Türkei - weitere Sonderzölle

Laut Informationen von Germany Trade & Invest (GTAI), erhebt die Türkei zum Schutz der heimischen Wirtschaft befristete Sonderzölle auf verschiedene Waren. Die Sonderzölle gelten seit dem 20. April 2020 bis zum 30. September 2020. Nicht betroffen sind Waren mit Ursprung in der EU, EFTA, einigen Ländern der Pan-Euro-Med-Präferenzzone, Südkorea und Malaysia.
Details ergeben sich aus den Erlassen Nr. 2429 sowie 2430 vom 20. April 2020.
Erlass Nr. 2429 betrifft Lederwaren, textile Spinnstoffe und Waren daraus, Bekleidung, Schuhe, Kopfbedeckungen, Sonnen- und Regenschirme, Gehstöcke sowie künstliche Blumen.
Erlass Nr. 2430 betrifft Farben, Körperpflegemittel, Seifen und Wachse, Klebstoffe und Filme, Waren aus Kunststoffen, darunter Rohre, Schläuche, Sanitärwaren, Verpackungsmittel, Haushaltswaren und Baubedarfsartikel, Luftreifen aus Kautschuk, Sperrholz, Holzgriffe, Tischwaren und Ziergegenstände aus Holz, bestimmte Papiere, Pappen und Waren daraus, Waren aus Stein, Keramik und Glas, Modeschmuck, Eisen und Stahl, sowie Waren daraus, Haushaltswaren aus Kupfer und Aluminium, Werkzeuge und Schneidwaren aus Metall, Waren des Maschinenbaus und der Elektrotechnik, Ackerschlepper, Fahrzeugteile, Krafträder, Fahrräder und Teile dafür, Brillen und Fassungen, medizinische Spritzen, Nadeln und Katheter, Uhrmacherwaren, Möbel, Spielzeug und Sportartikel, Schreibwaren, Farbbänder, Thermobehälter und Gemälde.
Der genaue Warenkreis wird durch die jeweils ganz links angegebenen Zolltarifnummern bestimmt. Diese sind mit den in der EU verwendeten Zolltarifnummern identisch. Man kann sich mit dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik des Statistischen Bundesamtes behelfen. Es kann im Internet kostenlos heruntergeladen werden. Eine gedruckte Ausgabe oder eine CD-ROM stehen ebenfalls zur Verfügung (kostenpflichtig).
Die jeweils anwendbaren Zollsätze je nach Ursprungsland sind in den Tabellen am Ende der Erlasse in den Spalten 1 bis 8 wiedergegeben. Diese haben folgende Bedeutung:
Spalte1: EU und EFTA Länder, Israel, Mazedonien, Bosnien und Herzegowina, Marokko, Palästina, Tunesien, Ägypten, Georgien, Albanien, Chile, Serbien, Montenegro, Kosovo, Mauritius und Moldau.
Spalte 2: Südkorea.
Spalte 3: Malaysia.
Spalte 4: Länder, denen grundsätzlich Präferenzen gewährt werden, darunter:
Spalte 5: wenig entwickelte Länder,
Spalte 6: geförderte Länder,
Spalte 7: Entwicklungsländer,
Spalte 8: alle anderen Länder.
Erlass Nr. 2514 mit den Anhängen 1 und 2 betrifft Feuerwerkskörper, Bodenbeläge und andere Flacherzeugnisse aus Kunststoff und Kautschuk, Waren aus Holz und Gips, Schmuckwaren, Seile, Ketten, Herde und Öfen aus Stahl, Draht, Litzen und Kabel aus Kupfer, diverse Metallwaren, Waren des Maschinenbaus, Schneemobile, Kinderwagen, Flösse und andere Schwimmkörper, Zeitmesser und Uhrwerke, Uhrgehäuse, -armbänder und –teile, Musikinstrumente, vorgefertigte Gebäude, Spielwaren, Sportartikel und Angelgerät sowie diverse Haushaltswaren.
Waren mit Ursprung in der EU, EFTA einigen Ländern der Pan-Euro-Med-Präferenzzone, Südkorea und Malaysia sind nicht betroffen. Zum Nachweis ist ein Ursprungszeugnis erforderlich.
Die Sonderzölle werden in zwei zeitlichen Abstufungen erhoben. Die erste Stufe gilt seit dem 11. Mai 2020 bis zum 30. September 2020 (Anhang 2; Ek-2). Ab dem 1. Oktober 2020 gilt eine zweite, unbefristete Stufe (Anhang 1; Ek-1).
Der genaue Warenkreis wird in den Anhängen durch die jeweils ganz links angegebenen Zolltarifnummern bestimmt. Diese sind mit den in der EU verwendeten Zolltarifnummern identisch. Man kann sich mit dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik des Statistischen Bundesamtes behelfen. Es kann im Internet kostenlos heruntergeladen werden. Eine gedruckte Ausgabe oder eine CD-ROM stehen ebenfalls zur Verfügung (kostenpflichtig).
Die jeweils anwendbaren Zollsätze je nach Ursprungsland sind in den Tabellen in den Spalten 1 bis 8 wiedergegeben. Diese haben dieselben Bedeutungen wie in den vorgenannten Erlassen.
Quelle: GTAI, Türkischer Staatsanzeiger vom 20. April 2020 und 11. Mai 2020