verwalter ausschließlich anhand der Unterlagen, die der Forderungsanmeldung beigefügt wurden, geprüft. Die Forderung wird festgestellt oder (teilweise) bestritten. Bestrittene Forderungen werden im Prüfungstermin einzeln erörtert. Bleibt eine For­de­rung nach Abschluss des letzten Prüfungstermins noch bestritten, muss der Gläubiger eine Feststellungsklage erheben und binnen einer Ausschlussfrist von 2 Wochen nach Veröffentlichung des Verteilungstermins nachweisen, dass und inwieweit er Feststellungsklage erhoben hat.

10. Die Stellung der Gläubiger

Die Insolvenzordnung unterscheidet verschiedene Gruppen von Gläubigern, die unterschiedliche Rechte und Befriedigungsaussichten haben. Differenziert wird zwischen ausson­­derungs­berechtigten Gläubigern, absonderungsberechtigten Gläubigern, Insolvenzgläu­bigern und nachrangigen Insolvenzgläubigern.

10.1 Aussonderungsberechtigte Gläubiger

Der aussonderungsberechtigte Gläubiger kann vom Insolvenzverwalter Herausgabe eines Gegenstands (Sache oder Recht) verlangen. Aussonderungsbe­rechtigte Gläubiger sind Gläu­biger, die aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen können, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört (§ 47 InsO). Sie sind keine Insol­venz­gläubiger, die ihre Forderung zur Insolvenztabelle anmelden müssten. Ausson­de­rungs­rechte begründen z. B. das Eigentum oder das Besitzrecht. Der Aussonderungsbe­rech­tigte sollte so früh wie möglich dem Insolvenzverwalter mitteilen, dass er ein Ausson­derungsrecht hat. Er ist ohne Zustimmung des Verwalters nicht befugt, die Räumlichkeiten des Schuldners zu be­treten.
Ein (einfacher) Eigentumsvorbehalt gewährt dem Lieferanten zwar grundsätzlich ein Aussonderungsrecht. Dem Insolvenzverwalter steht allerdings ein Wahlrecht zu, ob er den Kaufvertrag erfüllen oder die Erfüllung ablehnen will. Die Ausübung dieses Wahl­rechts kann er bis zum Berichtstermin herausschieben und die Entscheidung der Gläubigerversammlung über Sanierung oder Liquidation des Schuldnerunternehmens abwarten. Der Gläubiger muss also unter Umständen die Sache noch bis zum Berichtstermin bei der Insolvenzmasse belassen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn in der Zeit bis zum Berichtstermin eine erhebliche Wertminderung der Sache zu erwarten ist (zum Beispiel verderbliche Ware, Saison­ware) und der Gläubiger den Verwalter auf diesen Umstand hingewiesen hat. Sinn der Regelung ist es, die Fortführungschancen des Schuldnerunternehmens zu verbessern und eine vorzeitige Zerschla­gung des Unternehmens zu verhindern.

10.2 Absonderungsberechtigte Gläubiger

Der absonderungsberechtigte Gläubiger ist berechtigt, sich aus dem Erlös eines bestimmten Gegenstands der Insolvenzmasse vorab zu befriedigen (§§ 49 bis 52 InsO). Zu den absonderungsberechtigten Gläubigern gehören insbesondere Lieferanten, die einen ver­­län­ger­ten Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungs-, Verbindungs-, Vermischungs- oder Vorausabtretungsklausel ver­ein­bart haben. Außerdem gehören dazu Gläubiger, die über ein Pfandrecht an einer Sache im Schuldnervermögen verfügen und Gläubiger, die sich zur Sicherung eines Anspruchs Sachen übereignen oder Forderungen abtreten ließen. Absonderungs­be­rech­tigt ist ferner derjenige, dem ein Recht auf Befriedigung aus einer Immobilie zusteht. Auch der Absonderungsberechtigte sollte dem Insolvenzverwalter möglichst bald schriftlich das Bestehen seines Rechts anzeigen.
Der Insolvenzverwalter darf grundsätzlich den Gegenstand verwerten, an dem ein Abson­de­rungsrecht besteht. Der zur Absonderung berechtigte Gläubiger kann jedoch bis zur Höhe seiner Forderung aus dem Verwertungserlös eine bevorrechtigte Befriedigung verlangen. Vor der Verwertung durch Veräußerung muss der Insolvenzverwalter dem Gläubiger die Verwer­tungsabsicht mitteilen und ihm die Gelegenheit geben, innerhalb einer Woche auf eine günsti­gere Verwertungsmöglichkeit hinzuweisen. Benennt der Gläubiger eine günstigere Verwer­tungs­möglichkeit, so muss der Verwalter sie wahrnehmen oder den Gläubiger so stellen, als ob er sie wahrgenommen hätte. Der Gläubiger kann den Gegenstand auch selbst übernehmen.
Der Insolvenzverwalter darf aus dem Verwertungserlös einen Kostenbeitrag abziehen. Dieser be­steht aus den „Feststellungskosten“ in Höhe von 4 % und der Verwertungspauschale in Höhe von 5 % des Verwertungserlöses sowie eventuell der Umsatzsteuer. Bei erheblichem Abweichen der tatsächlichen Kosten sind diese anzusetzen. Das Gesetz erlaubt dem Gläu­biger zur Kompensation der Feststellungskosten und der Verwertungspauschale eine entspre­chen­de Übersicherung bei der Begründung des Sicherungsrechts. Der absonderungsbe­rechtigte Gläubiger kann den Teil seiner Forderung als Insolvenzgläubiger geltend machen, der durch die Verwertung abzüglich der Kosten nicht gedeckt werden kann.

