Streitentscheidung bei Gericht
Neben den verschiedenen Wegen einen Streit außergerichtlich beizulegen, besteht auch die Möglichkeit ein staatliches Gericht zur Klärung der Rechtslage anzurufen.
Dies kann sofort nach dem Auftreten des Konflikts oder erst nach einem erfolglosen Versuch einer außergerichtlichen Streitbelegung erfolgen. Da eine außergerichtliche Streitbeilegung gegenüber dem gerichtlichen Verfahren viele Vorteile bietet und im Falle ihres Scheiterns ein Gerichtsverfahren problemlos nachgeschaltet werden kann, empfiehlt es sich grundsätzlich zunächst zu versuchen, den Streit gütlich zu klären.
Dies kann sofort nach dem Auftreten des Konflikts oder erst nach einem erfolglosen Versuch einer außergerichtlichen Streitbelegung erfolgen. Da eine außergerichtliche Streitbeilegung gegenüber dem gerichtlichen Verfahren viele Vorteile bietet und im Falle ihres Scheiterns ein Gerichtsverfahren problemlos nachgeschaltet werden kann, empfiehlt es sich grundsätzlich zunächst zu versuchen, den Streit gütlich zu klären.
Gerichtswesen
Zivilrechtliche Streitigkeiten, d.h. Streitigkeiten zwischen Privatpersonen und/oder Geschäftsleuten, in die also keine staatliche Partei involviert ist, werden vor den ordentlichen Gerichten verhandelt. Die ordentlichen Gerichte sind die Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.
Welches Gericht für welche Streitigkeit zuständig ist, richtet sich primär nach dem Streitwert der Sache. Für Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu 5.000,-- € ist das Amtsgericht zuständig, bei darüber liegendem Streitwert das Landgericht. Für familienrechtliche Streitigkeiten (Kindschafts-, Unterhalts- und Ehesachen) sind die bei den Amtsgerichten eingerichteten Familiengerichte zuständig.
Ist eine Partei mit dem Urteil aus der ersten Instanz unzufrieden, besteht grundsätzlich die Möglichkeit Berufung einzulegen. Bei einer Sache, die in 1. Instanz vor dem Amtsgericht verhandelt wurde, ist die Berufungsinstanz grundsätzlich das Landgericht. Hat in erster Instanz das Landgericht entschieden, ist als Berufungsgericht das Oberlandesgericht zuständig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann in beiden Fällen danach auch noch in 3. Instanz der Bundesgerichtshof, als höchstes deutsches Gericht in Zivilsachen, über den Rechtsstreit entscheiden.
Gerichtsverfahren
Um ein Verfahren vor einem Gericht einzuleiten, muss der Kläger eine Klageschrift verfassen und bei Gericht einreichen. Bei Verfahren vor dem Amtsgericht, kann dies der Kläger selbst tun. Vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang, d.h. man muss einen Anwalt beauftragen, dies zu übernehmen. Aufgrund der Komplexität der einzuhaltenden Formalien und Fristen, empfiehlt es sich jedoch auch für Streitigkeiten vor dem Amtsgericht, einen Anwalt hinzu zu ziehen.
Das Gericht stellt die Klageschrift dem Gegner zu und fordert ihn innerhalb einer bestimmten Frist zur Stellungnahme auf. Die Sache wird dann entweder in einem sog. frühen ersten Termin zwischen den Parteien und dem Gericht mündlich erörtert oder das Gericht ordnet ein schriftliches Vorverfahren an, das heißt die Streitpunkte werden durch die Parteien bzw. ihre Anwälte meist in mehreren Schriftsätzen dargelegt. Die Schriftsätze werden immer an das Gericht gerichtet, welches sie dann jeweils der gegnerischen Partei zustellt.
Ist die Sache nach Ansicht des Gerichts hinreichend dargetan, bestimmt es einen Haupttermin, in dem der Streit zwischen dem/den Richter(n) und den Parteien erörtert wird und etwaige Beweise erhoben werden. Den Beweis für bestimmte Tatsachen muss grundsätzlich die Partei erbringen, der die zu beweisende Tatsache günstig ist (Beweislast). Die Beweisbarkeit bestimmter Tatsachen entscheidet vielfach über den Ausgang eines Prozesses und stellt ein erhebliches Kostenrisiko dar. Als Beweismittel kommen in Frage: Urkunden, Zeugen, Sachverständige, Augenschein und Parteivernahme.
Die Gerichtsverhandlungen sind – außer in Familiensachen – grundsätzlich öffentlich.
Konnte sich das Gericht während der Hauptverhandlung ein ausreichendes Bild von dem Rechtsstreit machen, bestimmt es einen Termin zur Urteilsverkündung. Häufig werden durch die Beweisaufnahme aber neue Fragen aufgeworfen, die der Klärung bedürfen, so dass eine weitere schriftsätzliche Aufarbeitung durch die Parteien und/oder weitere Beweisaufnahmen erforderlich sind.
Zur Urteilsverkündung brauchen die Parteien und ihre Vertreter nicht zu erscheinen. Das Urteil kann am Verkündungstag auch telefonisch bei der Geschäftsstelle des Gerichts erfragt werden. Eine schriftliche Ausfertigung wird den Parteien selbstverständlich auch vom Gericht zugestellt.