10.3 Massegläubiger

Massegläubiger sind diejenigen Gläubiger, deren Ansprüche erst nach Verfahrenseröffnung be­gründet und durch das Verfahren selbst veranlasst worden sind (§ 55 InsO). Hierher gehören die Verfahrenskosten, d.h. Gerichtskosten sowie Vergütung und Auslagen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters und der Mitglieder des (vorläufigen) Gläubigerausschusses, Ansprüche, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden (z.B. auch durch Eigenverwaltung/ ggf. im Schutzschirmverfahren), Ansprüche aus bei Verfahrenseröffnung noch nicht erfüllten Verträgen, die der Insolvenzverwalter erfüllen will oder muss, Sozialplanansprüche der Arbeitnehmer sowie Unterhaltsansprüche des Schuld­ners und seiner Familie. Masseverbindlichkeiten werden vorab in vol­ler Höhe befriedigt, soweit das der Umfang der Insol­venz­masse zulässt. Der Insolvenzverwalter kann dem Massegläubiger unter Umständen persönlich zum Schadensersatz verpflichtet sein, z.B. wenn er nicht rechtzeitig die Masselosigkeit angezeigt hat.

10.4 Insolvenzgläubiger

Als Insolvenzgläubiger werden alle Gläubiger bezeichnet, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenz­verfahrens einen Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (§ 38 InsO). Der Ans­pruch braucht zu diesem Zeitpunkt nur begründet, nicht aber fällig zu sein. Die For­de­rungen der Insolvenzgläubiger werden quotal aus der verbleibenden Insolvenzmasse bedient, wenn sie zur Insolvenztabelle angemeldet und festgestellt wurden. Die Quote ergibt sich aus dem Verhältnis der noch vorhandenen Vermögenswerte zur Summe aller Verbindlichkeiten. Beispiel: Beläuft sich die zur Verfügung stehende Masse auf € 100.000 und stehen ihr Verbindlichkeiten in Höhe von € 800.000 gegenüber, so beträgt die Quote 1/8 = 12,5 %. Beträgt die Forderung eines Insolvenz­gläubigers € 5.000, erhält er von dieser Summe 12,5 %, also € 625.

10.5 Nachrangige Insolvenzgläubiger

Nachrangige Insolvenzgläubiger (§ 39 InsO) werden nur noch bedient, wenn nach Befriedigung aller anderen Gläubiger noch etwas von der Insolvenzmasse übrig ist (was jedoch so gut wie nie der Fall ist). Nachrangige Insolvenz­forderungen sind z. B. die seit Verfahrenseröffnung laufenden Zinsen oder die Kosten, die den einzelnen Gläubigern durch ihre Teilnah­me am Insolvenzverfahren entstehen, oder Forderungen auf unentgeltliche Leistung. Auch Forde­rungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens sind nachrangig, außer es handelte sich bei dem hingegebenen Darlehen um einen Sanierungskredit oder es stammt von einem nichtgeschäftsführenden Gesellschafter, der mit 10 % oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.

11. Mitwirkung der Gläubiger im eröffneten Verfahren

Die Insolvenzordnung räumt den Gläubigern nicht nur durch den vorläufigen Gläubigerausschuss (siehe oben), sondern auch im eröffneten Insolvenzverfahren erhebliche Mitspracherechte und Entscheidungsbefugnisse ein. Sie sollen die „Herren des Verfahrens“ sein. Im eröffneten Insolvenzverfahren können Insolvenzgläubiger umfangreiche Einsichts- und Auskunftsrechte geltend machen. Meist werden die Rechte der Gläubiger jedoch zu wenig genutzt. Es gibt folgende Gläubigerorgane:

11.1 Gläubigerversammlung

In der Gläubigerversammlung können die Gläubiger ihren Einfluss auf das Insolvenzverfahren ausüben. Sie wird zum Berichtstermin, zum Prüfungstermin und zum Schlusstermin durch das Insolvenzgericht einberufen (§ 74 InsO). Die Einberufung kann darüber hinaus auf Antrag des Insolvenzverwalters, des Gläubigerausschusses, bestimmter einzelner Gläubiger oder einer bestimmten Anzahl von Gläubigern erfolgen (§ 75 InsO). Eine Teilnahmepflicht besteht für einen Gläubiger nicht, allerdings sind in seiner Abwesenheit getroffene Beschlüsse bindend.
Die Gläubigerversammlung ist berechtigt, vom Insolvenzverwalter einzelne Auskünfte und einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung zu verlangen. Auch kann sie den Geldverkehr und –bestand des Insolvenzverwalters prüfen, wenn kein Gläubigerausschuss bestellt ist. Die Gläubigerversammlung trifft zum Beispiel folgende wichtige Entscheidungen:
  • Bestätigung oder Ersetzung des bestellten Insolvenzverwalters,
  • Einsetzen eines Gläubigerausschusses,
  • Entscheidung über Stilllegung oder Fortführung des insolventen Unternehmens,
  • Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (sofern kein Gläubigerausschuss bestellt ist), z. B. Erhebung einer Klage mit erheblichem Streitwert,
  • Zustimmung zur Veräußerung des Unternehmens oder eines Betriebs an besonders Interessierte (Schuldner oder ihm nahe stehende Personen) oder unter Wert.
Ab­stim­mungs­berechtigt sind nur die absonderungsberechtigten Gläubiger und die nicht nach­ran­gigen Insolvenzgläubiger. Der Stimmanteil eines Gläubigers richtet sich nach der Sum­me seiner Forderungen im Verhältnis zur Gesamtsumme aller Forderungen der anwesen­­den abstimmungsberechtigten Gläubiger. Nicht stimmberechtigt sind Gläubiger, de­ren Forderungen vom Insolvenzverwalter oder einem anderen Gläubiger bestritten werden. Aller­dings kann die Gläubigerversammlung ihnen trotzdem ein Stimmrecht einräumen. Wird das Stimmrecht verweigert, hat der betroffene Gläubiger das Recht, bei Gericht Beschwerde einzulegen.

11.2 Gläubigerausschuss

Der Gläubigerausschuss soll als flexibleres Instrument im Vergleich zur Gläubigerversamm­lung die Beteiligung der Gläubiger insbesondere bei eiligen oder komplexen Sachfragen sicherstellen. Deshalb können das Insolvenzgericht (schon vor der ersten Gläubigerversammlung) und die Gläubigerversammlung einen Gläubigerausschuss einsetzen und die Mitglieder wählen (§§ 67, 68 InsO). Wegen des zusätzlichen Aufwands und zusätzlicher Kosten werden Gläubigerausschüsse meist nur in umfangreicheren Insolvenzverfahren eingesetzt. In einem Gläubigerausschuss wirken Vertreter der absonderungsberechtigten Gläu­biger, der Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und der Kleingläubiger mit. Außerdem sollen die Arbeitnehmer vertreten sein. Meist besteht der Ausschuss nur aus wenigen Personen.
Die wichtigste Aufgabe dieses Gremiums besteht darin, den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Es besteht zwar kein Weisungsrecht, die Mitglieder sind aber gehalten, sich über die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zu informieren, ihn zu beraten, ihr Know-How zur Verfügung zu stellen und notfalls das Insolvenzgericht einzuschalten. Besonders wichtige Maßnahmen des Insolvenzverwalters bedürfen der Zustimmung des Gläubigerausschusses. Der Gläubigerausschuss kann nahezu unbeschränkt die Bücher und Geschäftspapiere des Insolvenzverwalters einsehen und den Geldverkehr und –bestand prüfen.
Der Ausschuss entscheidet mit der Mehrheit der abge­gebenen Stimmen, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder an der Abstimmung teil genommen hat. Seine Mitglieder haften bei schuldhaften Pflichtverletzungen auf Schadensersatz. Für seine Tätigkeit im Gläubigerausschuss hat das Mitglied einen Anspruch auf Vergütung und Erstattung angemessener Auslagen.