Auch während eines laufenden Gerichtsverfahrens kann noch ein Vergleich geschlossen werden. Die Richter sind sogar gesetzlich verpflichtet, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte hinzuwirken (§ 278 Abs. 1 ZPO).
Konnte sich das Gericht während der Hauptverhandlung ein ausreichendes Bild von dem Rechtsstreit machen, bestimmt es einen Termin zur Urteilsverkündung. Häufig werden durch die Beweisaufnahme aber neue Fragen aufgeworfen, die der Klärung bedürfen, so dass eine weitere schriftsätzliche Aufarbeitung durch die Parteien und/oder weitere Beweisaufnahmen erforderlich sind.
Zur Urteilsverkündung brauchen die Parteien und ihre Vertreter nicht zu erscheinen. Das Urteil kann am Verkündungstag auch telefonisch bei der Geschäftsstelle des Gerichts erfragt werden. Eine schriftliche Ausfertigung wird den Parteien selbstverständlich auch vom Gericht zugestellt.
Auch während eines laufenden Gerichtsverfahrens kann noch ein Vergleich geschlossen werden. Die Richter sind sogar gesetzlich verpflichtet, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte hinzuwirken (§ 278 Abs. 1 ZPO).
Durch die Änderung der Zivilprozessordnung zum 1.1.2002 wurde die Streitschlichtung im Zivilprozess weiter ausgebaut. Nun hat der mündlichen Verhandlung, also dem frühen ersten Termin oder, wenn ein schriftliches Vorverfahren durchgeführt wurde, dem Haupttermin, eine Güteverhandlung vorauszugehen, zu welcher die Parteien persönlich erscheinen müssen. In geeigneten Fällen kann das Gericht den Parteien auch eine außergerichtliche Streitschlichtung vorschlagen, während derer das Gerichtsverfahren dann ruht.
Gerichtskosten
Die Gerichtskosten werden nach dem Gerichtskostengesetz ermittelt. Sie sind, wie auch die Anwaltskosten, vom Streitwert abhängig. Wird während des Verfahrens ein Vergleich geschlossen, kommt es zu einer Ermäßigung der Gerichtsgebühren.
Zu beachten ist, dass neben den Gerichtsgebühren, die Anwaltskosten gesondert anfallen und zu begleichen sind. Letztere sind in der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) gesetzlich festgelegt.
In der Regel trägt die unterliegende Partei die gesamten Kosten des Verfahrens, also neben den Gerichtskosten und den eigenen Anwaltskosten auch die Anwaltskosten der gegnerischen Seite. Im Falle eines teilweisen Unterliegens bzw. Obsiegens einer Partei werden die Kosten des Rechtsstreits vom Gericht entsprechend gequotelt. Bei einem gerichtlichen Vergleich werden die Kosten meist gegeneinander aufgehoben, d.h. jede Partei trägt ihre eigenen Kosten und die Gerichtskosten werden halbiert.
Die Kostenentscheidung ist im gerichtlichen Urteil bzw. im protokollierten Vergleich enthalten. Ein - etwas vereinfachtes - Beispiel: Ihr Kunde bezahlt eine Rechnung über 1.200 € nicht. Sie beauftragen ihren Anwalt Klage zu erheben.
Fällt das Gericht ein Urteil, fallen 165,-- € Gerichtskosten an sowie 319,-- € Anwaltskosten auf jeder Seite. Die gesamten Kosten des Rechtsstreits betragen also insgesamt 803,-- €. Hinzu kommen unter Umständen nicht unerhebliche Kosten der Beweisaufnahme, z.B. für Sachverständigengutachten o.ä..
Im Falle eines Vergleiches würde sich im vorliegenden Beispielsfall die Gerichtsgebühr auf 55,-- € verringern. Die Kosten für eine Beweisaufnahme fallen in der Regel weg, da die Motivation zum Vergleichsschluss meist gerade in der Ersparnis einer kostspieligen Beweisaufnahme mit ungewissem Ausgang begründet ist. Die Anwaltskosten bleiben in etwa gleich.
Mahnverfahren
Bei Streitigkeiten über Geldforderungen besteht für den Gläubiger statt Klage zu erheben auch die Möglichkeit, zur Durchsetzung seines Zahlungsanspruchs zunächst ein Mahnverfahren durchzuführen.
Dadurch kann er einfach, schnell und kostengünstig einen sog. Mahnbescheid und in der Folge einen Vollstreckungstitel, den sog. Vollstreckungsbescheid, erwirken; mit letzterem kann er gegen den Schuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung vorgehen. Ein langwieriges und teures Gerichtsverfahren kann also vermieden werden.
Dies empfiehlt sich, wenn die Forderung unstreitig ist, also der Schuldner vermutlich nichts gegen den Zahlungsanspruch einwenden wird. Ist der geltend gemachte Anspruch streitig, sind also Einwendungen des Schuldners zu erwarten, ist die Einleitung eines Mahnverfahrens nicht zu empfehlen. Denn in einem solchen Fall ist mit dem Widerspruch des Schuldners gegen den Mahnbescheid zu rechnen. Der Widerspruch würde, sofern eine Partei ein streitiges Verfahren beantragt hat, zu einer automatischen Weiterleitung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht führen. Es käme zu einem Verfahren vor dem Gericht. Ein zunächst eingeleitetes Mahnverfahren würde also eine unnötige Verzögerung des Klageverfahrens darstellen.