12. Auswirkung der Verfahrenseröffnung auf Verträge

Zum Schutz der Gläubigerinteressen, aber auch, um eine vorzeitige Zerschlagung des insol­ven­ten Unternehmens zu verhindern oder seine Fortführung sicherzustellen, ist es notwendig, dass der Insolvenzverwalter bereits begonnene Geschäfte abwickeln und neue anbahnen und durchführen kann. Vertragsverhältnisse bleiben deshalb grundsätzlich trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehen. Der Verwalter darf wählen, ob er mit Mitteln der Insolvenzmasse einen Vertrag erfüllen oder ihn nicht erfüllen will (§§ 103–107 InsO). Bestimmte langfristig angelegte Verträge (Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume, Dienst-/ Arbeitsverträge, Darlehensverträge, wenn Schuldner Darlehensgeber ist, § 108 InsO) unterliegen nicht dem Wahlrecht, sondern geben dem Verwalter ein einseitiges Kündigungsrecht. Vom Schuldner erteilte Aufträge, Geschäftsbesorgungsverträge und Vollmachten erlöschen automatisch durch die Insolvenzeröffnung (§§ 115-117 InsO). Im Einzelnen gilt:

12.1 Nur von einer Partei erfüllte Verträge

Hat bei einem Geschäft nur der Schuldner seine Leistung bereits vollständig erbracht, ist der Gläubiger verpflichtet, seine Gegenleistung nach Eröffnung des Verfahrens an den Insolvenzverwalter zu leisten. Diesen Anspruch kann der Insolvenzverwalter durchsetzen. Hat nur der Gläubiger seine Leistung vollständig erbracht, kann er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine Gegenforderung nur noch zur Insolvenztabelle anmelden.

12.2 Von beiden Parteien nicht erfüllte Verträge

Bei Verträgen, bei denen beide Parteien ihre Leistungen noch nicht vollständig erbracht ha­ben, hat der Insolvenzverwalter grundsätzlich ein Wahlrecht (§103 InsO). Er kann vom Vertrags­partner Erfüllung verlangen oder sie ablehnen. Entscheidet sich der Verwalter für die Erfüllung des Vertrages, werden die Gegenleistungsansprüche des Vertragspartners zu Masse­verbindlichkeiten, d.h. dieser kann grundsätzlich Befriedigung in voller Höhe verlangen. Verweigert der Insolvenzverwalter die Erfüllung -was bei für den Schuldner nachteiligen Geschäften regelmäßig der Fall sein wird-, erlöschen die gegenseitigen Leistungspflichten. Der Gläubiger kann dann zwar wegen der Nichterfüllung des Vertrages Schadensersatz verlangen, allerdings nur als Insolvenzgläubiger, der die Forderung zur Insolvenztabelle anmelden muss. Dieses Wahlrecht gilt allerdings nicht für Miet- und Pachtverträge über Räume und unbewegliche Gegenstände sowie Dienstverträge, s.u.

12.3 Dauerschuldverhältnisse wie Miet- und Pachtverhältnisse

Miet- oder Pachtverhältnisse über Immobilien oder Räume sowie Dienstverträge bestehen nach Insolvenzeröffnung fort (§ 108 –114 InsO). War der Insolvenzschuldner Vermieter, muss der Insolvenzverwalter das Mietobjekt dem Mieter überlassen und das Entgelt zur Masse ziehen. Ein Sonderkündigungsrecht steht weder dem Mieter/ Pächter noch dem Insolvenzverwalter zu. Wenn der Insolvenzverwalter die Immobilie veräußert und ein Erwerber in das Mietverhältnis eintritt, hat aber der Erwerber ein Sonderkün­digungsrecht. War das insolvente Unternehmen Mieter oder Pächter eines Grundstücks oder von Räumen, kann der Insolvenzverwalter den Mietvertrag weiter fortführen, um das Mietobjekt weiterhin zu nutzen. Dann muss er den Mietzins als Masseverbindlichkeit zahlen. Der Verwalter hat aber ein Sonderkündigungsrecht. Er kann das Miet- oder Pachtverhältnis ohne Rücksicht auf eine vertraglich vereinbarte feste Vertragslaufzeit kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere maßgeblich ist.

12.4 Aufträge, Geschäftsbesorgungsverträge und Vollmachten

Aufträge und Geschäftsbesorgungsverträge, die der Insolvenzschuldner als Auf­trag­geber bzw. Geschäftsherr geschlossen hat, erlöschen mit Verfahrenseröffnung automatisch (§§ 115, 116 InsO). Dazu gehören z. B. Anwalts-, Steuerberater- oder Handelsvertreterverträge. Ebenso erlöschen die vom Schuldner erteilten Vollmachten.

12.5 Kaufverträge unter Eigentumsvorbehalt

Hat der Gläubiger als Verkäufer Ware unter einfachem Eigentumsvorbehalt geliefert und stehen noch Zahlungen des Schuldners aus, kann der Insolvenzverwalter Erfüllung verlangen. Er muss dann die noch ausstehenden Raten als Masseschuld bezahlen. Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, hat der Gläubiger ein Aussonderungsrecht. Der Insolvenzverwalter muss die Ware herausgeben.

13. Aufrechnung

Die Möglichkeit zur Aufrechnung von Forderungen besteht grundsätzlich auch in der Insolvenz (§ 94 InsO). Durch eine Aufrechnung kann der Gläubiger sich ohne Beschränkung auf die Insolvenzquote befriedigen. Da dies eine bevorzugte Behandlung solcher Gläubiger darstellt, ist die Möglichkeit zur Aufrechnung an einige Bedingun­gen geknüpft (§ 96 InsO):
Voraussetzung ist zunächst, dass die Aufrechnung auch außerhalb der Insolvenz möglich wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach der Art der Forderung, ihrer Fälligkeit und der Erfüllbarkeit der sich gegenüber stehenden Forderungen. Waren die sich gegenüber ste­hen­den Forderungen bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig, steht einer Aufrechnung nichts im Wege. Für den Fall, dass die Forderung des Gläubigers erst nach der Verfahrenseröffnung fällig wurde, ist eine Aufrechnung zum Fälligkeitstermin möglich, wenn die Gegenforderung nicht schon vor­her fällig geworden ist. Mit Forderungen gegen den Gläubiger, die erst nach der Verfahrenseröffnung entstanden sind, kann nicht aufgerechnet werden. Gleiches gilt, wenn der Gläubiger seine Forderung von Dritten erst nach der Verfahrenseröffnung erworben hat oder die Forderung des Gläubigers nicht aus der Insolvenzmasse zu erfüllen ist (sondern aus dem freien Vermögen des Schuldners), er aber seinerseits die Ge­genforderung zur Masse leisten muss.

14. Anfechtung

Der Insolvenzverwalter kann (und muss) Rechtshandlungen (Zahlungen, Lei­stungen, Unterlassen etc.), die das insolvente Unternehmen in bestimmten Zeiträumen vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen hat, unter gewissen Voraussetzungen anfechten (§§ 129 ff. InsO). Relevant ist vor allem der Dreimonatszeitraum vor dem Insolvenzantrag. Je näher eine Rechtshandlung dem Zeitpunkt des Insolvenzantrags kommt, desto wahr­scheinlicher ist es, dass ein Anfechtungstatbestand erfüllt ist. Zahlungen, die im letzten Monat vor dem Insolvenzantrag im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt sind, sind ohne weitere Voraussetzungen anfechtbar. Aber sogar 10 Jahre zurück liegende Handlungen sind unter Umständen anfechtbar. Die Zahlungen können völlig legitim gewesen sein - der Empfänger hatte meist einen Anspruch auf diese Leistungen - und dennoch kann ein Anfechtungstatbestand bestehen. Voraussetzung ist stets eine Gläubigerbe­nachteiligung, d.h. eine Verminderung der Aktivmasse oder Vermehrung der Verbindlichkeiten. Nicht anfechtbar sind grundsätzlich so genannte Bargeschäfte (§ 142 InsO). Ein Bargeschäft setzt einen engen zeitlichen (max. 2-3 Wochen) und sachlichen Zusammenhang zwischen der Leistung und Gegenleistung voraus.
Die Anfechtung hat zur Folge, dass der Insolvenzverwalter die Rückgewähr des Erlangten an die Insolvenzmasse verlangen kann. Der Anfechtungsgegner kann nach der Rückgewähr seine wieder aufgelebte Forderung zur Insolvenztabelle anmelden. Die Anfechtungsansprüche des Insolvenzverwalters verjähren 3 Jahre nach der Insolvenzeröffnung und Kenntnis des Verwalters vom Sachverhalt.

15. Ende des Insolvenzverfahrens

Eine Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist erst nach vollständiger Verwertung der Insolvenz­mas­se möglich. Es müssen alle Rechtsstreitigkeiten beendet und sämtliche Vermögenswerte ein­ge­zogen sein. Das Verfahren kann daher oft mehrere Jahre dauern. Am Ende des Insol­venz­­verfahrens wird das Schuldnervermögen nach einer Befriedigung der Verfahrenskosten und sonstigen Masseverbindlichkeiten verteilt (Schlussverteilung). Bei umfangreicheren Insol­venz­verfahren kann u.U. eine Abschlagsverteilung erfolgen. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens könnte theoretisch eine in die Tabelle eingetragenen Forderung mittels Zwangsvollstreckung beim Schuldner eingetrieben werden. Allerdings werden juristische Personen (GmbH, AG, Verein etc.) nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gelöscht, sodass sie nicht mehr existent sind. Bei natürlichen Personen schließt sich oft ein Restschuldbefreiungsverfahren an, sodass danach auch gegen sie häufig nicht mehr vorgegangen werden kann.

16. Restschuldbefreiung

Natürliche Personen (Unternehmer und Verbraucher) können die Restschuldbefreiung beantragen, um sich innerhalb von 6 Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entschulden, d.h. sich von sämt­lichen Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern zu befreien. Während der Wohlverhaltensperiode muss der Schuldner sein pfändbares Arbeitseinkom­men oder diesem gleichgestellte Bezüge an einen Treuhänder abtreten. Er muss sich da­rum be­mühen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und seine Gläubiger zumindest teil­wei­se zu be­frie­digen. Der Treuhänder verteilt die pfändbaren Einkommensanteile quotal an die Gläu­biger, das heißt, entsprechend ihrem Anteil an den Gesamtverbindlichkeiten. Hat also ein Gläu­biger eine Forderung von € 50.000 Euro gegen den Schuldner bei einer Gesamtverschuldung von € 100.000, erhält er die Hälfte des pfänd­baren Einkommens. Zwangs- und Vollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger sind während der Wohlverhal­tensphase unzulässig. Pfändungen werden mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirk­­sam. Nach erfolgreichem Abschluss der Wohlverhaltensperiode kann das Gericht nach Anhörung von Schuldner, Treuhänder und Gläubigern beschließen, dass der Schuldner nunmehr schuldenfrei ist.
Eine Versagung der Restschuldbefreiung kommt unter anderem dann in Betracht, wenn der Schuldner sei­ne Erwerbsobliegenheiten verletzt, wegen Insolvenzstraftaten verurteilt wird, unter Umständen, wenn er in den letzten 3 Jahren vor dem Insolvenzantrag bzw. danach vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, er im letzten Jahr vor dem Antrag bzw. danach Vermögen verschwendet oder auch, wenn er Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt hat. Außer­dem bleiben solche Forderungen bestehen, die aufgrund ei­ner vorsätzlichen unerlaubten Handlung (Delikt) begründet worden sind. Ver­stößt der Schuld­ner gegen seine Pflichten, kann das Gericht bereits wäh­rend der Dauer der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung versagen.

17. Sanierungswege im Insolvenzverfahren

Um die Insolvenz eines Unternehmens als Sanierungschance nutzen zu können, sollte in der Un­ternehmenskrise möglichst frühzeitig ein Insolvenzantrag gestellt werden. Für den Schuld­ner gibt es deshalb die Möglichkeit, schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag zu stellen. Neuerdings kann damit zugleich ein Antrag auf ein Schutzschirmverfahren gestellt werden (§ 270 b InsO). Es handelt sich dabei um ein Verfahren zur Vorbereitung einer Sanierung durch Insolvenzplan in Kombination mit Eigenverwaltung, d.h. durch den Schuldnern selbst unter Aufsicht eines Sachwalters. Näheres zum Schutzschirmverfahren entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt „Das Insolvenzverfahren – Hinweise für Schuldner“.
Ist ein insolventes Unternehmen sanierungsfähig, kommen insbe­son­dere folgende Sanierungswege in Betracht:

17.1 Die übertragende Sanierung

Anstatt einer Zerschlagung des insolventen Betriebes kann im Wege der so genannten übertragenden Sanierung der Betrieb oder ein Teilbetrieb an ein anders Unternehmen veräußert werden. Die Veräußerung erfolgt durch Verkauf der einzelnen Sachen, Rechte und son­stigen Vermögenswerte (so genannter „Asset Deal“). Verkäufer ist der Insolvenzverwalter. Durch diese Konstruktion verbleiben die gesamten Verbindlichkeiten beim insolventen Unternehmen. Das insolvente Unternehmen durchläuft das Insolvenzverfahren und wird zerschlagen. Der Erwerber muss nicht nach § 25 HGB für die Altverbindlichkeiten einstehen, wenn das Handelsgeschäft im eröffneten Verfahren vom Insolvenzverwalter erworben wurde. Darüber hinaus haftet der Erwerber, der das Unternehmen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt, auch nicht für die Betriebssteuern gem. § 75 AO. Größtes Hindernis für eine übertragen­de Sanierung ist in der Praxis allerdings oft die Vorschrift des § 613 a BGB zum Betriebs­übergang, wonach der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt.
Wichtig ist eine frühe und sorgfältige Planung und Vorbereitung der übertragenden Sanierung – möglichst schon im vorläufigen Insolvenzverfahren. Der potenzielle Erwerber will so viele Informationen wie möglich erhalten. Eine Beratung durch Sanierungsspezialisten ist dringend anzuraten.

17.2 Der Insolvenzplan

Der Insolvenzplan soll die Möglichkeit eröffnen, eine Insolvenz einvernehmlich und durch den Schuldner/ die Gläubiger gesteuert abzuwickeln (§§ 217 ff. InsO). Er kann vielfältige Ausgestaltungen haben und ermöglicht ein hohes Maß an Flexibilität. Die Gläubiger sind umfassend am Verfahren beteiligt. Im Insolvenzplan kann von den Vorschriften der Insolvenzordnung abgewichen werden, wenn dies zu einer besseren und wirtschaftlich effektiveren Verwirklichung der Gläubigerbefriedigung führt. Im Insolvenzplan kann auch eine Liquidation, eine übertragende Sanierung oder die Reorganisation des Unternehmens geregelt werden. Auch Mischformen sind möglich. Im Gegensatz zur übertragenden Sanierung bleibt der alte Unternehmensträger bei der Sa­nie­rung durch Insolvenzplan erhalten und wird fortgeführt.
Zur Erstellung und Vorlage eines Insolvenzplans berechtigt sind der Schuldner und der In­sol­venzverwalter. Den Gläubigern steht kein eigenes Initiativrecht zu. Die Gläubigerversammlung kann aber den Insolvenzverwalter unter Vorgabe bestimmter Planziele beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten und durch diese Vorgaben starken Einfluss auf die Ausgestaltung des Plans nehmen.
Der Plan muss einen darstellenden Teil enthalten, der das bisherige Geschehen, die Grundlagen und die Auswirkungen des Plans beschreibt und einen gestaltenden Teil, in dem festgelegt wird, wie die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan geändert werden soll. Der darstellende Teil soll den Gläubigern die Möglichkeit geben, anhand umfassender Informa­tio­nen darüber zu entscheiden, ob der Plan angenommen wird. Es empfiehlt sich hier, einen Ver­gleich zwischen den Befriedigungsaussichten des einzelnen Gläubigers ohne Plan bei Zerschla­gung des Unternehmens und den Befriedigungsaussichten, die sich mit Plan ergeben können, zu ziehen. Zum gestaltenden Teil gehören zum Beispiel Aussagen, welche Forderungen voll erfüllt werden, welche gestundet und welche erlassen werden sollen. Bei der Festlegung der Rechte der Beteiligten im Insolvenzplan sind Gruppen zu bilden, soweit Gläubiger mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen sind.
Durch das am 1. März 2012 in Kraft getretene ESUG gibt es eine Reihe an neuen Möglichkeiten zur Gestaltung eines Insolvenzplans, die eine Sanierung in Zukunft erleichtern und deshalb zu häufigeren erfolgreichen Sanierungen führen sollen. Dazu gehört das Instrument „Debt-to-Equitiy-Swap“, durch das im Insolvenzplan vorgesehen werden kann, dass Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldnerunternehmen umgewandelt werden (§ 225 a Abs. 2 InsO). Da hierdurch die Widerstände von Altgesellschaftern überwunden werden können, verbessern sich die Chancen auf eine erfolgreiche Unternehmenssanierung. Im Plan kann darüber hinaus jede Regelung getroffen werden, die gesellschaftsrechtlich zulässig ist, insbesondere die Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft oder die Übertragung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten (§ 225 a Abs. 3 InsO). Dies führt zu einer Abkehr von der bisherigen strikten Trennung zwischen Insolvenz- und Gesellschaftsrecht. Im Wesentlichen bezwecken die Gesetzesänderungen beim Insolvenzplanverfahren, Verfahrenshindernisse auf dem Weg zu einer erfolgreichen Umsetzung eines Insolvenzplans zu beseitigen. Wichtige Änderungen finden sich auch in Eingriffsmöglichkeiten in Rechte der absonderungsberechtigten Gläubiger und Insolvenzgläubiger (§§ 223 f. InsO) und in der Einbeziehung von Gesellschaftern in den Insolvenzplan (§ 217 S. 2 InsO). Die Gesellschafter stellen dann eine eigene „Gläubigergruppe“ dar.
Dem Umstand, dass dem Insolvenzplanverfahren künftig eine stärkere Bedeutung beigemessen wird, trägt das Gesetz zudem dadurch Rechnung, dass das Insolvenzplanverfahren vom Rechtspfleger auf den Richter verlagert wird.
Der Insolvenzplan ist dem Insolvenzgericht vorzulegen, das ihn auf Formalia überprüft. Anschließend wird der Plan dem Gläubigerausschuss und dem Schuldner bzw. Insolvenzverwalter (je nachdem, wer ihn vorgelegt hat), zur Stellungnahme übersandt. In einem Erörterungs- und Abstimmungstermin muss der Insolvenzplan durch einen Beschluss der Gläubiger angenommen werden. Die Gläubiger stimmen in den festgelegten Gruppen ab. Jede Gruppe stimmt gesondert über den Insolvenzplan ab. Der Plan ist angenommen, wenn in jeder Gruppe eine Kopf- und Summenmehrheit erreicht wird (§ 244 InsO). Auch die Zustimmung des Schuldners ist erforderlich. Abschließend muss der Plan vom Insolvenzgericht bestätigt werden.
Durch eine angemessene Beschränkung der Rechtsmittel gegen die Planbestätigung soll erreicht werden, dass das Wirksamwerden des Plans nicht mehr durch missbräuchliches Verhalten einzelner Gläubiger verhindert werden kann (Obstruktionsverbot, § 245 InsO). Dieses soll verhindern, dass ein wirtschaftlich sinnvoller Plan am Widerstand einzelner Gläubiger scheitert. Kommt die erforderliche Mehrheit in einer Gruppe nicht zu­stande, gilt deren Zustimmung trotzdem als erteilt, wenn die Gläubiger der betreffenden Gruppe durch den Plan nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne den Plan stünden, und wenn diese Gläubiger angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der den Be­tei­ligten auf der Grundlage des Plans zufließen soll. Bislang war ausreichend für die Versagung der Planbestätigung, dass Gläubiger eine angebliche Schlechterstellung durch den Plan glaubhaft gemacht haben. Künftig müssen weitere Voraussetzungen vorliegen. Eine sofortige Beschwerde gegen den Planbestätigungsbeschluss wird somit in Zukunft seltener zu einer Abweisung des Plans führen als bisher.
Auch Altgesellschafter können sich nicht ohne Weiteres gegen die im vorgeschlagenen Insolvenzplan enthaltenen Lösungen wehren. Für sie gilt ein besonderes Obstruktionsverbot (§ 245 Abs. 3 InsO). Eine Schlechterstellung durch den Plan kann jedenfalls dann nicht erfolgreich behauptet werden, wenn ohne ihn die Sanierung scheitern und der Anteil des Gesellschafters damit wertlos wäre.
Die Wirkungen eines rechtskräftig bestätigten In­sol­venzplans treten für und gegen alle Beteiligten ein, also auch gegenüber Insolvenzgläubigern, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben und gegenüber Beteiligten, die dem Plan widersprochen haben. Gerät allerdings der Schuld­ner mit der Erfüllung des Plans gegen­über einem Gläubiger erheblich in Rückstand, wer­­den für diesen Gläubiger im Plan vorgesehene Stundungen oder ein teilweiser Erlass von Forderungen hinfällig. Gläubiger können aus dem Plan in Verbindung mit der Eintragung in die Tabelle wegen festgestellter Forderungen die Zwangsvollstreckung betreiben. Im Insolvenzplan kann vorgesehen werden, dass die Erfüllung des Plans durch den Insolvenzverwalter überwacht wird.
Erst nach Abschluss des Planverfahrens geltend gemachte Forderungen können seit Inkrafttreten des ESUG die Finanzplanung nicht mehr so leicht nachträglich stören. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen bis zum Abstimmungstermin nicht angemeldet haben, können untersagt oder einstweilig eingestellt werden, soweit die Durchführung des Insolvenzplans gefährdet wäre (§ 259 a InsO). In diesem Zusammenhang ebenfalls bedeutsam ist die Verkürzung der Verjährungsfrist für solche Forderungen, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden sind: Diese unterliegen zukünftig einer Verjährungsfrist von einem Jahr (§ 259 b InsO).
Mit dem Insolvenzplanverfahren können knapp die Hälfte der erhaltungsfähigen Unternehmen fortgeführt (MIMO, Creditreform) und fast 60 % der betroffenen Arbeitsplätze gerettet werden (Institut für Mittelstandsforschung). Ungesicherte Gläubiger erhalten zudem im sanierungsorientierten Plan­ver­fahren für ihre Forderungen normalerweise eine Quote von 13-20 %, in Einzelfällen sogar über 30 % und damit weit mehr als im Regelinsolvenzverfahren (i.d.R. unter 5 %). Bislang wurde von Insolvenzplanverfahren wegen struktureller Mängel des Verfahrens kaum Gebrauch gemacht. Dabei bietet das Planverfahren gerade in Kombination mit der Eigenverwaltung, bei der die Leitung des Unternehmens in den Händen der Geschäftsführung unter Aufsicht des Insolvenzverwalters verbleibt, Unternehmen die Möglichkeit, gut vorbereitet in ein Insolvenzverfahren einzutreten. Das zum 1. März 2012 in Kraft getretene ESUG soll die strukturellen Mängel beseitigen und zu einer Erleichterung des Planverfahrens führen.